Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005.
Die 1966 geborene Klägerin zu 1) und ihr am 09. März 1964 geborener Ehemann - der Kläger zu 2) - bewohnten im streitgegenständlichen
Zeitraum zusammen mit ihren im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährigen Kindern, dem 1988 geborenen und vormaligen Kläger
zu 3) S (im folgenden: S H.) sowie dem 1992 geborenen Kläger zu 3) (vormals Kläger zu 4)) in Haushaltsgemeinschaft mit dem
Vater der Klägerin zu 1) das im Miteigentum der Klägerin stehende 162 qm große Haus unter der aus dem Rubrum ersichtlichen
Adresse mit einer Wohnfläche von 132 qm. Die Kläger verfügen darin über keine abgeschlossene Wohnung; Flur, Bad, Küche und
Abstellraum werden gemeinsam benutzt.
Die Klägerin bezog im Jahr 2004 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger zu 2) war bis zum Jahr 2011 als Fliesenleger im Rahmen der GbR H&R - und Natursteinverarbeitung selbständig tätig.
Sein Steuerberater bescheinigte unter dem 19. Mai 2005 auf der Grundlage der vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen
per Dezember 2004 und April 2005 einen vorläufigen Gewinnanteil für die Zeit von November 2004 bis April 2005 i. H. v. 524,74
€. Aufgrund Bescheides der Landesversicherungsanstalt Brandenburg vom 15. Juli 2002 war er ab dem 01. Oktober 2001 von der
Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) befreit. Bereits zum 01. Dezember 1997 hatte er eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 125.000,00
DM (bzw. 63.912,00 €; Ablauftermin am 01. Dezember 2024) abgeschlossen. Mit Erklärung vom 26. Februar 2002 ist die Lebensversicherung
in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 7.500,00 € zur Sicherung von Forderungen gegen die GbR an die Sparkasse P abgetreten
worden. Der monatlich zu zahlende Beitrag belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 145,56 €. Ferner hatte er am
03. Mai 2004 eine fondsgebundene Rentenversicherung (Beginn: 01. Juni 2004, Ablauf 01. April 2024, Rentenzahlung ab dem 30.
April 2029) abgeschlossen, deren Beitrag sich im streitigen Zeitraum auf monatlich 157,50 € belief. Am 11. November 2004 beantragte
der Kläger zu 2) u. a. einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Lebensversicherung.
S H. nahm zum 01. August 2005 eine Ausbildung bei der CGmbH in F auf. Die Ausbildungsvergütung belief sich auf 490,00 Euro
brutto im ersten Ausbildungsjahr, die Auszahlung der Vergütung erfolgte jeweils im Folgemonat für den vorausgehenden Monat.
Das Nettoarbeitsentgelt betrug 383,90 €.
Der Kläger zu 3) war Schüler.
Die Kläger beantragten erstmals am 16. September 2004 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Mai 2005 beantragten die Kläger die weitere Bewilligung von Leistungen.
Der Beklagte bewilligte den Klägern und S H. mit Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2005 für den Zeitraum vom01. Juli 2005 bis
zum 31. Dezember 2005 monatliche Leistungen i. H. v. insgesamt 720,15 €. Laut dem beigefügten Berechnungsbogen setzte sich
dieser Betrag wie folgt zusammen:
Klägerin: 252,68 € (RL 131,88 € + 21,80 € KdU + 99 € befristeter Zuschlag)
Kläger 2): 371,55 € (RL 131,88 € + 21,80 KdU + Zuschüsse zur priv. KV/PV/RV)
Sven H.: 63,82 € (RL 42,02 € + 21,80 € KdU)
Kläger 3): 32,10 € (RL 10,30 € + 21,80 KdU).
In diesem Zeitraum fielen folgende Heiz- bzw. Nebenkosten für das Einfamilienhaus an:
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September 2005
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Oktober 2005
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November 2005
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Dezember 2005
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Heizöl (Bl. 71 Band 1 VA)
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Schornsteinfeger (Bl. 67 Band 1 VA)
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Messrechnung (Bl. 68 Band 1 VA)
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Gebäudeversicherung (Bl. 11 Band 1 VA)
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Grundsteuer (Bl. 69 f. Band 1 VA)
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37,62 €
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Abfallgebühren (Bl. 72 Band 1 VA)
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22,56 €
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Wasser/Abwasser (Bl. 73 Band 1 VA)
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110,00 €
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Mit Änderungsbescheid vom 19. August 2005bewilligte der Beklagte den Klägern für den Monat August 2005 Leistungen i. H. v.
1.088,42 € und für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 i. H. v. 739,78 €. Der Bescheid enthielt
den Hinweis, dass für die Kläger zu 1) bis 2) und Sven H. eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung
bestehe. Die Klägerin und S H. seien seit dem 01. August 2005 familienversichert, der Kläger zu 2) seit dem 01. September
2005 pflichtversichert. Außerdem würden für den Zeitraum vom 01. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Laut dem beigefügten Berechnungsbogen setzte sich die Leistung für den streitigen
Zeitraum wie folgt zusammen:
Klägerin: 377,81 € (RL 231 € + 47,81 € KdU + 99 € befristeter Zuschlag)
Kläger 2): 278,80 € (RL 230,99 € + 47,81 KdU)
Sven H.: 00,00 €
Kläger 3): 83,17 € (RL 35,36 € + 47,81 KdU).
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und monierte u. a. eine fehlerhafte Berechnung des anrechenbaren Einkommens des
S H.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30. August 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern und S H. für den Monat August 2005
weiterhin Gesamtleistungen i. H. v. 1.088,42 € und für die Zeit vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 i. H. v.
monatlich 739,78 €. Es sei eine Änderung der Krankenversicherung eingetreten.
Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages ab dem 01. Januar 2006 legten die Kläger eine Bescheinigung des Steuerberaters vor,
wonach sich für die Monate Mai bis Oktober 2005 ein durchschnittlicher Gewinnanteil aus Gewerbebetrieb i. H. v. 370,07 € errechne.
Unter dem 09. Juni 2006 bescheinigte der Steuerberater für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 einen
Gewinn für den Gewerbebetrieb i. H. v. 7.649,12 €. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 ergebe sich
ein durchschnittlicher Gewinnanteil des Klägers i. H. v. monatlich 319,04 €.
Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 19. August 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 29. November
2006als unbegründet zurück. Für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 habe nur ein Anspruch auf Leistungen
i. H. v. 699,48 € bestanden. Es seien jedoch Leistungen i. H. v. 739,78 € bewilligt worden.
Mit ihrer am 19. Dezember 2006 bei dem Sozialgericht Neuruppin (SG) eingegangenen Klage haben die Kläger und S H. höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember
2005 begehrt und zunächst die fehlerhafte Anrechnung von Erwerbseinkommen des S H. moniert. Es sei fehlerhaft von dessen Bruttoeinkommen
ausgegangen worden. Außerdem habe der Beklagte nicht die ausbildungsbedingten monatlichen Ausgaben berücksichtigt (§ 3 Nr.
3 letzter Hs. Alg II-Verordnung [Alg II-VO]).
Der Beklagte vertrat nunmehr die Auffassung, S H. gehöre im Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 gemäß
§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da er seinen Bedarf i. H. v. 312,81 € (RL 265 € + KdU 47,81 €) aus eigenem Einkommen i. H.
v. 349,50 € (195,50 € anrechenbares Erwerbseinkommen + 154 € Kindergeld) habe decken können. Das anrechenbare Einkommen des
S H errechne sich wie folgt:
Bruttoeinkommen
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490,00 €
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abzügl. Steuern/Sozialversicherung
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106,10 €
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abzügl. Kfz-Haftpflichtversicherung
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40,69 €
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abzügl. Fahrkosten (Groß-Pankow-Falkenhagen)
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16,20 €
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abzügl. Internatsunterbringung
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40,90 €
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abzügl. Bahnfahrt Berufsschule
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46,00 €
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abzügl. Pkw-Fahrt (Bahnhof Glöwen)
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2,40 €
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Bereinigtes Nettoeinkommen
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237,71 €
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Hiervon seien die Freibeträge des § 30 SGB II (in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung) i. H. v. 42,21 € abzuziehen, wobei das bereinigte Nettoeinkommen 48,51
v. H. des Bruttoeinkommens betrage. Es ergebe sich letztlich ein anzusetzendes Erwerbseinkommen i. H. v. 195,50 €.
Der Gesamtbedarf für die verbleibende Bedarfsgemeinschaft aus den Klägern zu 1), 2) und 3) belaufe sich auf 938,43 €. Hiervon
sei das Kindergeld für den Kläger zu 3) abzusetzen sowie das Einkommen des Klägers zu 2) aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Ausweislich des Schreibens des Steuerberaters vom 21. November 2007 habe die GbR 2005 einen Gewinn i. H. v. 7.401,53 € erwirtschaftet,
dies ergebe einen monatlichen Gewinnanteil des Klägers zu 2) i. H. v. 308,40 €, der zu bereinigen sei um den Pauschbetrag
für Versicherungen, die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Freibeträge des § 30 SGB II i. H. v. 39,40 € (bei einem Anteil des bereinigten Nettoeinkommens am Bruttoeinkommen i. H. v. 85,16 v. H.), so dass ein
anrechenbares Einkommen i. H. v. 223,22 € verbleibe. Der übersteigende Teil des Kindergeldes des S H.i. H. v. 36,69 € (349,50
€ - 312,81 €) sei bei der Klägerin anzurechnen und um die Versicherungspauschale i. H. v. 30 € zu bereinigen (§ 3 Abs. 1 Nr.
1 Alg II-VO in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung), so dass ein anzusetzender Betrag i. H. v. 6,69 € verbleibe.
Der Gesamtbedarf i. H. v. 938,43 € sei somit um 383,91 € zu mindern. Demzufolge ergebe sich eine Leistungshöhe von 554,52
€ im Gegensatz zu den bisher bewilligten 739,78 €
Nachdem dem Beklagten der Einkommenssteuerbescheid der Kläger zu 1) und 2) für das Jahr 2005 bekannt geworden war, in welchem
ein Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 8.188,00 € festgestellt wurde, hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 18.
Juli 2007 zu seiner Absicht, die Bescheide vom 19. Mai 2005 und 30. August 2005 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 teilweise i. H. v. 1.758,94 € (Regelleistung für die Klägerin i.
H. v. 1.250,62 €, Sozialgeld für den Kläger zu 3) i. H. v. 232,54, Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Kläger zu
3) i. H. v. 118,96 €, Regelleistung für S H. i. H. v. 156,82 €) aufzuheben und diese Summe zurückzufordern, angehört. In diesem
Umfang seien ihr und dem Kläger zu 3) Leistungen zu Unrecht gewährt worden, da der Kläger zu 2) laut Einkommenssteuerbescheid
über ein höheres monatliches Einkommen, nämlich durchschnittlich 682,36 €, verfügt habe. Mit weiterem Schreiben vom selben
Tag hat der Beklagte den Kläger zu 2) zu einer teilweisen Aufhebung derselben Bescheide ebenfalls aufgrund der Regelung des
§ 48 SGB X für denselben Zeitraum i. H. v. 1.250,60 € (Regelleistung) angehört.
Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 06. September 2007 hat der Beklagte schließlich die Bescheide vom 19. Mai 2005
und 30. August 2005 für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 für die Klägerin und den Kläger zu 3) teilweise
i. H. v. 1.602,12 € aufgehoben und diesen Betrag zurückgefordert. Laut dem diesem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen setzte
sich die Leistung für den streitigen Zeitraum nunmehr wie folgt zusammen:
Klägerin: 159,56 € (RL 12,75 € + 47,81 € KdU + 99 € befristeter Zuschlag)
Kläger 2): 60,56 € (RL 12,75 € + 47,81 KdU)
Sven H.: 00,00 €
Kläger 3): 18,07 € (RL 00,00 € + 18,07 KdU).
Schließlich hat der Beklagte mit einem weiteren, an den Kläger zu 2) gerichteten, Bescheid vom 06. September 2007 die Bescheide
vom 19. Mai 2005 und 30. August 2005 für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 teilweise i. H. v. 1.250,60
€ aufgehoben und diese Summe zurückgefordert.
Gegen alle Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ist Widerspruch eingelegt worden.
Mit Bescheiden vom 16. April 2008 hat der Beklagte die an die Klägerin und den Kläger zu 3) sowie an den Kläger zu 2) gerichteten
Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 06. September 2007 insoweit abgeändert, als er den Gesamt-Aufhebungs- und Erstattungszeitraum
jeweils in einen Abschnitt vom 01. Juli 2005 bis zum 31. August 2005 und vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005
aufgeteilt und dafür jeweils gesonderte Bescheide erlassen hat. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums vom 01.
September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Kläger zu 3) die Leistungsbewilligung
teilweise i. H. v. 1.133,40 € (für die Klägerin Regelleistung i. H. v. 873 € + für den Kläger zu 3) Sozialgeld i. H. v. 141,44
€ + KdU i. H. v. 118,96 €) aufgehoben und diesen Betrag zurückgefordert. Gegenüber dem Kläger zu 2) hat er die Bewilligung
teilweise i. H. v. 872,96 € (Regelleistung) aufgehoben und diesen Betrag zurückgefordert. Die Bescheide sind mit einem Hinweis
auf §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) versehen worden.
Die Kläger haben auch diese Aufhebungs- und Erstattungsbescheide streitig gestellt und sich insbesondere gegen die Berechnung
des anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 2) gewandt. Hier seien seine monatlichen Beiträge für die beiden Altersvorsorgeprodukte
- die fondsgebundene Rentenversicherung sowie die Kapitallebensversicherung - i. H. v. insgesamt 302,96 € gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 b) SGB II zu berücksichtigen.
Am 15. Mai 2008 ist erstmals ein Erörterungstermin vor dem SG durchgeführt worden. Anschließend hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die Bedarfsgemeinschaft bestehe doch aus den
vier Klägern, da S H. seinen Bedarf nicht aus seinem originär eigenen Einkommen aus der Erwerbstätigkeit habe sichern können,
sondern hierzu auf das der kindergeldberechtigten Klägerin zustehende Kindergeld angewiesen gewesen sei. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. gehörten Kinder in diesem Fall zur Bedarfsgemeinschaft. An Kosten für Unterkunft und Heizung seien monatlich insgesamt
212,39 € (80,39 € Nebenkosten zuzügl. 132,00 € Heizkosten gemäß Richtlinie des Landkreises Prignitz zur Durchführung des §
22 SGB II und § 29 SGB XII "Kosten der Unterkunft und Heizung" vom 05. April 2005) für die aus 5 Personen bestehende Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt
worden, das ergebe einen Anteil für die vierköpfige Bedarfsgemeinschaft i. H. v. 169,91 €. Das anzusetzende Erwerbseinkommen
des Klägers zu 2) belaufe sich auf 501,59 € (Gewinn lt. Steuerbescheid i. H. v. 682,36 € abzügl. Pauschbetrag für Versicherungen
i. H. v. 30 € sowie Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. 15,78 € und Gesamtfreibetrag nach § 30 SGB II a. F. i. H. v. 134,99 €). Die Werbungskostenpauschale sei nicht abzusetzen, da der Kläger zu 2) selbständig tätig sei. Die
freiwilligen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung könnten nicht abgesetzt werden, da er jeweils pflichtversichert
gewesen sei. Der Kläger zu 2) sei auch nicht gemäß §
6 Abs.
1b SGB VI von der Versicherungspflicht gemäß §
3 Satz 1 Nr.
3a SGB VI befreit gewesen. Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen des S H. i. H. v. 349,50 € übersteige seinen Bedarf i. H. v. 307,48
€ (RL 265 € + KdU 42,48 €) um 42,02 €. Dieses übersteigende Kindergeld sei bei der Klägerin zu 1) abzüglich der Versicherungspauschale
i. H. v. 30 € (also letztlich 12,02 €) zu berücksichtigen. Beim Kläger zu 3) sei das Kindergeld von 154 € zu berücksichtigen.
Das anzurechnende Einkommen mindere den Gesamtbedarf i. H. v. 1.229,91 € um 975,09 €, sodass ein Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 i. H. v. monatlich 254,82 € bestehe. Einschließlich
des der Klägerin zu 1) zu gewährenden Zuschlags gemäß § 24 SGB II i. H. v. 99 € errechne sich ein Gesamtbetrag für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. H. v. 353,82 €. Den
Klägern und S H. seien mit Änderungsbescheid vom 30. August 2005 jedoch insgesamt höhere Leistungen gewährt worden, lediglich
der individuelle Anspruch S H. von 0,00 € ändere sich nicht.
Mit an die Klägerin sowie den Kläger zu 3) bzw. den Kläger zu 2) gerichteten zwei Bescheiden vom 14. August 2008 hat der Beklagte
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06. Februar (gemeint: September) 2007 in der Gestalt des Bescheides vom 16. April
2008 geändert. Für die Klägerin und den Kläger zu 3) ist der Bescheid vom 30. August 2005 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.
September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 teilweise i. H. v. 880,28 € (für die Klägerin: Regelleistung i. H. v. 642,28 € +
KdU i. H. v. 21,36 €, für den Kläger zu 3) Sozialgeld i. H. v. 141,44 € + KdU i. H. v. 75,20 €) aufgehoben und die Erstattung
verlangt worden. Für den Kläger zu 2) ist der Bescheid vom 30. August 2005 bezüglich des streitigen Zeitraums teilweise i.
H. v. 663,56 € (Regelleistung i. H. v. 642,24 € + KdU i. H. v. 21,32 €) aufgehoben und die Erstattung verlangt worden. Die
Bescheide haben einen Hinweis auf §
96 SGG enthalten.
Die Kläger haben auch diese Bescheide beanstandet. Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger zu 2) sei im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs (SHA) so zu stellen, als habe er rechtzeitig einen separaten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
des §
3 Satz 1 Nr. 3a
SGB VI beim Rentenversicherungsträger gestellt. Die vom Beklagten an den Rentenversicherungsträger gezahlten Beiträge hätten richtigerweise
als Zuschuss zu den privaten Versicherungen nach § 26 SGB II gezahlt werden müssen.
Nach einem weiteren Erörterungstermin am 01. Juli 2009 haben die Kläger Auskünfte des Rentenversicherungsträgers vom 16. Juli
2009 und 22. Juli 2009 vorgelegt, wonach sich die Wirkung des Befreiungsbescheides vom 15. Juli 2002 ausschließlich auf die
die damalige Versicherungspflicht begründende selbständige Tätigkeit beschränkt.
In einer dem SG erteilten Auskunft vom 29. Juni 2010 hat der Rentenversicherungsträger erneut ausgeführt, dass sich die Befreiung vom 15.
Juli 2002 lediglich auf die Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender beziehe. Die Befreiung sei nicht personen-, sondern
tätigkeitsbezogen. Mit der ab dem 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung des §
6 Abs.
1b SGB VI werde den Beziehern von ALG II, die nach §
3 Satz 1 Nr. 3a
SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig würden und im letzten Kalendermonat vor dem Bezug dieser Leistung eine selbständige
Tätigkeit ausgeübt hätten, ein Befreiungsrecht auf Antrag eingeräumt, wenn sie einen ausreichenden Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
abgeschlossen hätten. Ausreichend sei ein Vertrag, der so ausgestaltet sei, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und
des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht würden. Daneben
müssten für die Versicherung auch während des Bezugs von ALG II monatlich mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden wie bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu zahlen seien.
Der Beklagte hat anschließend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht
gemäß §
6 Abs.
1b SGB VI hier nicht gegeben seien, da die vorliegenden Verträge keine Absicherung bei Invalidität vorsähen.
Das SG hat die auf teilweise Änderung der Änderungsbescheide vom 19. August 2005 und 30. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 29. November 2006 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 16. April 2008 und 14. August 2008 und Verpflichtung
des Beklagten zur Zahlung höheren ALG II für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 gerichtete Klage durch Urteil vom 25. Mai 2011 ohne
mündliche Verhandlung abgewiesen. Gestritten werde nur noch über einen etwaigen SHA wegen fehlender Beratung des Beklagten
bzgl. der Rentenversicherungspflicht des Klägers zu 2) sowie über die Absetzbarkeit der von diesem geleisteten Beiträge zur
privaten Altersvorsorge aus seinem Erwerbseinkommen. Hinsichtlich der Grundvoraussetzungen eines Anspruchs der Kläger auf
ALG II gemäß §§ 7, 9, 11 SGB II bestünden keine Zweifel. Der Kläger zu 2) habe im Rahmen des so genannten SHA keinen Anspruch gegen den Beklagten auf rückwirkende
Zahlung eines Zuschusses zu seinen privaten Altersvorsorgeverträgen gemäß § 26 SGB II in der im Jahr 2005 geltenden Fassung. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des SHA lägen bereits die Voraussetzungen
des § 26 SGB II a. F. nicht vor, denn weder sei der Kläger von der Versicherungspflicht des §
3 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 3a
SGB VI befreit gewesen noch habe er die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt. Die von ihm abgeschlossenen Versicherungen
beinhalteten nicht den erforderlichen Schutz für den Fall der Invalidität. Die vom Kläger zu 2) gezahlten Beiträge zur Lebensversicherung
sowie zur privaten Rentenversicherung seien auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 2. Halbsatz Nr. 3b SGB II in der im Jahr 2005 geltenden Fassung vom Einkommen abzusetzen gewesen, da eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach
§
3 Satz 1 Nr. 3a
SGB VI nicht vorgelegen habe.
Gegen das ihnen am 30. Mai 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Juni 2011 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
(LSG) eingegangene Berufung der Kläger, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Vertiefung ihres Vortrags fortführen.
S H. sei nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09. November 2010 - B 4 AS 7/10 R - sei nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Kläger zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum eine angemessene private Versorgung
für das Rentenalter als vom Einkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz SGB II in der damaligen Gesetzesfassung abziehbarer Betrag zugestanden habe. Er sei als langjährig versicherter Selbständiger von
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bereits längere Zeit vor dem Bezug der Leistungen auf seinen Antrag hin
befreit worden. Auch habe er bereits im November 2004 bei dem Beklagten einen Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zu den Beiträgen
nach § 26 SGB II gestellt, der auch zunächst positiv beschieden worden sei. Da er lediglich "Aufstocker" gewesen sei, könne ihm die angemessene
Altersvorsorge als Selbständiger nicht abgesprochen werden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die private Altersvorsorge
als eine der drei Säulen der Alterssicherung seit Jahren gesetzgeberisch gefördert werde und jährlich bis zu 2.100,00 € als
Sonderausgaben für Altersvorsorgebeiträge von der Steuerlast abgezogen werden dürften. Schon aus diesem Grund sei nicht einzusehen,
weshalb dies nicht auch für ihn gelten dürfe. Zur errechneten Höhe des Anspruchs gelange man, ausgehend von den damals geltenden
Regelsätzen sowie den vom Beklagten zutreffend berechneten anteiligen KdU pro Mitglied der Haushaltsgemeinschaft von 127,43
€ und Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 2) i. H. v. 198,50 € (682,33 € abzügl. Versicherungspauschale
von 30,00 €, Kfz-Haftpflichtversicherung von 15,78 €, Freibeträge für Erwerbstätige von 134,99 € und Beiträge für private
Altersvorsorge von 302,96 €), des Sven H. i. H. v. 12,02 € (anrechenbarer Einkommensüberhang) sowie des Klägers zu 3) in Form
von Kindergeld i. H. v. 154,00 €.
Die Lebensversicherung sei 2011 im Zusammenhang mit der Beendigung der selbständigen Tätigkeit gekündigt worden. Für die private
Rentenversicherung zahle der Kläger zu 2) seit ca. 2007 nur noch Mindestbeiträge. Die Klägerüberreichen u. a. die "Allgemeinen
Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" (Stand 01.10.2013) sowie die "Verbraucherinformation Tarife FG, FG-G
LifeLine Garant - Fonds-Police - Junior Fonds-Police u. a." der Versicherung D C (Stand: Januar 2014).
Nach Rücknahme der Klage durch S H. beantragen die verbliebenen Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Mai 2011 - S 24 AS 1736/08 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, unter teilweiser Abänderung seiner Änderungsbescheide vom 19. August 2005
und vom 30. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
vom 06. September 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. April 2008 und vom 14. August 2008 sowie seines Schriftsatzes
vom 11. Februar 2014, ihnen für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 ein monatliches Arbeitslosengeld
II (Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft) von 657,00 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Nach Hinweis durch die Berichterstatterin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 06. September 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. April 2008 und 14. August 2008 gegenüber der Klägerin
dahingehend geändert, dass der Bescheid vom 30. August 2005 für die Zeit vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005
gegenüber der Klägerin lediglich i. H. v. monatlich 160,58 € (155,25 € RL + 5,33 € KdU) und somit insgesamt 642,32 € (4 x
160,58 €) aufgehoben und die Erstattung dieses Betrags verlangt wird.
Hinsichtlich des Klägers zu 3) ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06. September 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 16. April 2008 und 14. August 2008 dahingehend geändert worden, dass der Bescheid vom 30. August 2005 für die Zeit vom
01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Kläger zu 3) lediglich i. H. v. monatlich 52,80 € (35,36 € Sozialgeld
+ 17,44 € KdU) und somit um insgesamt 211,20 € (4 x 52,80 €) aufgehoben und die Erstattung dieses Betrags gefordert wird.
Hinsichtlich des Klägers zu 2) ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06. September 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 16. April 2008 und 14. August 2008 dahingehend geändert worden, dass der Bescheid vom 30. August 2005 für die Zeit vom
01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Kläger zu 2) lediglich i. H. v. monatlich 160,57 € (155,24 € RL
+ 5,33 € KdU) und somit um insgesamt 642,28 € (4 x 160,57 €) aufgehoben und die Erstattung dieses Betrags gefordert wird.
Die Änderung resultiere aus der Berücksichtigung einer weiteren monatlichen Versicherungspauschale bei S H. für den streitigen
Zeitraum, so dass die bisherige monatliche Berücksichtigung des Betrages i. H. v. 12,02 € bei der Berechnung der Leistungen
für die Klägerin entfalle. Es ergebe sich damit ein Gesamtleistungsanspruch der Kläger für den Zeitraum vom 01. September
2005 bis zum 31. Dezember 2005 i. H. v. 365,83 € sowie folgende individuelle monatliche Ansprüche:
Klägerin: 217,23 € (RL 75,75 € + 42,48 € KdU + 99 € befristeter Zuschlag)
Kläger 2): 118,23 € (RL 75,75 € + 42,48 KdU)
Sven H.: 00,00 €
Kläger 3): 30,37 € (RL 00,00 € + 30,37 KdU).
Im Übrigen seien streitgegenständlich die monatlichen Beiträge zur A Lebensversicherung mit der Versicherungsnr. i. H. v.
145,56 € und die monatlichen Beiträge zur L Invest-Fondsrente mit der Versicherungsnr. i. H. v. 157,50 €. Hinsichtlich der
Absetzbarkeit komme es aus Sicht des Beklagten laut Rn. 26 des Urteils des BSG vom 09. November 2010 - B 4 AS 7/10 R - darauf an, dass die zu berücksichtigende Altersvorsorge den reglementierenden Regelungen des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
BetrAVG) unterliege. Aus der Formulierung "anders als etwa die rein "private" Versicherung bei einer Lebensversicherung" ergebe sich
nicht, dass sich diese Abgrenzung nur auf private Lebensversicherungen beziehe. Diese sei nur beispielhaft erwähnt worden.
Entscheidend sei vielmehr, dass es sich um eine private Versicherung in Abgrenzung zu Altersvorsorgeversicherungen, die den
Regelungen des
BetrAVG unterlägen, handele. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) aufgrund des Bezugs von ALG II gerade nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit gewesen sei. Eine Absetzung der o. g. Beiträge würde
zu einer Ungleichbehandlung mit anderen gesetzlich Rentenversicherte führen, die in einer Zeit, als ihnen höheres (sozialversicherungspflichtiges)
Einkommen zur Verfügung gestanden habe, in Hinblick auf ihre spätere Altersvorsorge entsprechende private Lebens- oder Rentenversicherungsverträge
abgeschlossen hätten, welche in der Beitragshöhe diesem Einkommen entsprochen hätten. Wenn diese Personen dann z. B. infolge
einer wesentlichen Einkommenseinbuße auf den Bezug von SGB II Leistungen angewiesen seien, würde dies nicht dazu führen, dass die bisherigen vereinbarten Beiträge zu einer privaten Renten-
oder Lebensversicherung von dem nunmehr geringeren Einkommen abgesetzt würden. Denn nach der Begründung zum Entwurf eines
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 15/1516 zu § 11 SGB II) solle im Hinblick auf die Angemessenheit der Beiträge auf die aktuellen Lebensumstände, also den Bezug staatlicher Fürsorgeleistungen
und nicht auf den bisherigen Lebenszuschnitt, abgestellt werden (Urteil des BSG vom 09. November 2010 - B 4 AS 7/10 R -). Es wäre aus der Sicht des Beklagten bei Personen, die Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze bezögen, zunächst
davon auszugehen, dass diese das ihnen zur Verfügung stehende Einkommen zunächst für die Sicherung des Lebensunterhalts einsetzten
und erst nachrangig zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen träfen. Auch diese Personen hätten aufgrund des nunmehr wesentlich
geringeren sozialversicherungspflichtigen Gehalts Einbußen im Hinblick auf eine spätere gesetzliche Rentenzahlung zu vergegenwärtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und
den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten (4 Bände zu BG-Nr. ...)
Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die form- und fristgemäß erhobene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum vom 01.
September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 keinen Anspruch auf Bewilligung monatlicher Gesamtleistungen i. H. v. 657 €.
Streitgegenstand sind die Änderungsbescheide vom 19. August 2005 und 30. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29. November 2006 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 06. September 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 16. April 2008 und 14. August 2008 sowie des im Schriftsatz des Beklagten vom 11. Februar 2014 enthaltenen Teilanerkenntnisses
(vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 44/07 R - in juris). Danach sind den Klägern zuletzt monatliche Gesamtleistungen i. H. v.365,83 € bewilligt worden. Das Teilanerkenntnis
haben die Kläger auch angenommen, wie aus dem im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20. Februar 2014 formulierten
Antrag ersichtlich ist. Die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. Februar 2014 sind letztlich
nicht zu beanstanden.
Streitig ist sowohl die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch von Kosten der Unterkunft und
Heizung. Eine wirksame Beschränkung des Streitgegenstandes ist, auch wenn die Beteiligten sich im Kern nur um die Frage der
Absetzung der Beiträge des Klägers zu 2) zur privaten Kapitallebensversicherung sowie zur privaten Rentenversicherung streiten,
nicht erfolgt und im Kern auch nicht zulässig, da mit den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden zum Teil auch
KdU-Leistungen aufgehoben werden sowie deren Erstattung verlangt wird. Soweit der Beklagte abweichend von den Maßgaben der
Rechtsprechung (vgl. etwa die Urteile des BSG vom 29. November 2012 - B 14 AS 36/12 R - sowie vom 22. August 2012 - B 14 AS 1/12 R - beide in juris) die Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund der Berechnung eines Durchschnittbetrags und nicht monatsweise
ermittelt hat, führt dies jedoch nicht zu höheren monatlichen Leistungsansprüchen der Kläger im streitigen Zeitraum, da die
vom Beklagten der Berechnung zugrunde gelegten Kosten i. H. v. monatlich insgesamt 212,40 € (verteilt auf 5 Kopfteile) die
tatsächlich im streitigen Zeitraum angefallenen monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (September 2005: 110,00 € für
Wasser/Abwasser; Oktober 2005: 0 €, November 2005: 60,18 € für Grundsteuer und Abfall; Dezember 2005: 0 €) übersteigen.
Die Kläger zu 1) bis 3) bildeten im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i. d. F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014).Der Sohn S H. war im streitigen Zeitraum hingegen
nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, da er - wie die Beteiligten übereinstimmend errechnet haben - seinen eigenen Bedarf
i. H. v. 307,48 € aus eigenem Einkommen sowie Kindergeld decken konnte (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung; vgl. das Urteil des BSG vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R - in juris). Der Senat kommt auch nach eigener Berechnung zu keinem davon letztlich abweichenden Ergebnis.
Nicht im Streit steht die grundsätzliche Hilfebedürftigkeit der Kläger (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB II).
Ausgehend von den Berechnungen der Beteiligten belief sich der monatliche Bedarf der Kläger auf 922,44 € (Klägerin: 298 €
+ 42,48 €; Kläger zu 2): 298 € + 42,48 €; Kläger zu 3): 199 € + 42,48 €).
Von dem Bedarf des Klägers zu 3) ist das Kindergeld i. H. v. 154 € abzuziehen. Übersteigendes Einkommen des S H. in Form von
Kindergeld ist vom Beklagten bei der Klägerin letztlich nicht berücksichtigt worden.
Dem Gesamtbedarf ist insbesondere das anzurechnende Einkommen des Klägers zu 2) gegenüberzustellen.
Von dem vom Kläger zu 2) erzielten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i. H. v. 682,36 € hat der Beklagte zutreffend den
Pauschbetrag für Versicherungen i. H. v. 30 € (§ 3 Nr. 1 Alg II-VO vom 20. Oktober 2004) sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung
i. H. v. 15,78 € (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz SGB II) abgesetzt. Da der Kläger zu 2) eine selbständige Tätigkeit ausübte, war die Werbungskostenpauschale des § 3 Nr. 3 a) Alg
II-VO nicht abzusetzen. Von dem so bereinigten Nettoeinkommen errechnen sich in 2 Stufen die Freibeträge des § 30 SGB II a. F. i. H. v. 55,97 € und 79,02 € (insgesamt 134,99 €; zu den Berechnungsschritten im Einzelnen u. a. Mecke in Eicher/Spellbrink,
SGB II, 1. A. 2005, § 30 Rn. 31), die ebenfalls vom Einkommen abzuziehen sind. Daraus errechnet sich ein anrechenbares Einkommen von 501,59 €.
Auch die Gewährung eines Zuschusses nach § 26 Abs. 1 SGB II kommt somit - wiewohl vom Kläger beantragt - nicht in Betracht. Überlegungen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines SHA
erübrigen sich daher - wie schon das SG zutreffend ausgeführt hat - letztlich.
Schließlich kann der Kläger die Beiträge zu diesen Versicherungen auch nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz SGB II absetzen.
Nach dieser Vorschrift sind Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen, soweit sie angemessen sind. Der
Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung
durch das Gericht unterliegt. Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative
zu (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R, BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3). Damit ist unter Beachtung der Vorstellungen des Gesetzgebers, des systematischen Zusammenhangs
und des Sinn und Zwecks der Regelung (vgl. zu § 76 BSHG: Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 43/01, BVerwGE 116, 342) des § 11 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz SGB II zu ermitteln, ob und ggf. in welcher Höhe Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung bzw. einer privaten Rentenversicherung
angemessen sind, sodass es gerechtfertigt ist, sie vom Einkommen abzusetzen, bevor das Einkommen bei der Berechnung der Leistung
zur Sicherung des Lebensunterhalts berücksichtigt wird.
Einen Orientierungsrahmen zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der dem Grunde nach vom Erwerbseinkommen
absetzbaren Beiträge bieten zudem die im Gesetz selbst ausdrücklich benannten Absetzbeträge. Bei der hier zu betrachtenden
privaten Vorsorge für das Alter kommen insoweit zum einen die Absetzbarkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
und zum anderen diejenigen in Betracht, die in ein zertifiziertes Altersvorsorgesystem fließen. Dass Alterssicherung innerhalb
des SGB II eine Zielsetzung ist, die dem Grunde nach auch einem SGB II-Leistungsbezieher zugebilligt wird, zeigen sowohl die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz SGB II als auch der Hinweis in § 11 Abs. 2 Nr. 3 b) SGB II auf private Sicherungsformen bei Personen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Zudem belegt die Regelung
des § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, dass neben der gesetzlichen Rente auch bei einer ergänzenden Sicherung Angemessenheit der Absetzung dem Grunde nach vorliegen
kann. Dahinter mag die Erkenntnis stehen, dass angesichts des demographischen Wandels und der daraus folgenden Finanzierungsprobleme
in der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzliche Leistungen bei Eintritt ins Rentenalter zunehmend weniger zur Lebensstandardsicherung
ohne Erwerbseinkommen ausreichen (vgl. ausführlich bereits BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R, BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; s auch Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 4. Aufl. 2007, Rn. 7). Der Versorgungsbedarf
der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik beruht daher auf drei Säulen: der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen
Altersversorgung und der privaten Eigenvorsorge. Durch diese drei Säulen gemeinsam soll eine "Vollversorgung" gewährleistet
werden, die dem Arbeitnehmer ein Versorgungsniveau auf der Basis des während des aktiven Erwerbslebens erzielten Lebensstandards
sichert.
Zum Fall der betrieblichen Altersvorsorge hat das BSG ausgeführt, die Betriebsrente sei eine notwendige Ergänzung zur Sicherung der Existenz im Alter (vgl. Urteil des BSG vom 09. November 2010 - B 4 AS 7/10 R - in juris). Zwar seien nach der Aufgliederung der Existenzsicherungssysteme im SGB II und SGB XII bei Hilfebedürftigkeit nach Überschreiten der Altersgrenzen des § 7a SGB II keine SGB II-Leistungen mehr zu gewähren. Altersarmut unterfalle dem Regime des SGB XII. Gleichwohl verliere hierdurch das Argument des BVerwG, eine hinreichende Alterssicherung beuge Sozialhilfeabhängigkeit im
Alter vor, nicht an Schlagkraft (BVerwG Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 18/98). Allein die unterschiedlichen Zuständigkeiten könnten nicht als Argument dafür herangezogen werden, nur unter den Bedingungen
des § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b oder der Nr. 4 SGB II Beiträge für Altersvorsorge als dem Grunde nach angemessen zu werten (so im Ergebnis wohl Fachliche Hinweise der BA zu §
11 SGB II, Nr. 11.73 bis 11.74).
Soweit die Beiträge zur Lebensversicherung und zur privaten Rentenversicherung bei den Klägern steuerlich berücksichtigt worden
sind (vgl. hierzu den Einkommenssteuerbescheid vom 01. Februar 2007) hat dies keine Konsequenzen für die Frage der Abzugsfähigkeit
nach dem SGB II, denn dieses orientiert sich - wie schon die Arbeitslosenhilfe-Verordnung oder das BSHG - gerade nicht an den Regelungen des Steuerrechts.
Ist also die Nichtberücksichtigung der Beiträge zur privaten Lebens- bzw. Rentenversicherung nicht zu beanstanden, so haben
die Kläger keinen Anspruch auf die von ihnen mit dem letzten Klageantrag begehrten monatlichen Gesamtleistungen i. H. v. 657,00
Euro.
Das anrechenbare Einkommen des Klägers zu 2) ist auf die einzelnen Kläger entsprechend dem jeweiligen Anteil ihres individuellen
Bedarfs am Gesamtbedarf (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7 b AS 58/06 R) zu verteilen.
Der Gesamtbedarf der Kläger (gemindert um das Kindergeld für den Kläger zu 3) i. H. v. 154 €)beträgt ausgehend von den vom
Beklagten angesetzten - und hier zugunsten der Kläger wirkenden - KdU von 42,24 € pro Kopf768,44 €. Der Anteil des individuellen
Bedarfs der Klägerin am Gesamtbedarf beträgt 340,48 Euro, was einem Anteil von 44,31 % am Gesamtbedarf entspricht. Der individuelle
Bedarf des Klägers zu 2)beläuft sich ebenfalls auf 340,48 €, der individuelle Anteil am Gesamtbedarf damit ebenfalls 44,31
%. Der individuelle Bedarf des Klägers zu 3) beläuft sich auf 87,48 € (Sozialgeld 199 € + KdU 42,48 € - Kindergeld 154 €),
sein Anteil damit auf 11,38 %.
Auf der Basis dieser individuellen Anteile der Kläger am Gesamtbedarf ist das anrechenbare Einkommen des Klägers zu 2)i. H.
v. 501,59 € auf alle Kläger zu verteilen, so dass bei der Klägerin und dem Kläger zu 2) jeweils 222,25 € und beim dem Kläger
zu 3) 57,08 € anzurechnen sind.
Mithin ergibt sich unter Einbeziehung des der Klägerin zustehenden befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II ein monatlicher Gesamtleistungsanspruch der Kläger i. H. v. 365,83 €.