Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang und die Zulässigkeit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als Sachleistungen (Lebensmittelgutscheine, Direktüberweisungen an Energieversorger und Vermieter) für den Zeitraum vom 1.
Januar bis 30. Juni 2012.
Der 1964 geborene Kläger stand seit Januar 2005 über erhebliche Zeiträume im Leistungsbezug der Beklagten. Seine Kosten der
Unterkunft und Heizung (KdUH) betrugen im ersten Halbjahr 2012 monatlich 330,73 Euro (Grundmiete 230,73 Euro, Betriebskosten
62,00 Euro, Heizkosten 38,00 Euro) inklusive Warmwasserkosten. Die Stromabschläge an den Energieversorger V GmbH betrugen
bis April 2012 monatlich 11 Euro, danach 15,00 Euro.
Seit 2010 erklärte sich der Kläger gegenüber der Beklagten mehrfach für mittellos, so z.B. nachdem ihm der Regelsatz für Mai
2010 als Vorschuss gezahlt worden war und der Kläger diesen Betrag nach eigenen Angaben für Ausgaben genutzt hatte, die im
Zusammenhang mit einer Reise nach Russland entstanden seien. Die Beklagte überwies dem Kläger Ende Dezember 2010 einen Betrag
von 287,09 Euro auf den Leistungsanspruch für Januar 2011, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2011 in Höhe von
monatlich 688,09 Euro gewährte. Am 4. Januar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Darlehens und
gab an, mittellos zu sein, da er die Ende Dezember 2010 für Januar 2011 an ihn gezahlten Leistungen für Unterhaltszahlungen
nach Russland überwiesen habe. Die Beklagte gewährte dem Kläger ein Darlehen in Form von Lebensmittelgutscheinen und teilte
dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, künftig die Regelleistung als Teilbetrag i.H.v. 300 Euro in Form von Sachleistungen
zu erbringen, weil sich der Kläger unwirtschaftlich verhalte.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 verfügte die Beklagte die Änderung der Zahlungsweise dahingehend, dass ein Teil des Regelbedarfs
als Sachleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB II erbracht werde sowie die Überweisung von 310,00 Euro an den Vermieter erfolge (die Entscheidung werde auf § 22 Abs. 4 SGB II gestützt, da aufgrund des dargestellten Sachverhalts davon ausgegangen werden müsse, dass auch die KdUH zweckentfremdet würden
und somit die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt sei). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig (Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2011, S 207 AS 2694/11 I, Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.04.2012, L 28 AS 1251/11).
Am 11. November 2011 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen bei der Beklagten.
Zum 6. Dezember 2011 nahm der Kläger ein bis zum 29. Februar 2012 befristetes Arbeitsverhältnis als Helfer Tiefbau mit einer
monatlichen Bruttovergütung von 900 Euro, fällig jeweils am fünften Arbeitstag des Folgemonats, auf.
Mit vorläufigem Bescheid vom 20. Dezember 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die noch nicht feststehenden
Arbeitsentgelte vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 unter Anrechnung eines monatlichen Nettoerwerbseinkommens
i.H.v. jeweils 713,48 Euro (unter Berücksichtigung der Freibeträge: 453,48 Euro) als Leistungen für KdUH i.H.v. monatlich
251,25 Euro und für die Monate April bis Juni 2012 monatlich 704,73 Euro (374 Euro Regelbedarf und 330,73 Euro für KdUH).
Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung werde nicht gewährt. Die Beklagte gab als Zahlungsempfänger die LGmbH, die
BA-SH/Zentralkasse, die G Ltd., den Energieversorger V und den Kläger an. Sie führte weiter aus:
"Bitte beachten sie:
Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 7 SGB II und § 24 Abs. 2 SGB II wie folgt ausgezahlt:
Zeitraum vom 01.01.2012 - 31.03.2012: Kosten der Unterkunft: 231,25 Euro per Direktüberweisung an die Hausverwaltung (den
Differenzbetrag in Höhe von 99,48 Euro überweisen Sie bitte selbst)
Forderungsmanagement: 20,00 Euro per Direktüberweisung
Achtung: Aufgrund der Anrechnung Ihres Einkommens in dieser Zeit mindern sich die Ihnen zustehenden Leistungen in soweit,
als dass sie die Abschläge in der derzeitigen Höhe von 11,00 Euro monatlich selbst überweisen müssen.
Zeitraum vom 01.03.2012 - 30.06.2012:
Kosten der Unterkunft: 330,73 Euro per Direktüberweisung an die Hausverwaltung
Forderungsmanagement: 20 Euro per Direktüberweisung
V: 11,00 Euro per Direktüberweisung
Auszahlung an Sie selbst: 211,00 Euro
Lebensmittelgutscheine: 132,00 Euro (vier Stück zu je 33,00 Euro, wöchentliche Zusendung)
die Entscheidung erfolgt aufgrund der in der Vergangenheit mehrfach erfolgten Erklärung der Mittellosigkeit trotz bereiter
Mittel. Ergänzend wird auf die Ermessensgesichtspunkte im Widerspruchsbescheid vom 03.02.2011 zum Geschäftszeichen W 1097/11 verwiesen."
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 27. Dezember 2011.
Das Arbeitsentgelt für Dezember 2011 abzgl. eines Vorschusses von 300,00 Euro vom 21. Dezember 2011 i.H.v. 304,68 Euro wurde
dem Konto des Klägers am 6. Januar 2012 gutgeschrieben. Am 11. Januar 2012 erhielt der Kläger eine Barauszahlung seines Arbeitgebers
i.H.v. 300 Euro, sowie am 13. und 17. Februar 2012 zwei weitere Barauszahlungen i.H.v. 300 Euro bzw. 100 Euro. Dem Konto des
Klägers wurden am 6. Februar 2012 auf Überweisung vom Arbeitgeber 426,97 Euro gutgeschrieben. Im März 2012 überwies der Arbeitgeber
dem Kläger 294,03 Euro. Die Stromabschlagszahlungen für Dezember 2011 und Februar 2012 (jeweils 11,00 Euro) nahm der Kläger
nicht vor. Die Schlussrechnung des Energieversorgers vom 27. März 2012 wies einen offenen Rechnungsbetrag von 65,78 Euro aus.
Auf das Konto des Klägers wurde am 8. Mai 2012 als Steuererstattung 2011 ein Betrag von 111,27 Euro überwiesen.
Der Kläger erklärte sich am 5., 19., 23. und 26. Januar, am 16., 17. und 23. Februar 2012, insgesamt 21 Mal im Zeitraum vom
1. Januar bis 22. Mai 2012 gegenüber der Beklagten als mittellos. Im April und Mai 2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten
die Notwendigkeit der Neuanschaffung von Waschmaschine, Herd und Kühlschrank geltend. Für Waschmaschine und Kühlschrank waren
ihm mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 Darlehen gewährt worden. Die Geräte befanden sich im Mai 2012 nicht mehr in der Wohnung
des Klägers. Für eine Waschmaschine gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2012 ein Darlehen i.H.v. 200 Euro.
Nach Überweisung des Arbeitsentgelts für Dezember 2011 erteilte die Beklagte den vorläufigen Änderungsbescheid vom 12. Januar
2012, mit welchem sie für Januar 2012 Leistungen i.H.v. insgesamt 630,05 Euro (299,32 Euro Regelbedarf und 330,73 Euro für
KdUH, Nettoerwerbseinkommen abzgl. Freibeträge i.H.v. 74,68 Euro) gewährte. Die Nachzahlung i.H.v. 378,80 Euro werde wie folgt
angewiesen: 99,48 Euro per Direktüberweisung an die Hausverwaltung, 11,00 Euro per Direktüberweisung an den Energieversorger
V, 136,32 Euro an den Kläger selbst (Gutschrift auf dem Konto des Klägers am 17.01.2012), Lebensmittelgutscheine 132,00 Euro
(vier Stück zu je 33,00 Euro, wöchentliche Zusendung). Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein (am 16.01.2012).
Im Monat Januar 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger vier Lebensmittelgutscheine. Zwei Gutscheine vom 30. Januar 2012 wurden
vom Kläger am 3. Februar 2012 zurückgegeben und durch das Jobcenter storniert. Zwei Gutscheine wurden vom Kläger im Einzelhandel
eingelöst. Die nicht eingelösten Restbeträge überwies die Beklagte am 7. Februar 2012 (Betrag: 0,26 Euro) und mit dem Gegenwert
für die zwei stornierten Gutscheine am 28. Februar 2012 (Überweisungsbetrag: 66,32 Euro).
Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 9. März 2012 rechnete die Beklagte für März 2012 ein Nettoerwerbseinkommen i.H.v. 294,03
Euro, unter Berücksichtigung der Freibeträge i.H.v. 42,19 Euro an und gewährte Leistungen i.H.v. 662,54 Euro (331 Euro Unterhalt
und 330,73 Euro KdUH). Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 12. März 2012.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 zurück, wobei sie den Widerspruch vom 27. Dezember
2011 als unbegründet zurückwies und die Widersprüche vom 16. Januar 2012 und 19. März 2012 als unzulässig behandelte. Die
Einkommensanrechnung sei für die Monate Januar und Februar 2012 rechtswidrig für den Kläger begünstigend erfolgt. Obwohl der
Kläger von seinem Arbeitgeber im Januar 2012 Entgelt für Dezember 2011 i.H.v. 304,68 Euro und einen Vorschuss i.H.v. 300 Euro
erhalten habe, seien nur 74,68 Euro angerechnet worden, so dass das Jobcenter ihn in diesem Monat überzahlt habe. Entsprechendes
gelte für Februar 2012, als dem Kläger zwei Barauszahlungen von insgesamt 400 Euro und eine Entgeltzahlung auf das Konto i.H.v.
426,97 Euro zugeflossen seien, während bei ihm nur Einkünfte i.H.v. 453,48 Euro angerechnet worden seien, während 566,97 Euro
hätten angerechnet werden müssen. Für den Monat März 2012 sei eine Nachberechnung mit Bescheid vom 9. März 2012 unter Berücksichtigung
des restlichen Auszahlungsbetrages i.H.v. 294,03 Euro erfolgt, wobei der auf ein Bruttogehalt i.H.v. 859,21 Euro bezogene
Freibetrag i.H.v. 251,84 Euro nur zu einem anrechenbaren Einkommen i.H.v. 42,19 Euro geführt habe, wodurch der Kläger ebenfalls
nicht beschwert sei. Die teilweise Auszahlung der Leistung mittels Lebensmittelgutscheinen sowie die Direktauszahlung der
Miete seit Juli 2005 und der Stromabschläge seit Februar 2008 an Vermieter bzw. Stromversorger rechtfertigten sich daraus,
dass Miet- und Stromschulden vorgebeugt werden müsse, da der Kläger sich in der Vergangenheit mehrfach vor Ablauf eines Monats
mittellos erklärt und die ihm ausgezahlten Grundsicherungsleistungen offensichtlich zweckwidrig verwendet habe. Nicht nachvollziehbar
sei, warum sich der Kläger jeweils wenige Tage, nachdem er einen Vorschuss i.H.v. 300 Euro erhalten habe, erneut mittellos
erklärt habe. Er habe am 11. Januar und am 13. Februar 2012 jeweils 300 Euro in bar erhalten, aber am 16. Januar und 16. Februar
2012 jeweils wegen Mittellosigkeit bei der Beklagten vorgesprochen. Unklar und nicht beantwortet sei geblieben, wofür der
Kläger die Vorschüsse, die seinen Bedarf überstiegen hätten, verwendet habe. Da er sich zudem stetig mittellos erklärt habe,
sei davon auszugehen, dass er die Vorschüsse nicht für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Bei diesem Verhalten sei festzustellen,
dass er seine Regelleistung nicht nur einmal vorzeitig verbraucht habe. Das bisherige Geschehen spreche dafür, dass der Kläger
mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht sachgerecht wirtschaften könne.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 21. März 2012 erhobenen Klage gewendet. Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen
im Widerspruchsverfahren und auf den Beschluss des BVerfG vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 verwiesen.
Am 30. März 2012 hat der Kläger mit dem Begehren, die Beklagte zur Barauszahlung der ab Dezember 2011 bewilligten Leistungen
zu verurteilen, Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben (Az.: S 158 AS 7472/12).
Mit Änderungsbescheid vom 3. April 2012 stellte die Beklagte die Leistungsgewährung anrechnungsfrei für Zeiträume ab April
2012 und passte die direkt angewiesenen Stromabschläge auf 15 Euro monatlich ab 1. Mai 2012 an. Dieser Bescheid enthielt keinen
Hinweis auf eine Vorläufigkeit.
Mit Beschluss vom 1. April 2015 hat das Sozialgericht Berlin die ursprünglich zum Aktenzeichen S 158 AS 7472/12 erhobene Klage zum hiesigen Verfahren verbunden und mit Urteil vom 1. April 2015 die Klagen abgewiesen. Soweit der Kläger
die Auszahlung bzw. Überweisung von weiteren 132 Euro monatlich für die Monate Januar bis März 2012 begehre, stehe ihm kein
weiterer Anspruch zu, denn die Leistungsansprüche seien durch die ausgehändigten Lebensmittelgutscheine an Erfüllungsstatt
erloschen. Dies gelte auch für die KdUH; der insoweit bestehende Anspruch sei durch Direktzahlung an den Vermieter des Klägers
vollständig erloschen. Eine Beschwer des Klägers sei nicht mehr ersichtlich. Ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 SGB II vorgelegen hätten, wofür die überzeugenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sprechen würden, spiele daher
keine Rolle. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Einkommensanrechnung für die Monate Januar bis März 2012 verweise die Kammer
auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012. Ergänzend sei festzustellen, dass das Begehren des Klägers,
bei der Einkommensanrechnung gezahlte Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschläge unberücksichtigt zu lassen, bereits deshalb
ins Leere laufe, als nach Aktenlage die Zahlung derartiger Zuschläge nicht ansatzweise ersichtlich sei. Soweit der Kläger
die Zahlung weiterer 22 Euro vor dem Hintergrund begehre, seine direkt an den Stromversorger gezahlten Stromabschläge seien
nicht durch den in der Regelleistung enthaltenen Anteil gedeckt, sei dem bereits deshalb nicht zu folgen, als die monatlichen
Stromabschläge des Klägers in diesem Zeitraum nur 11,00 Euro bis April 2012 bzw. 15,00 Euro ab Mai 2012 betragen hätten und
auch nur diese Beträge an den Stromversorger überwiesen worden seien. Das BVerfG habe mit Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, festgestellt, dass auch die seit dem 1. Januar 2011 geltenden Regelsätze nicht verfassungswidrig seien. Hinsichtlich der
vom Kläger geltend gemachten Kosten für die BVG-Monatskarte von 33,50 Euro ("Sozialticket") sei außer für Januar 2012 für den streitgegenständlichen Zeitraum schon nicht
konkret dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger solche überhaupt erworben habe. Es sei nicht ersichtlich,
dass er das Ticket für den Monat Januar 2012 nicht habe durch die Freibeträge auf das erzielte Erwerbseinkommen habe decken
können. Soweit der Kläger die Erstattung von pauschal 50 Euro für Porto- und Bewerbungskosten für den Zeitraum Januar bis
Juni 2012 von der Beklagten begehre, sei von ihm ebenfalls weder dargelegt worden, noch sei nach Aktenlage ersichtlich, auf
welche Bewerbungsbemühungen er hierfür Bezug nehme. Es fehle diesbezüglich bereits an einem vorherigen Antrag bei der Beklagten.
Für einen Anspruch auf "Urlaubsgeld" gegen die Beklagte fehle es bereits an einer gesetzlichen Grundlage.
Gegen das dem Kläger am 7. Mai 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am Sozialgericht Berlin eingelegte Berufung vom 8.
