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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2008 - 4 R 1694/05
Anspruch auf Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, Voraussetzungen einer Versorgungsanwartschaft
Eine Versorgungsanwartschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet hatten Personen, die am 30.6.1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten, für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30.6.1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, § 5
Vorinstanzen: SG Potsdam 07.09.2005 S 10 RA 136/04