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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2018 - 32 AS 523/18
Freistellung vom Vergütungsanspruch eines Prozessbevollmächtigten Kostenerstattungsanspruch als Freistellungsanspruch Noch nicht beglichener Vergütungsanspruch
1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X stellt, solange der Erstattungsgläubiger den Vergütungsanspruch seines Rechtsanwaltes noch nicht beglichen hat, einen Freistellungsanspruch dar; dies gilt jedenfalls soweit der Kostenerstattungsanspruch weder vom Erstattungsgläubiger an den Rechtsanwalt abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist.
2. Der verfahrensrechtliche Kostenerstattungsanspruch, soweit der Erstattungsgläubiger den Vergütungsanspruch seines Rechtsanwaltes noch nicht beglichen hat, und auch der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch sind Freistellungsansprüche.
3. In beiden Fällen ist nicht von einer gleichartigen Forderung gegenüber einer Geldforderung auszugehen.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 26.02.2018 S 27 AS 11168/16
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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