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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2017 - 32 AS 1345/13
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Nachzahlung aus einer Heiz- und/oder Nebenkostenabrechnung Vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstandene Kosten Kein gesonderter Antrag erforderlich
1. Eine geforderte Nachzahlung aus einer Heiz- und/oder Nebenkostenabrechnung zählt zu den Kosten der Unterkunft und Heizung.
2. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung, § 22 Abs. 1 SGB II erfasst jedoch auch solche einmaligen Kosten für Unterkunft und Heizung.
3. Besteht das Mietverhältnis noch, gehören auch Nebenkostennachforderungen für Unterkunft und Heizung, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
4. Soweit einzelne Nebenkosten, wie bei einer geforderten Nachzahlung, in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen.
5. Eines gesonderten Antrages bedarf es nicht, denn mit der Vorlage der Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnung konkretisiert der Leistungsberechtigte lediglich die Höhe seines bereits gestellten Antrags auf Leistungen nach dem SGB II.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 15.03.2013 S 193 AS 18583/11
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 2. November 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 dem Kläger als weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung 746,10 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 85 v. H. zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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