Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Personal Trainer - Fitnessstudio - privatrechtlicher Vertrag - abhängige Beschäftigung
- selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - Arbeitnehmer
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen. Im Streit steht, ob der Kläger
für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 4.) im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Oktober 2013 Sozialversicherungsbeiträge
und Umlagen nachzuentrichten hat.
Der Kläger betreibt ein Sportstudio sowie einen Handel mit Sportbekleidung und Sporternährung in Eberswalde. Die im Jahr 1986
geborene Beigeladene zu 4.) durchlief mehrere Schulungen im Fitnessbereich, um als Personal Trainer tätig werden zu können.
Sie stand im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beim Jobcenter Märkisch-Oderland und war beim Gewerbeamt mit einer selbständigen Tätigkeit als Personal Trainer angemeldet,
die sie zum 1. November 2013 aufgab. Das Jobcenter ging entsprechend der eingereichten Eingliederungsvereinbarung vom 28.
Juli 2011 davon aus, dass die Beigeladene zu 4.) als Personal Trainerin selbständig tätig war.
Im streitgegenständlichen Zeitraum war die Beigeladene zu 4.) zwischen 15 und 40 Stunden wöchentlich als Personal Trainer
im Fitnessstudio des Klägers tätig. Hierfür erhielt sie von diesem bis mindestens Juni 2012 ein Stundenhonorar von 8,00 Euro
und spätestens ab Oktober 2012 von 8,50 Euro, für das Führen von Kursen erhielt sie zu dem vorgenannten Honorar zusätzlich
einen Aufschlag von 5,00 Euro je Stunde. Der Kläger war der Vertragspartner der von der Beigeladenen zu 4.) in seinem Fitnessstudio
trainierten Personen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.) erfolgte nach mündlicher Absprache mit dem Kläger jeweils zum
Ende der Woche für die kommende Woche. Hierbei wurde besprochen, wie sie sich unter zeitlicher Koordinierung mit der Tätigkeit
der fest angestellten Mitarbeiter einbringen könne. Die Beigeladene zu 4.) gab im Fitnessstudio des Klägers einen Ernährungskurs
und betreute dessen Mitglieder, welche sie zum Aufbau eines eigenen Stammes von betreuten Personen persönlich ansprach. Ferner
durfte sie Nichtmitglieder in das Fitnessstudio mitbringen, um neue Mitglieder zu werben. Sie wurde mit Ausnahme eines Kurses
für schwer erziehbare Jugendliche im Rahmen der Öffnungszeiten des Fitnessstudios tätig und unterlag hierbei keiner zeitlichen
Kontrolle. Sie musste keine Urlaube absprechen. Eine Urlaubsvergütung oder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall waren nicht
vereinbart. Der Beigeladenen zu 4.) standen die Räumlichkeiten und die Fitnessgeräte des Fitnessstudios für ihre Tätigkeit
zur Verfügung. Sie nutzte den dort vorhandenen Computer, auf dem die Trainingspläne der Mitglieder des Fitnessstudios abgespeichert
waren, die sie für die von ihr betreuten Mitglieder auch erstellte.
Die Beigeladene zu 4.) war im streitgegenständlichen Zeitraum noch für zwei weitere Fitnessstudios, zeitlich jedoch hauptsächlich
für den Kläger, tätig und erzielte bei diesem den überwiegenden Teil ihrer monatlichen Einnahmen.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung am 1. April 2014 und vorheriger Anhörung des Klägers erließ die Beklagte den streitgegenständlichen
Betriebsprüfungsbescheid vom 10. Dezember 2014, mit welchem sie von diesem Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe
von insgesamt 12.679,88 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum nachforderte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde
von der Beklagten nach nochmaliger schriftlicher Befragung der Beigeladenen zu 4.) mit dem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober
2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene zu 4.) eine
abhängige Beschäftigung für den Kläger ausgeübt habe. Sie habe eine klar umrissene Tätigkeit als Fitnesstrainerin ausgeübt,
welche sie persönlich habe erbringen müssen. Dass der Kläger ihr hierbei keine Weisungen im Detail erteilt habe, sei irrelevant,
da die Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.) in diesem Fall zu einer funktionsgerechten Teilhabe an dessen Arbeitsprozess verfeinert
sei. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.) als Kursleiterin, Trainerin auf der Fläche und Personal Trainer spreche anders
als zum Beispiel eine Tätigkeit als Kursleiter für einzelne Kurse dafür, dass die Beigeladene zu 4.) organisatorischen Weisungen
des Klägers unterlegen habe und in dessen Betrieb integriert gewesen sei. Für eine Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb
des Klägers spreche auch, dass die Beigeladene zu 4.) dessen Kunden fachlich betreut und Folgetermine vereinbart habe. Die
Beigeladene zu 4.) trage kein unternehmerisches Risiko. Sie habe keinen Kapitaleinsatz und werbe nur durch Anrufe für sich.
Dass die Beigeladene zu 4.) noch für andere Auftraggeber tätig sei, sei für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses zum
Kläger nicht maßgeblich.
Am 13. November 2015 hat der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung der Beklagten Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat am 3. August 2018 einen Erörterungstermin und am 16. August 2019 einen Verhandlungstermin mit den Beteiligten
durchgeführt. Im Verhandlungstermin hat das Sozialgericht zwei Mitarbeiterinnen des Klägers als Zeuginnen vernommen und die
Klage anschließend abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. September 2019 zugestellt.
Am 24. September 2019 hat der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung des Beklagten Berufung eingelegt, mit der er weiterhin
die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt. Zur Begründung führt er aus, dass die Beigeladene zu 4.) keinen
Weisungen unterlegen habe. Ihr sei kein bestimmtes Muster vorgegeben worden, gemäß dem sie ihre Leistungen zu erbringen gehabt
habe. Wenn ihre Leistungen am Anfang ihrer Tätigkeit kontrolliert worden seien, liege das in der Natur der Sache eines Dienstleistungsverhältnisses.
Die Beigeladene zu 4.) habe keine Dienstpläne zu beachten gehabt, sei in der Wahl ihrer Arbeitszeit frei gewesen, habe Hilfskräfte
einsetzen und für andere Auftraggeber tätig werden dürfen. Sie habe Kalkulationsangebote in Bezug auf Mitbewerber abgegeben.
