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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2017 - 32 AS 3279/14
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Aufrechnung mit einem Betriebskostenguthaben gegen Mietschulden Tatsächlicher Zufluss
1. Ein Betriebskostenguthaben ist dann anzurechnen, wenn es dem Leistungsberechtigten zugeflossen ist.
2. Soweit es um die Realisierbarkeit des nicht durch wirksame Aufrechnung erloschenen Guthabens geht, gilt es nach der Rechtsprechung des BSG zu beachten, dass an die Realisierungsmöglichkeiten zur Auszahlung des Guthabens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, ein Zusammenwirken von Vermieter und Leistungsberechtigten zum Ausgleich von Mietschulden ist aber zu vermeiden.
3. Gegebenenfalls hat der SGB-II-Träger den Leistungsberechtigten bei der Verfolgung berechtigter Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Vermieter zu unterstützen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Cottbus 17.12.2014 S 36 AS 2107/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: