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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2016 - 9 AS 1083/16
Grundsicherungsleistungen Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages Ermessensentscheidung Ausnahmetatbestände der Unbilligkeitsverordnung
1. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass das einem Leistungsträger hinsichtlich des Ob einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente eingeräumte Ermessen seinen Ausgangspunkt beim Grundsatz der gesetzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen nimmt.
2. Dies gilt erst recht bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, wenn die Ausnahmetatbestände der Unbilligkeitsverordnung nicht vorliegen.
3. Denn dem Entschließungsermessen geht tatbestandlich voraus, dass die Antragstellung des Leistungsberechtigten auf die Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen erforderlich und insbesondere die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht unbillig ist.
4. Von seiner in eine teilweise andere Richtung gehenden Rechtsprechung nimmt der Senat insoweit Abstand.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 22.04.2016 S 193 AS 4953/16 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: