LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2008 - 9 B 109/08
Einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren für vergangene Zeiträume, Übernahme von Schulden durch die Krankenkasse
Die Sozialgerichte dürfen Krankenkassen nur dann zur Übernahme von Schulden durch vorläufigen Rechtsschutz verpflichten, wenn
ein Versicherter gezwungen ist, zur Deckung seines sozialrechtlichen Anspruchs irreversible Verbindlichkeiten einzugehen oder
er wegen bereits von ihm eingegangener Verbindlichkeiten von keinem zugelassenen Leistungserbringer die ihm zustehenden Leistungen
erhalten kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 17.01.2008 S 81 KR 3378/07 ER