Mai 2015. Zur Begründung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und auf das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010
und den Beschluss vom 14. Juli 2014, die Sozialcharta von 1961 sowie auf Art. 2 Genfer Abkommen von 1949 und das Recht auf
Leben. Es gebe kein Gesetz, statt Regelleistungen Lebensmittelgutscheine auszugeben und Armut zur Schau zu stellen. Es sei
Nötigung und Erpressung. Die Bescheide vom 14. Juli 2016 und 15. Juli 2016 seien nicht betrachtet worden. Nach der Räumung
seiner Wohnung im Jahr 2013 seien Originalunterlagen vernichtet worden, welche der Beklagten aber vorlägen.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. Juli 2015 über die endgültige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2012 entschieden und dem Kläger für Januar 2012 Leistungen für Unterkunft und Heizung
i.H.v. 330,05 Euro, für Februar 2012 i.H.v. 137,76 Euro und für März von 330,73 Euro neben dem Regelbedarf für März von 331,81
Euro bewilligt. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Juli 2015 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die Erstattung von 413,49
Euro (für Januar 2012 von 300,00 Euro, für Februar 2012 von 113,49 Euro) geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Leistungsberechnung
wird auf die Bescheide vom 15. Juli 2015 (Bl. 58 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2015 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2011 in
der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Januar und 9. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März
2012 in der Form der Bescheide vom 3. April 2012 und vom 15. Juli 2015 zu ändern,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 monatliche Arbeitslosengeld II-Leistungen
a) ohne Anrechnung von Einkommen für Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschläge zu gewähren,
b) ihm seine monatlichen Unterkunfts- und Heizkosten auf sein Konto zu überweisen,
c) ihm monatlich weitere 22,00 Euro für Stromabschläge zu gewähren,
d) die Kosten für die BVG-Monatskarte in Höhe von monatlich 33,50 Euro zu übernehmen,
e) ihm 50,00 Euro für Porto- und Bewerbungskosten auszuzahlen sowie
f) ihm Urlaubsgeld in gesetzlicher Höhe für diesen Zeitraum zu gewähren.
die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 anstelle der Lebensmittelgutscheine monatlich
132,00 Euro auf sein Konto zu überweisen,
den Erstattungsbescheid vom 15. Juli 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 seien bereits mit dem Änderungsbescheid vom 3. April 2012
abschließend bewilligt worden.
Das Einkommen des Klägers aus der Erwerbstätigkeit sei anhand der Nachweise zum Zufluss berücksichtigt worden. Im Januar 2012
sei das Dezemberentgelt 2011 i.H.v. 750 Euro brutto und 304,68 Euro netto (Zufluss 6. Januar 2012) berücksichtigt worden,
zuzüglich eines Vorschusses auf das Januarentgelt i.H.v. 300 Euro vom 11. Januar 2012. Im Februar 2012 sei das Januarentgelt
2012 i.H.v. 900 Euro brutto und 426,97 Euro netto (Zufluss am 6. Februar 2012) zuzüglich zweier Vorschüsse auf das Februarentgelt
i.H.v. 300 Euro vom 13. Februar 2012 und 100 Euro vom 17. Februar 2012 berücksichtigt. Im März sei das Februarentgelt i.H.v.
859,21 Euro brutto und 294,03 Euro netto mit einem Zufluss am 6. März 2012 berücksichtigt worden. Die Bescheide vom 15. Juli
2015 seien Gegenstand des Verfahrens geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten und der Aktenauszüge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist.
Die zulässige Berufung ist ebenso wie die Klage gegen die Bescheide vom 15. Juli 2015 unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen endgültigen Bescheide der Beklagten
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im Zeitraum von Januar bis Juni 2012 keinen Anspruch auf höhere
Leistungen von der Beklagten. Die von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderungen sind dem Grunde und der Höhe
nach rechtmäßig. Zwar war der Kläger im gesamten Zeitraum von Januar bis Juni 2012 erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im
Sinne von §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er hat jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen oder auf Nachzahlungen von Leistungen in diesem Zeitraum.
Der Hilfebedarf ist durch die Leistungen der Beklagten gedeckt worden, so dass der Kläger keinen weiteren Anspruch hat.
Soweit der Kläger fordert, bei der Einkommensanrechnung gezahlte Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschläge unberücksichtigt
zu lassen, sind derartige Zuschläge nicht ansatzweise ersichtlich. Die Entgeltabrechnungen für Dezember 2011 sowie für Januar
und Februar 2012 weisen derartige Zuschläge nicht aus.
Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung bzw. Überweisung von weiteren 132 Euro monatlich für die Monate Januar
bis März 2012. Für Januar 2012 scheidet eine Forderung in dieser Höhe schon deshalb aus, weil die Beklagte die vom Kläger
nicht eingelösten Restbeträge aus den Lebensmittelgutscheinen am 7. Februar 2012 (Betrag: 0,26 Euro) und mit dem Gegenwert
für die zwei stornierten Gutscheine am 28. Februar 2012 (Überweisungsbetrag: 66,32 Euro) dem Kläger überwiesen hat.
Soweit der Kläger die Erstattung von pauschal 50 Euro für Porto- und Bewerbungskosten für den Zeitraum Januar bis Juni 2012
von der Beklagten begehrt, kann der Senat derartige Kosten nicht feststellen; der Kläger hat diese Kosten weder belegt, noch
entsprechende Beweismittel bezeichnet.
Im Übrigen ist die Form der Leistungsgewährung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Beklagte kann sich dabei auf §
24 Abs. 2 SGB II stützen. Danach kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig
in Form von Sachleistungen erbracht werden, solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren
Bedarf zu decken. Diese Regelung ist verfassungskonform. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 entschieden (Aktenzeichen:
1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr. 138), dass dem Gesetzgeber freigestellt ist, Grundsicherungsleistungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums auch als Sachleistungen zu erbringen. Die Regelung dient erkennbar dem Zweck, auch im Falle unwirtschaftlichen
Verhaltens einzelner Leistungsberechtigter sicherzustellen, dass diesen das Existenzminimum tatsächlich zur Verfügung steht.
Weil die Regelung ausdrücklich vorsieht, dass die Sachleistungen zur Deckung der gesamten Bedarfe nach § 20 Abs. 1 SGB II, wie sie im Regelbedarf zusammengefasst werden, vollständig oder teilweise erbracht werden können, sind dafür auch die Bedarfe
für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie und die Erzeugung von Warmwasser erfasst. Die Leistungsträger der
Grundsicherung können deshalb durch Sachleistung die Deckung dieser Bedarfe sicherstellen. Dies kann durch Ausgabe etwa von
Lebensmittelgutscheinen, aber auch durch die direkte Zahlung der Stromkostenabschläge an Energieversorgungsunternehmen erfolgen.
Die Voraussetzungen für eine derartige Sachleistungsgewährung sind vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat sich wegen unwirtschaftlichen
Verhaltens als ungeeignet erwiesen, mit den Leistungen für den Regelbedarf seinen Bedarf zu decken. Dies betrifft auch die
Zahlungen für den Strom, da der Kläger für Dezember 2011 und Februar 2012 die erforderlichen Abschläge trotz seines Einkommens
nicht gezahlt hat.
So hat er bereits vor dem hier streitigen Zeitraum wiederholt ihm für die Sicherung seines Lebensbedarfs zugewiesene Mittel
zweckentfremdet eingesetzt, sei es durch die Finanzierung einer Auslandsreise oder die Ausführung von Zahlungen an Familienmitglieder
im Ausland. Aber auch im vorliegenden Zeitraum hat er wiederholt (allein in den ersten fünf Monaten des Jahres 2012 21 Mal)
Mittellosigkeit gegenüber der Beklagten geltend gemacht, obwohl ihm durch Arbeitseinkommen, die vom Arbeitgeber gezahlten
Abschläge und durch die Leistungen der Beklagten ausreichend Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung
standen. Zutreffend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger
jeweils kurze Zeit, nachdem er Abschläge in erheblichem Umfang vom Arbeitgeber erhalten hatte, Mittellosigkeit gegenüber der
Beklagten behauptet hat. Ebenso wenig erscheint nachvollziehbar, wieso erst im Jahr 2009 bzw. 2010 angeschaffte langlebige
Haushaltsgeräte wie Waschmaschine und Kühlschrank bereits Anfang 2012 nicht mehr in der Wohnung des Klägers vorhanden waren
und er deshalb Darlehen zur Neuausstattung von der Beklagten beansprucht hat.