Gründe:
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2017. In der Hauptsache
wendet er sich gegen drei Sanktionsbescheide vom 30. November 2015 (Minderung um monatlich 39,90 Euro), 9. Dezember 2015 (Minderung
um monatlich weitere 39,90 Euro) und 7. Januar 2016 (Minderung um monatlich 40,40 Euro) wegen dreier Meldeversäumnisse und
einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um jeweils zehn Prozent für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. März 2016, erneut
1. Januar bis ein 31. März 2016 und 1. Februar bis 30. April 2016, insgesamt mithin (39,90 Euro x 6 + 40,40 Euro x 3=) um
360,60 Euro. Das Sozialgericht Berlin hat die drei vom Kläger erhobenen Klagen S 185 AS 4533/16, S 179 AS 4532/16 und S 202 AS 4534/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung
für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 S. 2
SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§
145 Abs.
1 Satz 1
SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§
145 Abs.
1 S. 2
SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§
145 Abs.
4 Satz 1
SGG).
Vorliegend ist die Berufung nach §
144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1
SGG nicht zulässig, weil ein Beschwerdewert von 750 € nicht überschritten wird. Im Streit ist im hiesigen Verfahren lediglich
eine Minderung für insgesamt vier Monate um insgesamt 360,60 Euro.
Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt statthaft. Sie ist zudem form- und fristgerecht am 15. September 2017 gegen
das am 28. August 2017 zugestellte Urteil eingelegt worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach §
144 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, es liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG vor und schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Mit seinem Urteil folgt das Sozialgericht
vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ein Verfahrensmangel wurde nicht einmal behauptet und ist
auch nicht ersichtlich.
Die von dem Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist schließlich ebenfalls nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im
Allgemeininteresse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; allein ein Individualinteresse
genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
144 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Sie ist regelmäßig
nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend hat der Kläger selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass sogar eine 30-prozentige Minderung nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Im hiesigen Rechtsstreit ist für den Monat Januar 2016 eine
insgesamt zwanzigprozentige Minderung im Streit, für die Monate Februar und März 2016 eine Minderung um insgesamt 30 Prozent
und für den Monat April 2016 eine Minderung um zehn Prozent im Streit. Mithin ist zu keinem Zeitpunkt eine Minderung von mehr
als 30 Prozent pro Monat im Streit. Damit ist die behauptete Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig und der Zulassungsgrund
einer grundsätzlichen Bedeutung nicht gegeben (vergleiche hierzu schon Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.
Februar 2016, L 4 AS 772/15 NZB, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).
Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass bei ihm eine Minderung um 40 Prozent im Streit sei, so ist dies für den hiesigen Rechtsstreit
und die hier angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts nicht zutreffend. Im hiesigen Verfahren hat sich der Kläger ausschließlich
gegen die oben genannten Sanktionsbescheide gewandt und diese enthalten auch zusammengerechnet allenfalls eine 30-prozentige
Minderung für einzelne Monate. Entsprechend hat das Sozialgericht auch nur hierüber entschieden. Ob in zahlreichen weiteren
Gerichtsverfahren des Klägers noch weitere Anspruchsminderungen im Streit sind, ist insoweit unerheblich. Eine Zusammenrechnung
mehrerer nicht verbundener Gerichtsverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2017 rechtskräftig (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).