LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2008 - 4 R 46/05
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, Erforderlichkeit
einer entgeltlichen Beschäftigung
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Zugehörigkeit zu einem der Versorgungssysteme und die Beitragsleistung
zu diesem reichen allein nicht aus. Zusätzlich ist vielmehr erforderlich, dass eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wurde.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Berlin 08.12.2004 S 7 RA 4506/03