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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2022 - 4 BA 28/21
Auch wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungspflichten verletzt hat und im Verwaltungsverfahren keine für die Feststellungen zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe erforderlichen konkreten Angaben macht, stellt es für den Träger der Rentenversicherung keinen unverhältnismäßigen Aufwand iSv § 28f Abs 2 Satz 2 SGB IV dar, Beschäftigte des Arbeitsgebers einmalig zu befragen, deren Name und Beschäftigungszeiträume, teilweise auch deren Anschriften ihm aufgrund eigener Daten bekannt waren oder durch eine Einsicht in die Ermittlungsakten, gegebenenfalls ergänzt durch einfache Nachfragen bei darin genannten weiteren Behörden, hätten in Erfahrung gebracht werden können.
Normenkette:
§ 28f Abs 1 S 1 SGB IV
,
§ 28f Abs 2 S 1 SGB IV
,
§ 28f Abs 2 S 2 SGB IV
,
§ 28f Abs 2 S 3 SGB IV
,
§ 28p Abs 1 S 1 SGB IV
,
§ 28p Abs 1 S 5 SGB IV
,
§ 20 Abs 1 S 2 SGB X
,
§ 21 SGB X
,
§ 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG
,
§ 86a Abs 2 Nr 1 SGG
,
§ 2 SchwarzArbG 2004
Vorinstanzen: SG Berlin 25.05.2021 S 36 BA 104/21 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2021 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2021 wird angeordnet, soweit Beiträge zur Sozialversicherung sowie Säumniszuschläge für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2017 nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden hinsichtlich beider Rechtszüge von der Antragsgegnerin zu zwei Dritteln und von der Antragstellerin zu einem Drittel getragen.
Der Streitwert wird auf 69.512,94 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: