Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2010 - 5 AS 1114/09
Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren; Verhängung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Nichterscheinen
Bleibt ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, dem Termin ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung fern, so setzt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ihn voraus, dass zum einen die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Berücksichtigung des die Ermessensausübung leitenden Gesetzeszwecks geboten war und zum anderen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes die gebotene Reaktion auf das Ausbleiben darstellt. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist ein selbständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kosten-entscheidung bedarf (entgegen BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07, und BAG, Beschluss vom 20.08.2007, 3 AZB 50/05). Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erstattung der au-ßergerichtlichen Kosten ist nicht § 193 SGG, sondern der Rechtsgedanke aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 StPO, mittels essen die planwidrige Lücke in der Prozessordnung geschlossen wird (Anschluss an BFH, st. Rspr., vgl. Beschluss vom 07.03.2007 X B 76/06).
Normenkette:
OWiG § 46 Abs. 1
,
SGG § 111
,
SGG § 172
,
SGG § 183
,
SGG § 193
,
SGG § 202
,
StPO § 467 Abs. 1
,
ZPO § 141
,
ZPO § 380
,
ZPO § 381 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 18.05.2009 S 29 AS 1498/07
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2009 aufgehoben.
Die Staatskasse hat der Klägerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: