Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 7a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV> darüber,
ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Notarzt in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2019 als abhängig
Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung <GRV> sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung
unterlag.
Der 1962 geborene Beigeladene zu 1. ist Dipl.-Med. und approbierter Arzt mit der Zusatzqualifikation Notfallmedizin. Auf seinen
Antrag vom 3. Februar 1992 wurde er mit Blick auf sein damaliges Beschäftigungsverhältnis als Arzt und seine Mitgliedschaft
in der Ärzteversorgung des Landes Brandenburg ab dem 1. Januar 1992 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid
der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte <BfA> vom 27. Mai 1992). Er ist von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit (§ 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>, §§ 20,22 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
<SGB IX>) und privat kranken- und pflegeversichert. Seit 2001 ist er nach eigenen Angaben mit jeweils aktualisierten Vertragsänderungen
für die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin tätig. Im Januar 2016 war er zudem als Notarzt „für mehrere andere Auftraggeber“
tätig (Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 15. Januar 2016).
Die Klägerin ist Trägerin des H K B S GmbH, eines Plankrankenhauses (§
108 Nr
2 SGB V) mit Sitz in B S. Nach §
14 Abs
1 Satz 1 „Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg“ (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz <BbgRettG>) vom 14.
Juli 2008 (Gesetzverordnungsblatt <GVBl> I/08 S. 186) sind im Land Brandenburg zur Sicherstellung des Rettungsdienstes alle
im Rettungsgebiet gelegenen Krankenhäuser verpflichtet, dem Träger des Rettungsdienstes das für die notärztliche Versorgung
erforderliche ärztliche Fachpersonal bereitzustellen. Im Gegenzug zu dieser Personalgestellung leistet der jeweilige Träger
des Rettungsdienstes dem Krankenhaus eine kostendeckende Vergütung (§ 14 Abs 1 Satz 2 BbgRettG). Träger des hier allein maßgebenden
bodengebundenen Rettungsdienstes sind nach § 6 Abs 1 BbgRettG die Landkreise und kreisfreien Städte (hier: Landkreis Oder-Spree
im Land Brandenburg).
Die Klägerin hat ihren Sitz in diesem Landkreis. Als Träger des Rettungsdienstes handelt hier seit September 2009 der „Rettungsdienst
- Eigenbetrieb des Landkreises Oder- Spree“ als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiger Betrieb
(im Folgenden: Eigenbetrieb-Rettungsdienst). Als dessen Rechtsvorgänger schloss der „Eigenbetrieb Bevölkerungsschutz“ bereits
mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dem H K B S, im Februar 2006 eine „Vereinbarung über die Absicherung der notärztlichen
Versorgung des Rettungsdienstes“ (im Folgenden: Vereinbarung), ua fortgeschrieben durch die „2. Änderung der Vereinbarung“
vom 16. Dezember 2008 (im Folgendem: 2. Vereinbarung). Darin verpflichtete sich die Klägerin ua, dem Rettungsdienst täglich
für 24 Stunden einen geeigneten Notarzt/Notärztin für die Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeugs/Notarztwagens am Standort
B S zur Verfügung zu stellen (§ 1 Satz 1 der 2. Vereinbarung). In § 6 Abs 1 dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin
weiter, sicherzustellen, dass „der Notarzt/die Notärztin grundsätzlich in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 22:00 Uhr innerhalb
1 Minute, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr binnen maximal 2 Minuten in ausreichender Schutzausrüstung sich an der vereinbarten
Übernahmestelle für das Notarzteinsatzfahrzeug bereithält“. Die Vergütung der Notärztinnen/Notärzte erfolgte (allein) durch
die Klägerin (§ 8 Abs 1 der Vereinbarung), die im Gegenzug für die Absicherung der für den Notarztdienst aufgewendeten Kosten
eine jährlich neu festgelegte Vergütungspauschale (§ 8 Abs 2 der Vereinbarung) erhielt (2015 allein für den Standort B S:
229.785,15 €, gezahlt in 12 Monatsleistungen). Nach § 6 Abs 4 der Vereinbarung sollten die zwischen der Klägerin und den Notärztinnen
und Notärzten bestehenden tarifrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Regelungen durch die Vereinbarung ausdrücklich nicht berührt
werden. Im Übrigen regelte § 6 der Vereinbarung im Einsatzfall unter der Überschrift „Unterstellungsverhältnis“:
(1) Im Einsatzfall unterstehen die Dienst habenden Notärztinnen / Notärzte der für den Rettungsdienst zuständigen integrierten
Leitstelle. (…)
(2) Die Leitstelle ist in allen einsatztaktischen und organisatorischen Fragen weisungsbefugt (…)
(3) In allen rettungsmedizinischen Fragen liegt die Weisungsbefugnis bei der Ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes (…)
Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 40 bis 48 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Am Standort des Krankenhauses der Klägerin in B S befindet sich eine vom Eigenbetrieb-Rettungsdienst betriebene Rettungswache,
die als Stationierungsort eines Notarzteinsatzfahrzeuges fungiert. Die Klägerin stellt in der Rettungswache ein Bereitschaftszimmer
zur Verfügung, in dem sich die jeweils diensthabenden Notärzte während ihrer Bereitschaftsdienste aufhalten können. Die vereinbarte
Personalgestellung der notärztlichen Versorgung stellte die Klägerin nach eigenen Angaben (Anschreiben Statusanfrage vom 22.
März 2016) sowohl durch bei ihr fest angestellte Ärztinnen und Ärzte als auch durch ärztliche Honorarkräfte wie den Beigeladenen
zu 1. sicher.
Am 1. Februar 2016 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1. einen „Honorararztvertrag“. Der Vertrag, wegen dessen
weiteren Einzelheiten auf Bl. 11 bis 14 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen wird, lautet in Auszügen:
§ 1 Vertragszweck
1. Der Honorararzt verpflichtet sich, im Fachgebiet Notfallmedizin die von der H K jeweils angeforderten ärztlichen Leistungen
im Rahmen der Notfallrettung (Einsatz auf den Rettungsmitteln) von Patienten zu erbringen. Die Einsätze, Dienstzeiten, Einsatzzeiten
und der Leistungsumfang im Einzelnen werden dabei zwischen den Parteien zuvor einvernehmlich abgestimmt.
2. Honorarärztliche Leistungen dieses Vertrages sind:
· Versorgung von Patienten/-innen im Rahmen der Notfallrettung (Präklinik) am Einsatzort,
· Indikationsstellung und Durchführung akut lebensrettender medizinischer Maßnahmen,
· Herstellung der Transportfähigkeit der Patienten/ -innen,
· Begleitung und Überwachung der Patienten/ -innen beim Transport in ein geeignetes Krankenhaus
§ 2 Rechtliche Stellung und Erbringung der Leistungen
1. Der Honorararzt erklärt, dass er die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes in der Bundesrepublik Deutschland besitzt
und dass er als Arzt mit der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin über die notwendigen fachlichen Kenntnisse zur Erfüllung der
ihm zu übertragenden Aufgaben verfügt. Er ist bereit, der H K auf Verlangen entsprechende Originalurkunden vorzulegen. Der
Honorararzt bestätigt ferner, dass alle in seinem Lebenslauf und Zeugnissen gemachten Angaben korrekt sind, er nicht vorbestraft
ist und gegen ihn keine Verfahren zur Entziehung der ärztlichen Berufserlaubnis laufen oder jemals angestrengt worden sind.
2. Der Honorararzt erbringt seine Leistungen selbständig und persönlich. Der Honorararzt ist bei Verhinderung berechtigt,
sich durch einen Facharzt gleicher Fachrichtung vertreten zu lassen.
3. Der Honorararzt steht zur H K weder in einem Anstellungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Er ist
in seiner medizinischen Verantwortung (Diagnostik und Therapie) unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet, wobei die Leitlinien
der Deutschen Gesellschaft für Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin einzuhalten sind.
