Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
Anrechnung eines Verkaufserlöses für ein durch Erbschaft erhaltenes Grundstück als Einkommen
Unbare Zahlung
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017 ohne Anrechnung einer zugeflossenen Erbschaft.
Die 1964 geborene Klägerin erhielt seit 2010 von dem Beklagten laufend Grundsicherung Leistungen nach dem SGB II. Am 8. April 2016 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen und der Beklagte bewilligte antragsgemäß mit
Bescheid vom 15. April 2016 Leistungen für den Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 in monatlicher Höhe von 989,30 EUR vorläufig.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten den Erhalt einer Erbschaft mit. Es handele sich um ein
mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück in T mit einem Wert von rund 8000 EUR aus dem Erbe ihrer im April 2016 verstorbenen
Mutter. Dem Schreiben war die Kopie eines Erbscheins des Amtsgerichts L vom 9. Dezember 2016 beigefügt (40 VI 306/16) welcher die Klägerin als Alleinerbin der am 30. April 2016 verstorbenen Mutter ausweist. Mit Kaufvertrag vom 19. April 2017
verkaufte die Klägerin das Grundstück zu einem Kaufpreis von 10.000 EUR; dieser Betrag (10.000 EUR) wurde dem Konto der Klägerin
bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse am 15. Mai 2017 gutgeschrieben. Aus dem Erbe zahlte die Klägerin einen Pflichtteil
i.H.v. 1457,97 EUR am 19. Mai 2017. Außerdem beglich sie eine Heizölrechnung für das Grundstück i.H.v. 355,07 EUR und zahlte
ebenfalls am 19. Mai 2017 ein Darlehen über 4500 EUR zurück, welches sie aufgenommen hatte, um die Nachlassverbindlichkeiten
zahlen zu können.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 31. März 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Sohn T mit Bescheid vom 4. Mai 2017 vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2017 unter Berücksichtigung
eines Gesamtbedarfes i.H.v. 1147,50 EUR und erzieltem Einkommen (Kindergeld) in einer Leistungshöhe von 985,50 EUR.
Mit Bescheid vom 21. August 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn schließlich für den Zeitraum Mai bis
Oktober 2017 endgültig Leistungen. Für den Monat Mai 2017 bewilligte er 985,50 EUR und für die Monate Juni bis Oktober 2017
monatlich jeweils 286,65 EUR. Als Bedarf für die Klägerin und ihren Sohn berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf i.H.v.
736 EUR, eine Grundmiete i.H.v. 270,50 EUR, Heizkosten i.H.v. 91 EUR und Nebenkosten i.H.v. 50 EUR, monatlich insgesamt ein
Gesamtbedarf in Höhe von mithin 1147,50 EUR. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte das erhaltene Kindergeld in Höhe von
monatlich 192 EUR abzüglich eines Freibetrages von 30 EUR, mithin 162 EUR. Für die Monate ab Juni 2017 sei zudem die erhaltene
Erbschaft zu berücksichtigen gewesen. Abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten und der Pflichtteilsquote für einen weiteren
Erben habe sich ein zu berücksichtigender Betrag i.H.v. 4373,91 EUR ergeben. Dieser Betrag sei ab Juni 2017, dem Folgemonat
des Zuflusses des Kaufpreises, bis November 2017 in Höhe von jeweils 728,85 EUR als monatliches Einkommen zu berücksichtigen.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2017 den Bescheid vom
21. August 2017 ab und setzte für den Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2017 monatlich 418,89 EUR und für den Monat Oktober
2017 286,65 EUR fest. Hinsichtlich der Erbschaft führte der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid aus, vom Erlös des Grundstücksverkaufes
(10.000 EUR, der Klägerin ausgezahlt am 15. Mai 2017) seien die Verbindlichkeiten abzuziehen (1457,97 EUR Pflichtteil+ 355,07
EUR Heizölrechnung + 4500 EUR Darlehensrückzahlung= 6313,04 EUR), sodass nach Abzug der Verbindlichkeiten ein verwertbarer
Betrag i.H.v. 3686,96 EUR verbliebe. Dieser Betrag sei auf die folgenden sechs Monate nach dem Zufluss zu verteilen, sodass
sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag i.H.v. 614,49 EUR ergebe. Da sich die Klägerin seit dem 1. September 2010 im ununterbrochenen
Leistungsbezug befunden habe und somit die Erbschaft während des Leistungsbezuges eintrat, sei sie nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts als Einkommen und nicht als Vermögen anzurechnen.
Gegen diese Entscheidung hat allein die anwaltlich vertretene Klägerin am 12. Dezember 2017 Klage bei dem Sozialgericht Potsdam
eingelegt. Die Vorschrift des § 11 SGB sei mit Wirkung zum 1. August 2016 grundlegend geändert worden und eine Anrechnung
von Einkommen in Geldeswert (" Sachwerte") sei weggefallen. Die Anrechnung des zugeflossenen Erbes als Einkommen sei daher
schlicht und ergreifend falsch. Seit dem 1. August 2016 seien Einnahmen in Geldeswert von vornherein dem Vermögen zuzuordnen
und die Anrechnung richte sich daher nach § 12 SGB II.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls der nicht-öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2018 hat das Gericht
darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbescheid und auch der Widerspruchsbescheid nicht nur an die Klägerin, sondern auch
ihren Sohn gerichtet sei, die Klage aber allein von der Klägerin erfolgt sei. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin, die Klageerhebung für den Sohn übersehen zu haben und erklärte schließlich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018,
die Klage des Sohnes zurückzunehmen.
Das Sozialgericht hat dem Vortrag der Klägerin den sinngemäßen Antrag entnommen,
den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 21. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28. November 2017 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Zuflüssen aus Erbschaft als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2018 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Beklagte habe zutreffend einen Teil des Verkaufserlöses aus dem Grundstück
als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Die Klägerin habe die Erbschaft nach der Antragstellung erhalten und diese sei
daher als Einkommen zu qualifizieren. Der erste Leistungsantrag der Klägerin datiere aus August 2010 und seither stünde sie
ununterbrochen im Leistungsbezug nach dem SGB II. Ein Neuantrag nach dem Erbfall liege dementsprechend nicht vor. Hieran ändere auch nichts die Neufassung des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zum 1. August 2016.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Mai 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 31. Mai 2008
Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Sozialgericht habe verkannt, dass zum 1. August 2016
die Neufassung des § 11 SGB II in Kraft getreten sei und auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Danach scheide eine Einkommensanrechnung bei Einnahmen
in Geldeswert aus und es sei unerheblich, dass der Erbfall bereits am 30. April 2016 eingetreten sei. Der Verkauf des Grundstücks
und der Geldeingang auf dem Konto der Klägerin stelle lediglich eine Vermögensumwandlung dar; der Zufluss des Kaufpreises
sei daher nicht als Einnahme im Sinne von § 11 SGB II anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides
vom 21. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2017 zu verurteilen, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum
vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Oktober 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Zuflüssen aus Erbschaft als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den ebenfalls von der Klägerin gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens
hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 31. März 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Berufung
fehle eine erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von §
73a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei für die Qualifizierung ob Einkommen oder Vermögen vorliege auf den
Zeitpunkt des Erbfalls, hier den Tod der Mutter am 30. April 2016, abzustellen und nicht auf den Zufluss als bereites Mittel,
hier erst am 15. Mai 2017. Die Rechtsänderung zum 1. August 2016 habe daher für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Außerdem
stelle die Kontogutschrift nicht eine Einnahme in "Geldeswert", sondern eine Einnahme in Geld i.H.v. 10.000 EUR dar. Eine
solche Geldeinnahme sei allerdings sowohl nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II in der Fassung bis zum 31. Juli 2016 als auch nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II in der seither geltenden Fassung auf einen sogenannten Verteilzeitraum aufzuteilen.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2020 zurückgewiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2018 den Rechtsstreit gemäß §
