LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2008 - 4 R 1694/05
Anspruch auf Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, Voraussetzungen einer Versorgungsanwartschaft
Eine Versorgungsanwartschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet hatten
Personen, die am 30.6.1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten, für die sich dies
aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30.6.1990
zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten
und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, § 5
Vorinstanzen: SG Potsdam 07.09.2005 S 10 RA 136/04