LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2008 - 9 B 84/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren nach Fristversäumnis wegen Erkrankung
Voraussetzung für den Ausschluss des Verschuldens im Sinne von §
67 Abs.
1 SGG durch eine Krankheit ist die Glaubhaftmachung einer so schweren Erkrankung des Beteiligten, dass er nicht selbst handeln
und auch keinen anderen beauftragen konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Neuruppin 08.01.2008 S 9 KR 167/07 ER