153 Abs.
5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsakte des Beklagten (Bd. I. und II., ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Über das Berufungsverfahren konnte gemäß §
153 Abs.
5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden werden, nachdem der Senat mit Beschluss vom
19. August 2018 eine entsprechende Übertragung vorgenommen hat.
Zunächst ist festzustellen, dass jedenfalls im Berufungsverfahren nur Ansprüche der Klägerin und nicht ihres Sohnes im Streit
sind. Zwar erfolgte die Leistungsbewilligung mit dem angegriffenen Bescheid vom 21. August 2017 nicht nur für Sie, sondern
auch für ihren Sohn T. Die Klageerhebung der anwaltlich vertretenen Klägerin erfolgte jedoch nur in ihrem Namen und nicht
dem des Sohnes. Selbst wenn im Übrigen von einer Klageerhebung auch des Sohnes ausgegangen würde, so erfolgte jedenfalls mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Mai 2018 eine Klagerücknahme. Dementsprechend hatte das Sozialgericht Potsdam mit dem angegriffenen
Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2018 nur über Ansprüche der Klägerin zu entscheiden und nur diese Entscheidung steht zur Überprüfung
im Berufungsverfahren (vergleiche §
143 SGG).
Die so verstandene Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Insbesondere erfolgte
durch den Beklagten eine zutreffende Berücksichtigung eines Teiles des Verkaufserlöses für das Grundstück aus der erhaltenen
Erbschaft.
Bereits der Beklagte und auch das Sozialgericht haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin seit 2010 im durchgehenden
Leistungsbezug bei dem Beklagten steht und damit sowohl der Eintritt des Erbfalls am 30. April 2016 als auch der Zufluss des
Verkaufserlöses auf dem Konto der Klägerin am 15. Mai 2017 während des Leistungsbezuges stattfand. Dementsprechend ist, was
das Sozialgericht ebenfalls zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts dargelegt hat, die erhaltene
Erbschaft grundsicherungsrechtlich nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu qualifizieren. Hinsichtlich dieser Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts und den Nachweisen hierzu wird gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen und von einer erneuten Darstellung abgesehen.
Soweit der Klägerin der Ansicht ist, der am 15. Mai 2017 zugeflossenen Verkaufserlös für das im Rahmen der Erbschaft am 30.
April 2016 erhaltene Grundstück sei nach der Änderung des § 11 SGB II mit Wirkung zum 1. August 2016 nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich um Einnahmen "in Geldeswert" handele, findet
dies keine Stütze im Gesetz.
Zum einen hat der erkennende Senat bereits in dem Beschluss zur Prozesskostenhilfe vom 31. März 2020 darauf hingewiesen, dass
für die Qualifizierung, ob Vermögen oder Einkommen vorliegt, nach der Rechtssperrung des Bundessozialgerichts auf den Zeitpunkt
der Erbschaft und nicht den Zeitpunkt, in dem die Erbschaft als bereites Mittel zur Verfügung steht, abzustellen ist. Insoweit
wird von einer erneuten Darstellung abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und die Ausführungen
des Senats im Beschluss zur Prozesskostenhilfe vom 31. März 2020 verwiesen. Dementsprechend ist vorliegend auf den Zeitpunkt
des Erbfalls, also den 30. April 2016, abzustellen, sodass die Gesetzesänderung zum 1. August 2016 insoweit unerheblich ist.
