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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2015 - 9 AS 1149/14
Widerspruchsverfahren; Abhilfeentscheidung; (fehlende) Kostenentscheidung; Verpflichtungsklage auf positive Kostengrundentscheidung; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren; Bekanntgabe von Verwaltungsakten
1. "Abhilfe" im Sinne von § 85 Abs. 1 SGG liegt vor, wenn von einem Vergleich der Verfügungssätze in Ausgangs- und Abhilfebescheid in Berücksichtigung des Widerspruchsbegehrens auf einen Erfolg des Widerspruchs zu schließen ist.
2. Ein Abhilfebescheid ist (wie auch ein stattgebender Widerspruchsbescheid) stets mit einer dem Widerspruchsführer positiven Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu verbinden; insoweit gilt das verfassungsrechtliche Prinzip, dass bei erfolgreicher Rechtsverfolgung des Bürgers die unterlegene Behörde Aufwendungsersatz zu leisten hat.
3. Fehlt es einem Abhilfebescheid an einer positiven Kostengrundentscheidung, kann diese mit einer Verpflichtungsklage erstritten werden.
4. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X) darf nur ausnahmsweise verneint werden, denn dem Widerspruchsführer stehen rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber und der Grundsatz der Waffengleichheit ist zu beachten.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 2
,
SGB X § 37 Abs. 2
,
SGG § 85 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 19.02.2014 S 162 AS 34425/11
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2014 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2011 wird geändert. Der Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in Bezug auf das gegen den Bescheid vom 28. September 2011 geführte Widerspruchsverfahren zu erstatten sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten insoweit für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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