Im Fall einer Schlechtleistung habe sie damit rechnen müssen, keine weiteren Aufträge zu erhalten. Sie habe sich an den Kundenwünschen
orientiert und selbständig Trainingspläne erarbeitet. Im Fall von Verhinderung oder Krankheit habe sie Aufträge zurückgeben
können. Anspruch auf Erholungsurlaub habe sie nicht gehabt. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass die Beigeladene zu 4.)
kein eigenes Kapital eingesetzt habe, sei zu erwidern, dass dieses auf die Mehrzahl der Dienstleister zutreffe. Ein selbständiger
Fitnesstrainer besitze meistens keine eigenen Fitnessräume, sondern übe seine Tätigkeit zumindest überwiegend in den Räumen
eines Fitnessstudios aus. Dabei habe er sich an den Kundenwünschen zu orientieren, was es mit sich bringe, dass die Tätigkeit
regelmäßig nur im Rahmen der Öffnungszeiten verrichtet werde. Die Tätigkeit innerhalb der Räumlichkeiten eines fremden Fitnessstudios
und die Ansprechbarkeit für dessen Kunden liege für den Beruf eines selbständigen Fitnesstrainer daher ebenso in der Natur
der Sache. Ferner habe die Beigeladene zu 4.) Aufwendungen gehabt, um mehrere Ausbildungen zum Fitnesstrainer zu durchlaufen
und Trainerlizenzen zu erwerben. Sie habe unter einem eigenen Briefkopf Rechnungen gelegt. Schließlich sei der Umstand, dass
sie in einem Internetauftritt ein Kleidungsstück mit dem Firmenlogo des Klägers getragen habe, nicht von entscheidender Bedeutung.
Hierdurch werde im Außenauftritt die Illusion von Größe erzeugt, die tatsächlich nicht vorliege. Die Höhe der Entlohnung spiele
bei Selbständigen grundsätzlich keine Rolle, zumal es im streitgegenständlichen Zeitraum noch keinen Mindestlohn gegeben habe.
Das Gericht vernachlässige auch, dass die Beigeladene zu 4.) deutlich höher vergütet werde als zum Beispiel die Mitarbeiterin
des Klägers Frau F, welche umgerechnet einen Stundenlohn von 6,88 Euro erhalten habe.
Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
erheben dürfe, da die Beigeladene zu 4.) entsprechend ihren Angaben unabhängig von der Tätigkeit für ihn gesetzlich kranken-
und rentenversichert gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. August 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Auf Nachfrage des Landessozialgerichts hat die Beigeladene zu 4.) mitgeteilt, dass sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer
Ich-AG, sondern als selbständige Tätigkeit verrichtet habe. Da ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreichend gewesen
sei, habe sie ergänzend Leistungen des Jobcenters erhalten, welches die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt
habe. Sie selbst sei niemals rentenversicherungspflichtig gewesen. Durch die bei der BSA-Akademie Berlin erworbenen Zertifikate
habe sie in der Summe den Titel „Lehrerin für Fitness“ führen können. Demzufolge sei sie keine wirkliche Lehrerin. Sie sei
mit dieser Bezeichnung befähigt gewesen, ein Personal Training anbieten zu können.
Aus dem von der Beigeladenen zu 4.) beigefügten Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich für die
Zeiträume vom 20. Januar 2011 bis 30. November 2012 sowie vom 1. März 2013 bis 31. Oktober 2013 der Eintrag „von der Bundesagentur
für Arbeit gemeldete Zeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II“.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie
auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die nach §
54 Abs.
1 SGG erhobene Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten beruht auf § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend angenommen, dass die Beigeladene
zu 4.) im Unternehmen des Klägers während des streitigen Zeitraums eine in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung
versicherungspflichtige Beschäftigung (§
7 Abs.
1 SGB IV) ausgeübt hat.
Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1
SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere
die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger
der Rentenversicherung gestützt auf §
28 Abs.
1 Satz 5
SGB IV Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte
(§
5 Abs.
1 Nr.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V), §
1 Satz 1 Nr.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI), §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI), §
25 Abs.
1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III)), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus §
249 Abs.
1 SGB V, §
168 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI, §
58 Abs.
1 Satz 1
SGB XI und §
346 Abs.
1 Satz 1
SGB III folgt. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§
28d Satz 1 i. V. m. §28e Abs.
1 Satz 1
SGB IV und §
253 SGB V, §
174 Abs.
1 SGB VI, §
60 Abs.
1 Satz 2
SGB XI, §
348 Abs.
2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der sogenannten U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und folgt nach § 10 AAG den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Regeln. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach
§
358 Abs.
1 Satz 1
SGB III zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag an die Einzugsstelle gezahlt.
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses,
während die Pflicht zur Zahlung der U-1- und U-2- sowie der Insolvenzgeldumlage nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG beziehungsweise §
165 Abs.
1 Satz 1
SGB III das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, da nur Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn in den Genuss von Entgeltfortzahlungs-,
Mutterschaftsgeld- und Insolvenzgeldleistungen kommen können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2017, Aktenzeichen
B 1 KR 31/16 R, Rn 16f.; Urteil vom 3. November 2021, Aktenzeichen B 11 AL 4/20 R, Rn 15; zitiert jeweils nach JURIS; Senat, Urteil vom 23. Juni 2022, Aktenzeichen L 4 BA 52/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Begriff des Beschäftigen im Sinne des §
7 Abs.
1 SGB IV und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff bestimmen sich jedoch im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 26. September 2017, a.a.O., Rn 17 m.w.N.). Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn
der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko,
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. April 2021, Aktenzeichen
B 12 R 16/19 R, Rn 13 m. w. N.; Urteil vom 18. November 2015, Aktenzeichen B 12 KR 16/13 R, Rn 16 m. w. N.; zitiert jeweils nach JURIS). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes
Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen
oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige
Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen
Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2012, Aktenzeichen B 12 KR 24/10 R, Rn 29, zitiert nach JURIS).
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das
Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. April 2021, a.a.O., Rn 13, Segebrecht in jurisPK-
SGB IV, 4. Auflage 2021, zu §
7 SGB IV, Rn 78; Zieglmeier in Kasseler Kommentar, Werkstand 117. EL., Dezember 2021, zu §
7 SGB IV, Rn 76). Dieses Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne
sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben
(vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. März 2009, Aktenzeichen B 12 KR 21/07 R, Rn 15f., zitiert nach JURIS).
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den
die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit
mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit
der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt
der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung
notwendig machen (ständige Rspr.; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. April 2021, a.a.O., m.w.N.). Diese wertende Zuordnung
kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zum Beispiel
vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus,
dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden
(vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2021, Aktenzeichen B 12 R 6/20 R, Rn 18, m.w.N., zitiert nach JURIS).
Diese vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien zur Auslegung von §
7 Abs.
1 SGB IV sind allgemeiner Natur und beanspruchen grundsätzlich Geltung für jede Berufsgruppe (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss
vom 25. Juli 2011, Aktenzeichen B 12 KR 114/10 B, Rn 10, und Beschluss vom 9. Februar 2016, Aktenzeichen B 12 R 11/15 B; jeweils zitiert nach JURIS). Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt – unabhängig von der
Verkehrsanschauung – nach allgemeinen Kriterien und nicht bezogen auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher
möglich, dass ein und derselbe Beruf entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend
sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Juni 2019, Aktenzeichen
B 12 R 6/18 R, Rn 16, und Urteil vom 27. April 2021, a.a.O., Rn 15; zitiert jeweils nach JURIS).
Weiterhin ist zu beachten, dass wesentliche Tatsachen wie der Umstand, dass die Beigeladene zu 4.) ihre Tätigkeit für den
Kläger ausschließlich in den Räumen des von diesem betriebenen Fitnessstudios unter der Nutzung der dort vorhandenen Geräte
betrieben hat und dort in der Fläche auch für die Betreuung von Mitgliedern des Fitnessstudios zur Verfügung stand, die ihr
noch nicht persönlich zugeordnet waren, nicht deswegen außer Acht bleiben können, weil dieses „in der Natur der Sache“ der
Tätigkeit eines Personal Trainer in einem Fitnessstudio liegt. Bei der nach §
7 SGB IV gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche und damit auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart
nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige
Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar nicht zwingend eine
entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch
nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben
oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn
bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn
ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden
Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil die
Auftrag- oder Arbeitgeberin nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen
Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der
Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2021, Aktenzeichen B 12 R 10/20 R, Rn 33; Urteil vom 27. April 2021, Aktenzeichen B 12 R 16/19 R, Rn 15; jeweils zitiert nach JURIS).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Sozialgericht unter Abwägung aller Indizien zutreffend zu dem Ergebnis gekommen,
dass die Beigeladene zu 4.) ihre Tätigkeit für den Kläger im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne
des §
7 Abs.
1 SGB IV verrichtet hat. Entscheidend für diese Bewertung ist dabei vor allem die Einbindung der Beigeladenen zu 4.) in den Geschäftsbetrieb
des Fitnessstudios des Klägers.
Bei der Gesamtabwägung aller Umstände geht der Senat zunächst von den vertraglichen Verhältnissen zwischen dem Kläger und
der Beigeladenen zu 4.) aus. Schriftliche Regelungen zwischen den Vorgenannten gibt es nicht. Das Vertragsverhältnis hat im
streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend der Äußerung des Klägers im Erörterungstermin vom 3. August 2018 dadurch begonnen,
dass sich die Beigeladene zu 4.) bei diesem vorgestellt und ihm ein Angebot für eine Tätigkeit als Personal Trainer in seinem
Fitnessstudio zur Betreuung von Mitgliedern des Fitnessstudios unterbreitet hat, welches er angenommen hat. Ferner hat die
Beigeladene zu 4.) im Fitnessstudio des Klägers Ernährungskurse gegeben. Diese Zusammenarbeit ist zur Überzeugung des Senats
im Sinne eines konkludent geschlossenen Rahmenvertrages, zumindest nachdem sich der Kläger von den Fähigkeiten der Beigeladenen
zu 4.) überzeugt hatte, auf Dauer angelegt gewesen, da die Beigeladene zu 4.) entsprechend der Absprache mit dem Kläger einen
eigenen Stamm von Mitgliedern des Fitnessstudios aufgebaut und betreut und sie für diese Personen selbständig Folgetermine
vereinbart hat. Wesentlicher ständiger Bestandteil der vertraglichen Rahmenabsprache zwischen dem Kläger und der Beigeladenen
zu 4.) ist entsprechend den Honorarabrechnungen der Beigeladenen zu 4.) auch ein gleichbleibender Stundensatz für die von
ihr geleistete Mitgliederbetreuung und Leitung der Ernährungskurse gewesen. Nach der Einlassung der Beigeladenen zu 4.) im
vorgenannten Erörterungstermin und im heutigen Verhandlungstermin ist ferner wöchentlich am Ende der Woche eine Absprache
zwischen ihr und dem Kläger erfolgt, wie diese sich in der jeweils folgenden Woche einbringen kann, unter Berücksichtigung
der Schichten der weiteren Mitarbeiter des Fitnessstudios, der Belegung der Räumlichkeiten durch diese und der von ihr vereinbarten
Trainingsstunden mit den von ihr betreuten Kunden des Fitnessstudios. Dadurch ist eine wöchentliche Konkretisierung der Anwesenheitszeiten
und der vereinbarten Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.) für den Kläger herbeigeführt worden.
Der Senat verkennt bei der weiteren Bewertung der vertraglichen Vereinbarungen des Klägers und der Beigeladenen zu 4.) nicht,
dass diese übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Beigeladenen zu 4.) die Tätigkeit im Fitnessstudio des Klägers
als selbständige Personal Trainerin verrichten werde. Diese Annahme der Beteiligten ist jedoch rechtlich nicht von entscheidender
Bedeutung. Ein andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.
März 2018 zum Aktenzeichen B 12 R 3/17 R. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil ausgeführt, dass dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung begründen zu wollen, eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommt, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen
tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird beziehungsweise die
übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 14. März 2018, Aktenzeichen B 12 R 3/17 R, Rn 13, zitiert nach JURIS). In dem hier zu entscheidenden Fall sprechen indes deutlich gewichtigere Anhaltspunkte für
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 4.), während die Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit
in den Hintergrund treten.
So unterlag die Beigeladene zu 4.) im Rahmen der von ihr wöchentlich mit dem Kläger abgesprochen Tätigkeiten einem auf eine
dienende Teilhabe am Geschäftsbetrieb des Klägers verfeinerten Weisungsrecht. Der Umstand, dass der Kläger der Beigeladenen
zu 4.) bezüglich der individuellen Arbeitsverrichtung keine Weisungen erteilt und deren Tätigkeit für ihn nur zu Beginn kontrolliert
hat, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Weisungsrechts. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts machen
selbst weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten" diesen nicht schon zum Selbstständigen, solange
er in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt. Eigenverantwortlichkeit
und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn
sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch
den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können. Solches wird typischerweise eher anzunehmen
sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und -erfolg
abhängig ist (z.B. von Umsatz- und Verkaufszahlen, gestaffelten Provisionen, usw.), nicht dagegen in gleicher Weise, wenn
sich die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richtet (Bundessozialgericht, Urteil
vom 18. November 2015, Aktenzeichen B 12 KR 16/13 R, Rn 31, zitiert nach JURIS). Dieses gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass auch abhängige Arbeitsverhältnisse zunehmend
von Eigeninitiative, Eigenverantwortlichkeit und mehr Selbständigkeit der Arbeitnehmer bestimmt sind (vgl. Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2016, Aktenzeichen L 2 R 326/15, Rn 72, zitiert nach JURIS; Segebrecht, a.a.O., Rn 84). Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend festgestellt,
dass die Beigeladene zu 4.) sich in dienender Teilhabe in den Arbeitsprozess des Klägers integriert hat. Sie war auf Grund
ihrer erworbenen Qualifikation als Personal Trainer in der Lage, selbständig die Kunden des Klägers zu betreuen, für sie Folgetermine
zu vereinbaren, Trainingspläne aufzustellen und diese entsprechend beim Training anzuleiten. Es bedurfte daher keiner fachlichen
Weisungen des Klägers, nachdem sich dieser in der Anfangsphase der Zusammenarbeit von den Fähigkeiten der Beigeladenen zu
4.) überzeugt hatte. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hatte die Beigeladene zu 4.) auch nicht die Möglichkeit, die weitgehende
Weisungsfreiheit und die fehlende Einbeziehung in die Dienstpläne des Klägers dafür zu nutzen, den Gewinn aus ihrer Tätigkeit
für den Kläger zu steigern. Aus den von der Beigeladenen zu 4.) an den Kläger gestellten Rechnungen ergibt sich, dass diese
ausschließlich nach einem festen Stundensatz bezahlt wurde. Provisionen für von ihr geworbene Kunden oder gar eine Umsatzbeteiligung
erhielt sie nicht. Sie hatte auch nicht die Möglichkeit, von ihr erbrachte besondere Leistungen, wie etwa die Erstellung eines
Trainingsplans, gegenüber den Kunden des Klägers direkt abzurechnen und so ihren Gewinn zu erhöhen. Lediglich mittel- bis
langfristig bestand für sie die Möglichkeit, durch besonderes Engagement und die hieraus resultierende Kundenzufriedenheit
mehr Kunden aus dem bestehenden Kundenstamm des Klägers oder von außerhalb als von ihr individuell betreute Kunden zu werben
und dadurch zwar nicht pro Stunde, aber doch über die Anzahl der gegenüber dem Kläger abrechenbaren Stunden insgesamt mehr
zu verdienen.
Maßgeblich für die Einschätzung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung spricht im direkten Anschluss an die vorgenannten
Ausführungen, dass die Beigeladene zu 4.) als Fitnesstrainerin in die Organisationsabläufe des Betriebes des Klägers eingegliedert
war. Sie hat sich wöchentlich mit dem Kläger abgesprochen, wobei nach ihrer Aussage die Schichten der fest angestellten Arbeitnehmer
von Bedeutung waren. Es sollte verhindert werden, dass sie sich mit den anderen Mitarbeitern „auf die Füße trete“. Das war
auch notwendig, da die Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.) zum Teil der Tätigkeit der festangestellten Arbeitnehmer entsprach.
Sie stand auf der Trainingsfläche als Ansprechpartnerin für die Kunden des Klägers beratend und anweisend zur Verfügung, erstellte
für diese Trainingspläne, die auf dem für alle Mitarbeiter des Klägers zugänglichen Computer des Klägers gespeichert wurden,
und vereinbarte Folgetermine. Dasselbe machten auch die fest angestellten Mitarbeiter, so dass bereits wegen der begrenzten
Verfügbarkeit der Trainingsfläche und der zur Verfügung stehenden Räume eine Koordinierung der Tätigkeit der Beigeladenen
zu 4.) mit der Tätigkeit der weiteren Mitarbeiter notwendig war, wobei sich die Beigeladene zu 4.) sowohl zeitlich als auch
inhaltlich an die vorgefundenen Bedingungen anpassen musste. Waren der Trainingsraum und die Trainingsgeräte bereits belegt,
konnte sie mit ihren Kunden nur beratende Gespräche durchführen. Nach Aussage der Mitarbeiterinnen F und M, die von der Beigeladenen
zu 4.) im Verhandlungstermin bestätigt wurde, hat sie zwar nicht regelmäßig am Tresen gearbeitet, dort aber bei Bedarf für
die Ausgabe von Schlüsseln ausgeholfen. Soweit der Kläger letzterem in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat, ist dies
unbeachtlich, da Beteiligtenvortrag im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann als Tatsache zu Grunde gelegt werden kann, wenn
dieser nicht im Widerspruch zur sonstigen Beweiserhebung steht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O.,
zu §
118 SGG, Rn 8 m.w.N.). Im Übrigen hat der Senat keinen Anlass daran, dem Vortrag der Beigeladenen zu 4.), dass sie bei der Schlüsselausgabe
geholfen hat, keinen Glauben zu schenken, da sie diese Tätigkeit selbst verrichtet hat. Der Kläger hat auf seiner Internetseite
mit der Beigeladenen zu 4.) als Teil seines Teams unter anderem auch im Bereich Service geworben. Durch ihre Tätigkeit im
Fitnessstudio des Klägers hat die Beigeladene zu 4.) durch das von ihre angebotene Personal Training das Trainingsangebot
des Klägers für seine Kunden erweitert und darüber hinausgehend geholfen, dessen laufenden Trainingsbetrieb aufrecht zu erhalten
(vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. November 2018, Aktenzeichen L 8 KR 252/16, Rn 23, zitiert nach JURIS). Eigene Vertragsverhältnisse mit dessen Kunden hatte sie hingegen nicht. Es ist insbesondere
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Beigeladenen zu 4.) freigestanden hätte, in den Räumen des Klägers Trainingseinheiten
für eigene Kunden anzubieten und diesen gegenüber selbständig abzurechnen. Bei allen angebotenen Leistungen, auch bei den
außerhalb der Öffnungszeiten angebotenen Kursen für schwer erziehbare Jugendliche, war immer der Kläger der Vertragspartner
der jeweiligen Kunden. Die von der Beigeladenen zu 4.) durchgeführten Probetrainings hatten den Zweck, diesem neue Kunden
zuzuführen. Auch insoweit begab sich die Beigeladene zu 4.) in den Dienst des Klägers (vgl. für das Bestehen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses wegen der organisatorischen Eingliederung eines Physiotherapeuten, der selbst nicht auf dem Markt
gegenüber den Patienten als Dienstleister auftritt, sondern in den Räumen seines Arbeitgebers Patienten behandelt, die ausschließlich
Vertragsverhältnisse mit diesem haben: Bundessozialgericht, Urteil vom 24. März 2016, Aktenzeichen B 12 KR 20/14 R, Rn 23, zitiert nach JURIS). Im Übrigen spricht auch das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung mit dem Logo des Klägers
zu Werbezwecken und in den Räumen des Fitnessstudios für eine betriebliche Eingliederung der Beigeladenen zu 4.), selbst wenn
deren Nutzung freigestellt war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. April 2021, Aktenzeichen B 12 R 16/19 R, Rn 21, zitiert nach JURIS).
Weiterhin trug die Beigeladene zu 4.) im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger kein unternehmerisches Risiko. Das ist in Bezug
auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.) für den Kläger nach den bereits dargestellten Kriterien nicht der Fall.
Der Umstand, dass die Beigeladene zu 4.) entsprechend den mündlichen Abreden mit dem Kläger keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
und im Urlaub vereinbart hatte, führt noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos. Denn eine solche Regelung setzt
das Fehlen des Status als Beschäftigter bereits voraus (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2021, Aktenzeichen
B 12 R 1/21 R, Rn 29, zitiert nach JURIS). Auch aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die
eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko. Denn das Risiko, nicht durchgehend
arbeiten zu können oder bei Schlechtleistung keine Folgeaufträge zu erhalten, ist ein solches, das auch jeden Arbeitnehmer
trifft, der nur auf der Grundlage von Zeitverträgen arbeitet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. März 2016, Az. B 12 KR 20/14 R, Rn. 21, zitiert nach JURIS; Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn 26; Segebrecht, a.a.O.). Es muss deshalb bei Selbstständigen
ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen.
Deshalb wird ein Unternehmerrisiko regelmäßig erst dann angenommen, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen aus der
Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen beziehungsweise eigene Arbeitnehmer anfallen
oder getätigte Investitionen brachliegen (Segebrecht, a.a.O.). Wäre dieses der Fall, wäre das ein erhebliches Indiz für das
Bestehen eines unternehmerischen Risikos und damit für eine selbständige Beschäftigung der als Personal Trainerin arbeitenden
Beigeladenen zu 4.). Andererseits ist das Fehlen erheblicher Investitionen noch kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine
abhängige Beschäftigung, wenn es sich bei der verrichteten Tätigkeit um eine reine Dienstleistung handelt, da in diesem Fall
typischer Weise keine wesentlichen Investitionen anfallen, die brachliegen könnten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.
März 2018, Aktenzeichen B 12 KR 3/17 R, Rn 18, zitiert nach JURIS). Das Risiko, durch den Verlust oder das Brachliegen von betrieblichen Investitionen einen wesentlichen
finanziellen Verlust zu erleiden, hatte die Beigeladene zu 4.) in ihrer Tätigkeit für den Kläger nicht, da sie weder über
eine Betriebsstätte noch über wesentliche Betriebsmittel verfügte. Sie nahm die Betreuung der Kunden des Klägers ausschließlich
mit den von diesem zur Verfügung gestellten Geräten in dessen Betriebsstätte vor, ohne dafür ein Entgelt entrichten zu müssen.
Der laufende Kapitaleinsatz der Beigeladenen zu 4.) begrenzte sich auf das Tragen eigener Trainingskleidung, was kein wesentlicher
Kostenpunkt ist (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Mai 2019, Aktenzeichen L 5 BA 37/19 B ER, Rn 19, zitiert nach JURIS; Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn 25). Investitionen, die die Beigeladene zu 4.)
in der Vergangenheit getätigt hat, um die Fähigkeit zu erwerben, als Personal Trainer in einem Fitnessstudio tätig werden
zu können, begründen in diesem Fall auch kein unternehmerisches Risiko, denn diese wären auch für die Ausübung einer entsprechenden
abhängigen Beschäftigung notwendig gewesen. Tatsächlich ist es der Beigeladenen zu 4.) im Anschluss an die Tätigkeit beim
Kläger gelungen, dank ihrer Ausbildung bei einem anderen Unternehmen einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen. Mit
Rücksicht darauf, dass eine Tätigkeit als freiberuflicher Personal Trainer in einem fremden Fitnessstudio regelmäßig eine
reine Dienstleistung darstellt, kommt dem Fehlen eines Verlustrisikos für von der Beigeladenen zu 4.) getätigte betriebliche
Investitionen für sich gesehen allerdings noch keine ins Gewicht fallende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung zu.
Dass die Beigeladene zu 4.) durch die Werbung neuer Kunden ihre Perspektive verbesserte, weiterhin beziehungsweise in größerem
Umfang für den Kläger tätig zu sein, spricht nicht entscheidend für eine unternehmerische und damit für eine selbständige
Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.). Denn das Risiko im Fall einer erfolglosen Tätigkeit oder fehlender Nachfrage nicht weiter
beschäftigt zu werden, trifft auch einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer. Dieses gilt im Fall der Beigeladenen zu 4.)
umso mehr, als dass diese im Erörterungstermin vom 3. August 2018 ausgesagt hat, dass sie wöchentlich nur ein oder auch gar
kein Nichtmitglied in das Fitnessstudio des Klägers mitgebracht hat. Den von ihr betreuten Kundenstamm hat sie entsprechend
ihrer Aussage im Termin vom 3. August 2018 zumindest auch dadurch aufgebaut, dass sie auf der Trainingsfläche für die Bestandskunden
des Klägers ansprechbar war, und wenn sie gesehen hat, dass einer dieser Kunden unzufrieden war oder fehlerhaft trainierte,
diese auch eigeninitiativ angesprochen und danach weiter betreut hat.
Die Art der Entlohnung und insbesondere der Umstand, dass die Beigeladene zu 4.) für ihre Tätigkeit für den Kläger einen
festen Stundenlohn erhalten hat, spricht hingegen deutlich für das Fehlen eines unternehmerischen Risikos und damit für eine
abhängige Beschäftigung. Denn das Risiko, durch ihre Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen oder Verlust zu erwirtschaften, lag
hierdurch ausschließlich beim Kläger (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O., Rn 31). Die Beigeladene zu
4.) hat bei ihrer Tätigkeit für den Kläger nicht der Ungewissheit unterlegen, ob und in welcher Höhe ihre Tätigkeit vergütet
wird. Vielmehr hat sie unabhängig von Erfolg und Misserfolg ihrer Arbeit gewusst, dass sie ihren Stundenlohn in der mit dem
Kläger vereinbarten konkreten Höhe erhalten würde. Sie erhielt, wie bereits ausgeführt, für ihre Tätigkeit weder Provisionen
noch eine Gewinnbeteiligung. Sie wurde nicht für ein konkretes Werk bezahlt. Sie hatte auch keine realistische Möglichkeit,
wie ein Unternehmer durch eine besonders gute Arbeit oder den sparsamen oder effektiven Einsatz von Mitteln, ihren Gewinn
für die von ihr für den Kläger geleisteten Arbeitsstunden zu steigern (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 7. Dezember 2020, Aktenzeichen L 9 BA 54/18 , zitiert nach JURIS; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn 22; Zieglmeier in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
117. EL. Dezember 2021, zu §
7 SGB IV, Rn 107; Segebrecht, a.a.O., Rn 101). Hinzu kommt, dass die Beigeladenen zu 4.) nicht nur für ihre eigentliche Trainertätigkeit,
sondern auch für die von ihr im Fitnessstudio unter den Bestandskunden des Klägers durchgeführte werbende Tätigkeit für den
Aufbau eines eigenen Kundenstamms mit dem allgemein verabredeten Stundenlohn sowie für arbeitnehmertypische Tätigkeiten wie
die Ausgabe von Schlüsseln am Tresen in zeitlichen Lücken zwischen zwei Trainingseinheiten mit den von ihr trainierten Kunden
des Klägers vergütet wurde, was für eine selbständige Tätigkeit untypisch und ein Indiz für das Bestehen einer abhängigen
Beschäftigung ist.
Die Höhe des an die Beigeladenen zu 4.) gezahlten Entgelts ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
der sich der Senat anschließt, kein gewichtiges Indiz für die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als abhängig oder selbständig.
Sie ist als Ausdruck des Parteiwillens nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien. Dem Willen
der Vertragsparteien kommt daher eine potentielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser den festgestellten sonstigen tatsächlichen
Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird beziehungsweise die übrigen Umstände
gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der
Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen
zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne
zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren
abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann. Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht
vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über
die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis
sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2020, Aktenzeichen B 12 KR 23/19 R, Rn 26; Urteil vom 4. Juni 2019, Aktenzeichen B 12 R 11/18 R, Rn 36f.; jeweils zitiert nach JURIS).Vor diesem Hintergrund weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass das vom Kläger
an die Beigeladene zu 4.) außerhalb der Kursstunden gezahlten normale Stundenhonorar von zunächst 8,00 Euro und später 8,50
Euro nicht wesentlich höher liegt als als der Stundenlohn der vergleichbaren Arbeitnehmerin F von 6,88 Euro.
Weiterhin spricht für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 4.), dass diese ihre Leistungen zumindest regelmäßig
höchstpersönlich zu erbringen hatte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, Aktenzeichen B 12 KR 8/01, Rn
17, zitiert nach JURIS; Segebrecht, a.a.O., Rn 101). Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 4.) wussten, dass diese
keine angestellten Beschäftigten hatte, welche anstatt ihrer die von ihr geschuldete Trainingsleistung hätten erbringen können.
Weiter ergibt sich die zumindest faktische Absprache, dass die Beigeladene zu 4.) ihre Tätigkeit für den Kläger höchstpersönlich
zu erbringen hatte, daraus, dass für diese Tätigkeit erhebliche fachliche Kenntnisse notwendig waren, um diese verrichten
zu können, und dass der Kläger sich zu Beginn ihrer Tätigkeit davon überzeugt hat, dass die Beigeladene zu 4.) die Tätigkeit
tatsächlich zu seiner Zufriedenheit verrichten kann. In dem hier zu entscheidenden Fall kommt noch die Besonderheit hinzu,
dass die Beigeladene zu 4.) eine Betreuungsbeziehung zu einem Teil des Kundenstammes des Klägers aufbauen sollte. Sie war
die Ansprechpartnerin für die von ihr persönlich betreuten Kunden des Klägers und damit nicht ohne Weiteres und insbesondere
nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger ersetzbar. Vielmehr sollte sie für die erstrebte Kundenbindung die Tätigkeit selbst
verrichten. Der Vortrag, dass es der Beigeladenen zu 4.) freigestanden hätte, sich vertreten zu lassen, ist nicht belegt und
eine Vertretung ist jedenfalls während der zweijährigen Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 4.) nicht
vorgekommen.
Der Umstand, dass die Beigeladene zu 4.) im streitgegenständlichen Zeitraum vor allem in den Nachmittags- und Abendstunden
auch noch für zwei weitere Fitnessstudios tätig war, spricht für sich gesehen noch nicht für eine selbständige Tätigkeit der
Beigeladenen zu 4.). Gewicht würde dieses Kriterium erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen
Tätigkeit, wie zum Beispiel einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, erhalten. Dies zeigt sich darin,
dass zum Beispiel auch Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit haben, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber
tätig zu sein (vgl. §
8 Abs.
2 und
3 SGB IV). Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche
Arbeitszeitgrenzen erreicht sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2015, Aktenzeichen B 12 KR 16/13 R, Rn 28; Segebrecht, a.a.O., Rn 97). Ein wesentliches Werben der Beigeladenen zu 4.) für ihre eigenen Leistungen lag indes
nicht vor. Diese hatte nur durch Anrufe bei Fitnessstudios für ihre Leistungen geworben. Das ist noch keine nennenswerte Werbung,
da sie nicht über das hinausgeht, was auch Arbeitssuchende im Rahmen von Initiativbewerbungen auf sich nehmen.
Die weiteren tatsächlichen Umstände, die auf eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.) hindeuten könnten, sind nicht
von größerem Gewicht. Dass diese ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Kläger durch Rechnungen geltend gemacht hat, betrifft
formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung
nicht ausschlaggebend. Ferner sind die Gewerbeanmeldung der Beigeladenen zu 4.) und die Bewertung der Tätigkeit durch andere
Behörden wie das Finanzamt oder in diesem Fall das Jobcenter nicht von entscheidender Bedeutung, da diese regelmäßig nicht
mit einer vertieften statusrechtlichen Prüfung einhergehen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli
2016, Aktenzeichen L 5 R 2554/15, Rn 43, zitiert nach JURIS; Zieglmeier, a.a.O., Rn 125). Bei Zweifeln zur statusrechtlichen Einstufung der Tätigkeit der
Beigeladenen zu 4.) hätte es dem Kläger oder der Beigeladenen zu 4.) freigestanden, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
nach §
7a Abs.
1 SGB IV einen Statusfeststellungsantrag zu stellen. Eine fehlerhafte Einschätzung der statusrechtlichen Natur der Tätigkeit der Beigeladenen
zu 4.) durch das Jobcenter oder das Finanzamt kann daher für die Beteiligten keinen Vertrauensschutz begründen und bindet
weder die Beklagte noch das erkennende Gericht.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Jobcenter die von dort angenommene selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.)
als Personal Trainer nicht durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen gefördert hat. Aus dem Rentenversicherungsverlauf
der Beigeladenen zu 4.) ergibt sich, dass das Jobcenter der Rentenversicherung deren Bezug von Arbeitslosengeld II gemeldet
hat. Hierfür werden keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt noch stellt dies für die Beigeladene zu 4.) eine Pflichtbeitragszeit
im Sinne des §
55 SGB VI, sondern nur eine beitragsfreie Anrechnungszeit entsprechend §
58 Abs.
1 Nr.
6 SGB VI dar. Die Zahlung von Beiträgen für die Pflichtversicherung der Beigeladenen zu 4.) in der gesetzlichen Krankenversicherung
erfolgte durch das Jobcenter nach §
5 Abs.
1 Nr.
2a SGB V nicht auf Grund der Förderung einer selbständigen Tätigkeit, sondern auf Grund des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Zusammengefasst sprechen insbesondere die starke Eingliederung der Beigeladenen zu 4.) in den Geschäftsbetrieb des Klägers,
die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung und auch das fehlende unternehmerische Risiko der Beigeladenen zu 4.) deutlich
für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne dass es gleichwertige Indizien gibt, die auf eine selbständige
Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.) hindeuten. Damit überwiegen in der wertenden Gesamtwürdigung die Gründe für die Annahme
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, so dass dem Willen der Beteiligten, keine abhängige Beschäftigung eingehen zu
wollen, keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Damit besteht für die streitgegenständliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.) für den Kläger in allen Zweigen der gesetzlichen
Sozialversicherung Versicherungspflicht. Diese besteht auch zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Annahme des Klägers und der Beigeladenen zu 4.), dass das Jobcenter für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits Rentenversicherungsbeiträge
abgeführt habe, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Die Pflichtversicherung der Beigeladenen zu 4.) in der gesetzlichen
Krankenversicherung auf Grund des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach §
5 Abs.
1 Nr.
2a SGB V tritt neben die Versicherungspflicht auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V und befreit den Kläger nicht von der Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung zum Konkurrenzverhältnis zwischen der gleichzeitig bestehenden Versicherungspflicht wegen einer abhängigen Beschäftigung
nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V und auf Grund des SGB II–Leistungsbezugs nach §
5 Abs.
1 Nr.
2a SGB V gibt es nicht. Daraus ist zu schließen, dass beide Versicherungstatbestände nebeneinander existieren können (vgl. Vogel in:
Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar
SGB V, 58. AL 4/2021, zu §
5 SGB V, Rn 33). Es ergibt sich ferner aus der Norm des §
232a SGB V, dass neben dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II noch eine in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls versicherungspflichtige Berufstätigkeit ausgeübt werden kann
(vgl. Peters in Kasseler Kommentar, a.a.O., zu §
5 SGB V, Rn 54; so wohl auch Ulmer in Beckscher Online-Kommentar zum
SGB V, 64. Edition, Stand: 1. März 2022, zu §
5 SGB V, Rn 7a).
Der Kläger ist schließlich auch zur Zahlung der U1- und U2- sowie der Insolvenzgeldumlagebeiträge verpflichtet, da die Beigeladene
zu 4.) nicht nur Beschäftigte im Sinne des §
7 Abs.
1 SGB IV, sondern auch Arbeitnehmerin im Sinne des Arbeitsrechts gewesen ist. Die Begriffe des Beschäftigen im Sinne des §
7 Abs.
1 SGB IV und des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts bestimmen sich im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 26. September 2017, a.a.O., Rn 17). Die Vorgaben für die arbeitsrechtliche Abgrenzung des Begriffs des Arbeitnehmers
vom dem des selbständigen Unternehmers ergeben sich seit dem 1. April 2017 aus §
611a Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) (BGBl I, Seite 261f.), der eine Legaldefinition des Arbeitsvertrags enthält und damit zusammenhängend regelt, wer Arbeitnehmer
ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020, Aktenzeichen 9 AZR 102/20, Rn 29, zitiert nach JURIS). Nach §
611a Abs.
1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den privatrechtlichen Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener,
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort
der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit
bestimmten kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für
die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche
Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag
nicht an. Diese Kriterien finden auch auf Sachverhalte Anwendung, die vor dem 1. April 2017 liegen, da sie lediglich die bis
dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zusammenfassen (BT-Drucks. 18/9232, Seite 18). Ein Arbeitsverhältnis
unterscheidet sich danach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit
des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung
weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Begriffe der Weisungsgebundenheit
und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise. Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist
in der Regel zugleich fremdbestimmt. Die Weisungsbindung ist das engere, den Vertragstyp im Kern kennzeichnende Kriterium,
das durch §
611a Abs.
1 Sätze 2 bis 4
BGB näher ausgestaltet ist. Es kann, muss aber nicht gleichermaßen Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
Die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers kann sich daher sowohl aus der Weisungsbindung als auch aus der Fremdbestimmtheit
seiner Tätigkeit ergeben (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O., Rn 31; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage
2022, zu §
611a BGB, Rn 32). Nur wenn jedwede Weisungsgebundenheit fehlt, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor. Das Kriterium der Fremdbestimmung
erfasst insbesondere vom Normaltyp des Arbeitsvertrags abweichende Vertragsgestaltungen. Sie zeigt sich insbesondere in der
Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (vgl. Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Rn 31 m.w.N.;
Spinner in Münchener Kommentar zum
BGB, 8. Auflage 2020, zu §
611a BGB Rn 146 m.w.N; Preis, a.a.O., Rn 41f.).
Dieses zu Grunde gelegt, war die Beigeladene zu 4.) im streitgegenständlichen Zeitraum auch nach der Wertung des Arbeitsrechts
Arbeitnehmerin des Klägers. Die Beigeladene zu 4.) wurde auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages für den Kläger tätig.
Dabei war die Zusammenarbeit zwischen den Vorgenannten vertraglich auf Dauer angelegt, da die Beigeladene zu 4.) aus den Mitgliedern
des Fitnessstudios des Klägers einen von ihr betreuten Kundenstamm aufbauen und sie hierfür mit einem festen, nicht für jeden
einzelnen Einsatz verhandelten Stundenlohn entlohnt werden sollte. Diese Rahmenvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen
zu 4.) wurde wöchentlich dadurch konkretisiert, dass die Beigeladene zu 4.) mit dem Kläger abgesprochen hat, wie und in welchem
konkreten Umfang sie in der jeweiligen Folgewoche für diesen tätig werden sollte. Hierdurch wurde die bereits auf Grund der
vorgenannten Rahmenabsprache bestehende Pflicht der Beigeladenen zu 4.), ihren Kundenstamm für den Kläger laufend zu betreuen,
hinsichtlich der Stundenzahl, der genauen Einsatzzeiten und der in diesen Zeiten zu verrichtenden Tätigkeit konkretisiert.
Diesbezüglich musste sich die Beigeladene zu 4.) nach den Umständen des Fitnessstudios und damit im Ergebnis nach den Vorgaben
des Klägers bezüglich der jeweils bereits bestehenden Belegung seiner Räumlichkeiten und Trainingsgeräte durch andere Trainer
richten und den Inhalt ihrer eigenen Tätigkeit, etwa durch das Durchführen von Gesprächen zur Erarbeitung von Trainingsplänen
in Zeiten, in denen die Räume als auch die Geräte belegt waren, den ihr vorgegebenen Umständen anpassen, so dass sie diesbezüglich
sowohl inhaltlich als auch zeitlich einem begrenzten Weisungsrecht des Klägers unterlegen als auch durch die hierdurch wie
auch ansonsten bestehende erhebliche Einbeziehung in die betriebliche Organisation des Klägers fremdbestimmt gearbeitet hat
(vgl. hier: Bundessozialgericht, a.a.O.; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2013, Aktenzeichen
10 Sa 239/13, Rn 40ff, zitiert nach JURIS). Hinzu kommt, dass durch die Art der vertraglichen Absprache zwischen dem Kläger und der Beigeladenen
zu 4.) für Letztere der tatsächliche Zwang bestand, kontinuierlich die Betreuung der ihr zugeordneten Kunden als Personal
Trainer zu übernehmen, so dass sie nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in persönlicher Abhängigkeit zum Kläger stand,
ohne dass es hierfür konkret ausgesprochener Weisungen bedurfte. Vielmehr bestand für diesen faktisch eine vergleichbare Planungssicherheit
wie bei dem Einsatz eigenen Personals (zu diesem Gesichtspunkt: Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Rn 31). Die Beigeladene zu 4.)
war auch ohne weitere Anweisungen gehalten, als Personal Trainer unter den Mitgliedern des Klägers einen eigenen Kundenstamm
aufzubauen und diesen laufend und mit der notwendigen Regelmäßigkeit zu betreuen. Wenn der Beigeladenen zu 4.) daran gelegen
war, diese auf Dauer angelegte Art der Zusammenarbeit fortzusetzen, konnte sie faktisch nicht darüber entscheiden, ob sie
überhaupt tätig werden wollte, sondern allenfalls den Umfang der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer eigenen zeitlichen
Möglichkeiten und Verdienstabsichten mit steuern. Aber auch diesbezüglich waren ihre Möglichkeiten begrenzt, da sie nur bei
einem erfolgreichen Aufbau eines hinreichend großen Kundenstamms und entsprechend hohen Betreuungsstundenzahlen auf ein den
Lebensbedarf deckendes Einkommen hätte zählen können.
Die nach §
611a Abs.
1 Satz 4
BGB ebenfalls zu berücksichtigende Art der von der Beigeladenen zu 4.) verrichteten Tätigkeit als Personal Trainerin spricht
indiziell für deren Selbständigkeit, da sie auf Grund ihrer guten Ausbildung eine anspruchsvolle Tätigkeit verrichtete und
bei der Wahl der konkreten Trainingsmethoden eine erhebliche Gestaltungsfreiheit hatte (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht,
a.a.O., Rn 37). Untergeordnete und einfache Tätigkeiten wie etwa die Schlüsselvergabe am Tresen, die auf eine Beschäftigung
in persönlicher Abhängigkeit hindeuten, hat die Beigeladene zu 4.) zwar auch ausgeführt. Sie bildeten aber nicht den Schwerpunkt
ihrer Tätigkeit.
Deutlich für das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit der Beigeladenen zu 4.) und damit für ein Arbeitsverhältnis spricht
hingegen, dass diese ihre Tätigkeit als Personal Trainer entsprechend den Besonderheiten der vertraglichen Absprache zwischen
ihr und dem Kläger persönlich zu verrichten hatte (vgl. Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Rn 45). Wie bereits ausgeführt, hatte
die Beigeladenen zu 4.) unter den Kunden des Klägers einen eigenen Kundenstamm aufzubauen und individuell zu betreuen. Diese
persönliche Anbindung von Kunden des Klägers an die Beigeladene zu 4.) zur Durchführung eines auf den jeweiligen Kunden zugeschnittenen
Personal Trainings führte dazu, dass diese zumindest grundsätzlich nicht durch eine andere Person zu ersetzen war. Vielmehr
entsprach es der Absprache der Vertragsparteien, dass die Beigeladene zu 4.) das Personal Training selbst durchzuführen hatte,
um hierdurch das Trainingsangebot des Klägers zu erweitern und attraktiver zu machen, eine stärkere Bindung seiner Kunden
an dessen Fitnessstudio herbeizuführen und langfristig hierdurch auch neue Kunden für den Kläger zu gewinnen.
In der abschließend durchzuführenden Gesamtabwägung überwiegen zur Überzeugung des Senats die Gründe, die für ein Arbeitsverhältnis
sprechen, gegenüber den Gründen, die dagegen sprechen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger und die
Beigeladene zu 4.) vertraglich kein Arbeitsverhältnis begründen wollten, deutlich. Maßgeblich sind hierbei zur Überzeugung
des Senats insbesondere die auf Grund der organisatorischen Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb des Klägers bestehende
Fremdbestimmtheit der Tätigkeit der Beigeladenen zu 4.) und die Pflicht zu persönlichen Verrichtung der Trainertätigkeit,
welche dazu führen, dass diese Tätigkeit trotz der bestehenden Gestaltungsfreiräume in persönlicher Abhängigkeit verrichtet
wurde. Diese Einschätzung wird dadurch ergänzend abgerundet, dass die Beigeladenen zu 4.) diese Tätigkeit verrichtet hat,
ohne einem wesentlichen unternehmerischen Risiko ausgesetzt gewesen zu sein, wobei sie auch für das Werben für ihr Personal
Training mit dem festen Stundensatz bezahlt wurde, was für eine selbständige unternehmerische Tätigkeit untypisch ist (zum
Fehlen des unternehmerischen Risikos als ergänzendes Indiz für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt: (Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Preis, a.a.O., Rn 54; Heckelmann, NZA 2022, S. 78)).
Bezüglich der Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen verweist der Senat auf die Anlage des
angegriffenen Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, welche er sich insoweit zu ausdrücklich Eigen macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese aus Gründen der Billigkeit (§
162 Abs.
3 VwGO) selbst, weil sie keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
27. Juni 2007, Aktenzeichen B 6 KA 37/06 R, zitiert nach JURIS).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.