Zum anderen hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in dem Beschluss zur Prozesskostenhilfe vom 31. März 2020 darauf hingewiesen,
dass die Gesetzesänderung auch deshalb für den vorliegend zu beurteilenden Fall unerheblich ist, weil die Gutschrift des Verkaufserlöses
auf dem Konto der Klägerin entgegen ihrer Ansicht keine Einnahme "in Geldeswert" im Sinne des § 11 SGB II darstellt, sondern eine Einnahme in Geld i.H.v. 10.000 EUR. Einnahmen "in Geldeswert" sind nur solche, die nicht unmittelbar
in Bar- oder Buchgeld bestehen, aber einen in Geld zu bemessenden wirtschaftlichen Wert haben und sich daher in Geld tauschen
lassen (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II Rn. 160). Hierzu gehören vor allem zuwachsende Forderungen und Rechte sowie Sacheinnahmen (vgl. zu einer während des Leistungsbezugs
vorgenommenen Zuwendung eines Kfz: Meißner in GK-SGB II, § 11 Rz 41.2, Stand V/2018; LSG Sachsen-Anhalt 26. 8. 2015 - L 4 AS 83/14 Rz 30 ff.) einschließlich Gutscheine, als "Währung" in Tauschringen verwendete Gutschriftsysteme, Dienst- oder Naturalleistungen,
insbesondere freie Wohnung oder Verpflegung, Deputate und Mitarbeiterrabatte. Im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 wird es i.
d. R. um bereitgestellte Verpflegung und die Nutzungsmöglichkeit betrieblicher Einrichtungen gehen (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 11 Rz 41; BT-Drucks. 18/8041, S. 32 f. zu Art. 1 Nr. 8; s. o. Rz 41).
Demgegenüber stellt die erhaltene Kontogutschrift auch nach der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung des § 11 SGB II eine Einnahme "in Geld" dar. Das Merkmal "in Geld" bedeutet nicht zwingend, dass der Zufluss in bar erfolgen muss. Er kann
auch unbar (z. B. durch Überweisung, Scheckhingabe) bewirkt werden. Zwar stellt sog. "Buchgeld" rechtlich lediglich eine Forderung
gegen das Geldinstitut dar. Diese kann aber ohne Zwischenschaltung einer weiteren Verwertungshandlung (Umwandlung in Geld)
zum Zwecke der Zahlung übertragen werden (vgl. Hengelhaupt, a.a.0., § 11 Rn. 156, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Eine Relevanz der Gesetzesänderung ergibt sich auch dann nicht, wenn auf den Zeitpunkt des Erbanfalls des Grundstücks im April
2016 abgestellt würde. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre auch das Grundstück nach der damals geltenden Fassung des § 11 SGB II als Einnahme selbst dann anzusehen, wenn das Erbe eines Grundstückes als Einnahme in Geldeswert angesehen wird. Ist allerdings
schon im April 2016 von einer Einnahme auszugehen, so ändert die erst später (nach der Gesetzesänderung) erfolgte Verwertung
nichts an dieser Qualifizierung. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme auch nach erneuter Antragstellung
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht (ständige Rechtsprechung Bundessozialgericht, unter anderem Urteil vom 12. Dezember
2013, B 14 AS 76/12 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris).
Stellt damit aber der im Mai 2017 zugeflossenen Erlös aus der Veräußerung des im Rahmen der Erbschaft April 2016 erhaltenen
Grundstückes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar, so ist es gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf die sechs Folgemonate nach Zufluss der Einnahme zu verteilen. Bei dem am 15. Mai 2017 zugeflossenen Verkaufserlös für
das Grundstück erstreckt sich mithin der Verteilzeitraum auf die Monate Juni bis November 2017.
Auch rechnerisch ist die erfolgte Anrechnung nicht zu beanstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2017 hat der
Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21. August 2017 zu berücksichtigende Einnahmen i.H.v. 3686,96 EUR aus dem Verkaufserlös
des Grundstücks zutreffend berücksichtigt. Umgerechnet auf den Verteilzeitraum von sechs Monaten gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 614,49 EUR, um den der Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu reduzieren
war. Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen wird auf die Berechnungen im oben genannten Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.