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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2009 - 7 B 115/08
Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Zertifizierung von Praxisverwaltungssoftware in der vertragsärztlichen Versorgung
1. Bei der Pflicht zur Zertifizierung von Praxisverwaltungssoftware bestehen keine Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Der durch die gesetzliche Regelung gegebene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist gerechtfertigt, weil der Gebrauch manipulationsfreier Praxissoftware durch Vertragsärzte einen erheblichen Gemeinwohlbelang darstellt.
2. Eine strikte Trennung von Werbung und Programmfunktionen ist sachgerecht im Sinne der gesetzgeberischen Intention, Praxissoftware nur manipulationsfrei anzubieten. Im vertragsarztrechtlichen Zusammenhang erhält das Trennungsgebot seine besondere Rechtfertigung durch das in § 12 Abs. 1 SGB V geregelte Wirtschaftlichkeitsgebot: Ärztlich verordnete Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten, um eine wirtschaftliche Funktionsweise der Gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten. In diesem Licht erscheint das Anliegen, den Vorgang der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln von werblicher Einflussnahme strikt zu trennen, geradezu zwingend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Ä § 29 Abs. 3
,
EKV-Ä § 15 Abs. 3
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 73 Abs. 8 S. 7
Vorinstanzen: SG Berlin 79. Kammer - S 79 KA 498/08 ER- 12.11.2008