4. Der Honorararzt bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich. Der Einsatz des Honorararztes ist
zeitlich begrenzt und erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieses Vertrages. Die Einsatzzeiten und konkreten Tätigkeiten
sind zwischen der H K und dem Honorararzt mit angemessenem zeitlichen Vorlauf zu vereinbaren und zu planen, dabei werden die
Parteien die wechselseitigen Belange berücksichtigen. Von der H K erteilte Aufträge sind nur verbindlich, wenn der Honorararzt
sie angenommen hat. Die H K ist nicht berechtigt, einseitig bestimmte Leistungen und bestimmte Einsatzzeiten anzuordnen, und
der Honorararzt ist berechtigt, Aufträge der H K abzulehnen.
5. Rechtsgrundlagen der Kooperation sind dieser Vertrag, die das ärztliche Verhalten regelnden Gesetze, Verordnungen und Rechtsgewohnheiten,
die für die H K geltenden besonderen Rechtsvorschriften, das Gebühren- und Kostenrecht der H K und der Ärzte, die allgemeinen
Arbeitsanweisungen der H K und H Qualitätsstandards, -Konzernregelungen (z.B. „Leitfaden Krankenhaushygiene“) und -Handlungsempfehlungen
sowie die Vorschriften des
BGB.
§ 3 Besondere Pflichten des Arztes
Der Honorararzt ist verpflichtet,
1. seine Tätigkeit in der H K auf sein Fachgebiet zu beschränken und persönlich auszuüben sowie die alleinige ärztliche Verantwortung
für seine Patienten/-innen zu übernehmen,
2. für alle zu behandelnden Patienten/-innen eine Dokumentation anzufertigen, welche Eigentum der H K ist. Es gehört insbesondere
dazu, die durchgeführte Behandlung zu dokumentieren. Der Honorararzt kann nach Vertragsende Abschriften, Auszüge oder Ablichtungen
herstellen lassen, soweit diese zur Weiterbehandlung oder Nachbehandlung notwendig oder aus begründetem wissenschaftlichem
Interesse erforderlich und rechtlich zulässig sind,
3. für eine wirtschaftliche Verordnungsweise im Rahmen der ärztlichen Notwendigkeit zu sorgen, auf eine sparsame Verwendung
der zur Verfügung stehenden Mittel zu achten und der Verwaltung der H K zur Sicherung der Kostenansprüche vollständige Angaben
über die veranlassten Maßnahmen zu machen,
4. die in der H K vorgehaltenen und üblicherweise eingesetzten Mittel/Medizinprodukte insbesondere Instrumentarien/Arzneimittel
zu verwenden. Sofern der Honorararzt andere Mittel/Medizinprodukte insbesondere Instrumentarien/Arzneimittel verwenden möchte,
bedarf es einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die H K, ansonsten sind die der H K entstandenen Mehrkosten durch
den Honorararzt persönlich zu ersetzen.
5. bei Abrechnungs- und Belegungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder der jeweiligen
Kostenträger die H K in den Verfahren zu unterstützen.
6. dem Träger der H K die notwendigen Auskünfte zu erteilen, die dieser für die Abrechnung, Dokumentation, Qualitätssicherung
und sonstige statistische Zwecke benötigt,
7. die ärztliche Schweigepflicht und die Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere Stillschweigen über klinikinterne
Informationen zu wahren.
§ 4 Zusammenarbeit
1. Der Honorararzt verpflichtet sich, mit dem Krankenhausträger, dem Klinikgeschäftsführer, dem ärztlichen Direktor, den leitenden
Abteilungsärzten sowie den übrigen ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern der H K zusammen zu arbeiten.
2. Die Benutzung der sonstigen medizinisch-technischen Einrichtungen wird der Honorararzt mit dem Chefarzt der Zentralen Notaufnahme
und Rettungsmedizin festlegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Krankenhausträger.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Honorararzt und den anderen Abteilungsärzten entscheidet der ärztliche Direktor
der H K, ansonsten der Krankenhausträger.
§ 5 Durchführung honorarärztlicher Leistung
1. Dem Honorararzt stehen zur Erbringung seiner ärztlichen Leistungen die Räumlichkeiten, Einrichtungen und das medizinische
Personal (ärztlich und nichtärztlich) zur Verfügung.
2. Der Honorararzt wird vor bzw. bei Aufnahme seiner Tätigkeit von einem Vertreter der H K über die H-Qualitätsstandards,
-Konzernregelungen (z.B. „Leitfaden Krankenhaushygiene“) und -Handlungsempfehlungen sowie die Leitlinien des H-Konzerns informiert.
3. Der Honorararzt verpflichtet sich, die sich bei der Untersuchung, Intervention, Operation oder Behandlung ergebenden Beurteilungen
dem zuständigen leitenden Abteilungsarzt zur Aufnahme in der Krankengeschichte zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gut sinngemäß
für Röntgenaufnahmen, Ultraschallbilder und ähnliche Unterlagen und Aufzeichnungen.
§ 6 Vergütung honorarärztlicher Leistungen
Die Vergütung der ärztlichen Leistung ist in Anlage l zu diesem Vertrag geregelt.
§ 7 Anzeigepflicht bei Verhinderung/Vertretung
1. Der Honorararzt verpflichtet sich, von allen Verhinderungen bei der Erbringung seiner ärztlichen Leistungen spätestens
eine Woche vorher, bei unvorhergesehener Verhinderung unverzüglich, dem leitenden Arzt der Zentralen Notaufnahme und Rettungsmedizin
Mitteilung zu machen.
2. Für die Zeit seiner Verhinderung regelt der Honorararzt seine Vertretung im Einvernehmen mit weiteren Kooperationsärzten
bzw. den diensthabenden Ärzten der H K.
§ 8 Haftung
Die H K versichert, dass in der eigenen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung der Klinik, sämtliche Leistungen des Honorararztes,
welche im Rahmen der Notfallrettung und/oder ambulanten Behandlung (nach §
115b SGB V) erbracht werden, mit eingeschlossen sind.
Der Honorararzt benötigt neben seiner ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung keine Zusatzversicherung für die ärztliche
Tätigkeit im Rahmen der Notfallrettung und/oder ambulanten Behandlung (nach §
115 b SGB V). Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Honorararzt durch die H K beauftragt wurde und soweit er im Rahmen seiner
Leistung für die H K tätig wird.
§ 9 Verschwiegenheitsklausel
(…)
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.02.2016 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss von beiden Seiten gekündigt werden.
3. Arbeitsrechtliche Vorschriften, wie z.B. das Kündigungsschutzgesetz finden keine Anwendung.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 11 Besondere Vereinbarungen
1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dahingehend, dass vor Tätigkeitsaufnahme ein Statusfeststellungsverfahren nach
§
7a Abs. l Satz l
SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt wird. Beide Parteien verpflichten sich insoweit zur
ordnungsgemäßen Mitwirkung.
2. (…)
§ 12 Schlussbestimmungen
(…)
§ 13 Salvatorische Klausel
(…)
Die Anlage I zu dem „Honorararztvertrag“ sah ua Folgendes vor:
§ 1 Vergütung
1. Der Honorararzt berechnet das Entgelt für seine ärztlichen Leistungen in den Hauptabteilungen der H K gegenüber der H K.
2. Der Honorararzt verwendet im Regelfall Sachmittel des Krankenhauses. Sollte ausnahmsweise die Verwendung eines eigenen
Sachmittels des Arztes notwendig sein, hat eine vorherige Abstimmung mit dem Krankenhaus zu erfolgen. Hierfür wird keine Kostenerstattung
geleistet.
3. Der Honorararzt erhält im Falle der tatsächlich durch ihn erbrachten Leistungserbringung:
· für geleistete NEF-Dienste an den Rettungsdienst-Standorten B S und F oder für geleistete DRF-Dienste ein Pauschalhonorar
auf der Basis des Zeiteinsatzes (Stundensatz) in Höhe des Stundensatzes, der für das jeweilige Kalenderjahr mit dem Landkreis
Oder-Spree vereinbart wurde (aktuell für 2016: 35,89 € brutto je Einsatzstunde) sowie eine Einsatzpauschale in Höhe von 20,00
€ brutto.
Das Eintreten von schuldhaft verursachten Komplikationen und damit ein ggf. höherer Zeiteinsatz führen nicht zu einer besseren
Vergütung des Honorararztes. Vergütungsgrundlage ist dann der üblicherweise zu erwartende Zeiteinsatz für die Behandlung.
§ 2 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt monatlich an die H K durch Übermittlung von Dienstzeiten und Einsatznummern.
Die H K verpflichtet sich, die erbrachten Leistungen spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungsstellung dem Honorararzt
zu vergüten.
Leistungen, die der Honorararzt nach dieser Vereinbarung erbringt, werden durch die H K vergütet. Sie sind im Rahmen der vertragsärztlichen
Tätigkeit gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. dem jeweiligen Kostenträger nicht abrechnungsfähig.
§ 3 Schlussbestimmung
(…)
Auf dieser Grundlage rechnete der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 11. Februar 2016 bis zum 18. Januar 2019 mit der Klägerin
insgesamt 166 ein- bzw. zweitägige Notarztdienste ab (2016: 53 Dienste; 2017: 51 Dienste, 2018: 59 Dienste und 2019: 3 Dienste);
wegen der genauen Daten wird auf Bl 225 bis 228 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Erklärung vom 31. Januar 2019 („Aufhebungsvertrag“)
beendeten die Klägerin und der Beigeladene zu 1. „den Honorararztvertrag vom 1. Februar 2016 im gegenseitigen Einvernehmen“.
Vereinbarungsgemäß stellte die Klägerin zusammen mit dem Beigeladenen zu 1. bei der Beklagten am 11. Februar 2016 einen Antrag
auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst.
Der Beigeladene zu 1. erklärte darin ua, er gebe jeweils an, an welchen Tagen er einen Dienst übernehmen könne, die Einteilung
erfolge dann durch den Oberarzt der Klägerin Dr. L, der die Notarztdienste koordiniere. Im Falle einer kurzfristigen Verhinderung
teile er dies Dr. L bzw dem Sekretariat der Klägerin mit. Als eigene Betriebsmittel setze er nur einen Teil der Arbeitskleidung,
sein Stethoskop, sein Otoskop, eigene Kugelschreiber und seinen Stempel ein. Während der einsatzfreien Zeit halte er sich
im Aufenthaltsraum der Rettungswache auf. Im Einsatz gelange er von dort auf Abruf der Leitstelle mit Transportmitteln des
Rettungsdienstes zu den Patienten, um diese eigenverantwortlich zu versorgen. Er protokolliere seine Notarzteinsätze, was
an die jeweils aufnehmende Klinik und den Rettungsdienst weitergeleitet werde. Auf Kosten der Klägerin nehme er 24 bis 32
Stunden an Weiterbildungen und an Dienstbesprechungen im Rettungsdienst teil.
Nach Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte mit an die Klägerin und an den Beigeladenen zu 1. gerichteten gleichlautenden
Bescheiden vom 29. Juni 2016 fest, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst für die Klägerin
im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. In diesem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht
in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht beginne am 1. Februar 2016. Aufgrund
der Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin überwögen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.
Gegen den Bescheid vom 29. Juni 2016 legte nur die Klägerin am 27. Juli 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie ua
an, der Beigeladene zu 1. übe lediglich Notarztdienste im Rettungsdienst aus. Diese Tätigkeit erfolge eigenverantwortlich
und nur zu den vom Beigeladenen zu 1. benannten Zeitpunkten.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis
vorliege, seien die Dauer des Auftragsverhältnisses, der Umfang der ausgeübten Tätigkeit sowie das Lebensalter des Auftragnehmers
unerheblich. Auch die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitsleistung sei nicht entscheidungserheblich, denn eine solche sei auch
bei qualifizierten Arbeitnehmern vorhanden. Aus der Möglichkeit, frei über die Annahme oder die Ablehnung von Aufträgen entscheiden
zu können, könne regelmäßig nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Einem Unternehmerrisiko unterliege der
Beigeladene zu 1. nicht, denn eigene Betriebsmittel kämen nicht in nennenswertem Umfange zum Einsatz. Die Vergütung richte
sich nach der aufgewandten Arbeitszeit. Im Rahmen eines jeden Auftrags setze er damit seine Arbeitskraft ohne wirtschaftliches
Risiko ein.
Hiergegen richtet sich die am 16. Februar 2017 von der Klägerin vor dem Sozialgericht <SG> Frankfurt (Oder) erhobene Klage.
Die Klägerin hat dabei ua zur Begründung vorgetragen, der Beigeladene zu 1. sei freiberuflich für sie tätig und benutze keine
Betriebsmittel der Klägerin. Maßgeblich zu berücksichtigen seien die spezifischen Regelungen des BbgRettG. „Beschäftigt“ sei
der Beigeladene zu 1. danach allenfalls bei dem Landkreis Oder-Spree (gemeint wohl Eigenbetrieb-Rettungsdienst) gewesen. Die
Betriebsprüfungspraxis der Beklagten habe dazu geführt, dass Notärzte nicht mehr bereit seien, ihre Dienste anzubieten. Dies
habe schließlich zur Einführung von §
23c Abs
2 SGB IV mit Wirkung vom 11. April 2017 geführt (keine Beitragspflicht für Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt neben
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung).
Die Beklagte hat ausgeführt, insbesondere die Regelungen des abgeschlossenen „Honorararztvertrages“ ließen auf eine abhängige
Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin schließen. Die Notfallrettung sei Teil des Klinikbetriebs der Klägerin,
in den der Beigeladene zu 1. eingegliedert gewesen sei.
Mit Urteil vom 3. April 2019 hat das SG Frankfurt (Oder) den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der
Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin seit dem 1. Februar 2016 nicht der Versicherungspflicht in der GRV
sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterliege. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Klägerin und Beigeladener zu 1. hätten ausdrücklich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
begründen wollen. Dies werde weder durch die weiteren Regelungen des „Honorararztvertrages“ noch durch die faktischen Verhältnisse
widerlegt. Eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin sei nicht erkennbar. Der Beigeladene zu 1.
sei ausschließlich als Notarzt „außerhalb“ des Krankenhauses der Klägerin tätig geworden. Die Klägerin sei auch nicht Betreiberin
des Rettungsdienstes. Vielmehr stelle der Landkreis die notwendigen Sachmittel und die Leitstelle zur Verfügung. Diese Strukturen
seien der Klägerin nicht zurechenbar; sie sei lediglich verpflichtet, das für die notärztliche Versorgung erforderliche Fachpersonal
zur Verfügung zu stellen.
Gegen diese ihr am 11. April 2019 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 2. Mai 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung
führt sie an: Bereits der abgeschlossene „Honorararztvertrag“ beinhalte eine Vielzahl von Regelungen, die eine weisungsgebundene
Eingliederung indizierten. Zum Betriebszweck der Klägerin gehöre auch die Bereitstellung von Notärzten. Bereitgestellt würden
auch bei der Klägerin festangestellte Ärztinnen und Ärzte. Von diesen unterscheide der Beigeladene zu 1. sich nicht wesentlich.
Ein Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1. zum Träger des Rettungsdienstes bestehe demgegenüber nicht; insoweit sei
bereits kein eigenes Vertragsverhältnis erkennbar. Soweit die Klägerin sich auf die Neuregelung in §
23c Abs
2 SGB IV stütze, gehe sie fehl. Die Gesetzesänderung sei ohnehin ausdrücklich erst ab dem 11. April 2017 eingeführt worden. Zudem
setze diese Vorschrift grundsätzlich eine Beitrags- und Meldepflicht für notärztliche Tätigkeit gerade voraus und regele nur
eine Ausnahme von gesetzlichen Beitragspflichten. Hätte der Gesetzgeber angenommen, die notärztliche Tätigkeit erfolge im
Rahmen von Selbständigkeit, hätte es der Regelung gar nicht bedurft; sie beinhalte damit eine gesetzgeberische Interpretationsvorgabe
für die Statusbeurteilung von notärztlicher Tätigkeit.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. April 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie regt die Beiladung des Landkreises Oder-Spree als eigenständigen Träger des örtlichen Rettungsdienstes an und hält die
erstinstanzliche Entscheidung weiterhin für zutreffend. Weisungsfreiheit und fehlende Eingliederung des Beigeladenen zu 1.
in die Arbeitsabläufe der Klägerin habe das SG sachgerecht erkannt. Die notärztliche Tätigkeit sei mit der Tätigkeit eines Arztes im Klinikum nicht vergleichbar. Die Klägerin
habe weder Einfluss auf die Tätigkeit oder die Leistung des Beigeladenen zu 1. noch auf seinen Aufenthaltsort gehabt, die
allein durch die örtliche Rettungsleitstelle bestimmt worden seien. Die Besonderheit des Falles bzw der Organisation des Rettungsdienstes
im Land Brandenburg bestehe in dem Dreieck, das der örtliche Träger des Rettungsdienstes, das klägerische Klinikum und der
Honorararzt bildeten. Insoweit weiche dieser Sachverhalt auch von denjenigen ab, die den Entscheidungen des Bundessozialgerichts
vom 19. Oktober 2021 (Az: B 12 R 9/20 R; B 12 R 10/20 R und B 12 KR 29/20 R) zugrunde gelegen hätten. Vorliegend sei der Honorararzt nur dem Rettungsdienst gegenüber weisungsgebunden gewesen. Zudem
sei der Beigeladene zu 1. mit Bescheid der BfA vom 27. Mai 1992 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit worden.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die taggenauen Beschäftigungsdaten des Beigeladenen zu 1. bezogen auf
dessen „Honorararztvertrag“ vom 1. Februar 2016 im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2019 erfragt; auf die Aufstellung
Bl 225 bis 228 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie auf den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, Versicherungsnummer 53 110562 M 051, Bezug
genommen, die, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung geworden sind.
Da der „Honorararztvertrag“ vom 1. Februar 2016 aufgrund des „Aufhebungsvertrags“ vom 31. Januar 2019 zwischen der Klägerin
und dem Beigeladen zu 1. einvernehmlich zum 31. Januar 2019 beendet worden ist, beschränkt sich der streitgegenständige Zeitraum
auf die Zeit von Februar 2016 bis einschließlich Januar 2019, darin enthalten 166 ein- bzw zweitägige Notarztdienste des Beigeladen
zu 1. Entsprechend haben die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung den Streitgegenstand zeitlich begrenzt.
Die Klägerin hat als Krankenhausträgerin die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. nicht lediglich als Arbeits- oder Personalvermittlung
an den Eigenbetrieb-Rettungsdienst vermittelt, sondern erfüllte mit dem Einsatz des Beigeladenen zu 1. beim Eigenbetrieb-Rettungsdienst
eigene vertragliche Verpflichtungen. Demgegenüber liegen für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bzw für eine
abhängige Beschäftigung beim Träger des örtlichen Rettungsdienstes auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung keine überzeugenden und gewichtigen Indizien vor.
Ausgangspunkt dieser sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der im „Honorararztvertrag“ vom 1. Februar 2016 zum Ausdruck
gekommene Wille der Parteien.
Der Vertrag enthält widersprüchliche Regelungen: So haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1. zwar vereinbart, dass der
Beigeladene zu 1. weder in einem Angestelltenverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zur Klägerin stehe
(§ 2 Nr 3 des Vertrages). Gleichzeitig enthält der Vertrag aber insbesondere unter § 3 („Besondere Pflichten des Arztes“)
Regelungen, die deutlich in Richtung einer Weisungsabhängigkeit sowie einer Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb
der Klägerin deuten und damit für eine abhängige Beschäftigung sprechen: So arbeitet der Beigeladene zu 1. nur im Rahmen fest
vereinbarter Dienstzeiten und war dabei verpflichtet, mit den Akteuren auf Seiten der Klägerin zusammenzuarbeiten (§ 4 Nr
1 des Vertrages), zudem unterlag er einer Pflicht, die Nutzung medizinisch-technischer Einrichtungen mit dem Chefarzt zu koordinieren
(§ 4 Nr 2 des Vertrages). Seine Vergütung war vertraglich nach Art eines Stundenlohnes und einer Einsatzpauschale festgelegt
(§ 6 des Vertrages in Verbindung mit <iVm> Anlage I zum „Honorararztvertrag“).
Im Gesamtbild lässt der Vertrag danach noch keine abschließende Schlussfolgerung zu, wenngleich die Regelungen in ihrer Gesamtheit
zur Überzeugung des Senats schon in Richtung einer abhängigen Beschäftigung weisen.
So liegt der Fall hier: Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung ist die Gewichtung der einzelnen Indizien,
die hier eindeutig für eine abhängige Beschäftigung im vertraglichen Verhältnis des Beigeladenen zu 1. zur Klägerin sprechen.
Danach unterlag der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Notarzt den oben genannten engen vertraglichen Regularien und
war in prägender Weise in den Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert. Er hat sich aufgrund des „Honorararztvertrags“ vom
1. Februar 2016 gegenüber der Klägerin verpflichtet, für diese tätig zu werden, und zwar zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen,
die die Klägerin gegenüber dem Eigenbetrieb- Rettungsdienst eingegangen war.
Dabei waren entgegen § 2 Nr 4 Satz 1 dieses „Honorararztvertrags“ nach vorheriger Einzelvereinbarung mit der Klägerin der
Arbeitsort und die Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1. fest vorgegeben. Er war nach Abschluss einer solchen Einzelvereinbarung
wie bei der Klägerin fest angestellte Ärztinnen und Ärzte im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes in zeitlicher und organisatorischer
Hinsicht fest eingebunden. Mit der von der Klägerin angenommenen Zusage, einen konkreten Notarztdienst zu übernehmen, war
er nach § 2 Nr 2 des Honorararztvertrags verpflichtet, seine Leistungen persönlich im Rahmen der Vorgaben der Klägerin zu
erbringen und unterlag im Falle einer Verhinderung genau wie abhängig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte der Klägerin klar definierten
Nebenpflichten. Mit Aufnahme seines Dienstes erstreckte sich das Weisungsrecht der Klägerin darauf, dass der Beigeladene zu
1. für die Zeitdauer seines Dienstes zur Arbeitsleistung im Rettungsdienst verpflichtet war (wie hier: Landessozialgericht
<LSG> Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2021 – L 14 BA 11/19 – Seite 13, nicht veröffentlicht).
Aufgrund der im Tatbestand dargestellten Besonderheiten des BbgRettG übte der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit als Notarzt
damit, wie dargestellt, vertragsgemäß zur Erfüllung eigener (gesetzlicher und vertraglicher) Verpflichtungen der Klägerin
(Pflicht zur Personalgestellung) aus. Die Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin war dadurch gekennzeichnet,
dass diese ihn entsprechend den bei ihr fest angestellten Ärztinnen und Ärzten zum Eigenbetrieb-Rettungsdienst entsandte.
Die Hauptleistungspflichten bestanden im Verhältnis der Klägerin zum Rettungsdienst; in diesem Rahmen wurde der Beigeladene
zu 1. als Erfüllungsgehilfe der Klägerin eingesetzt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2021- aaO - Seite
13; dazu auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 KR 14/18 R –juris, Rn 18f; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 25. November 2020 - L 5 BA 2304/18 -juris, Rn 71f.; nachgehend: BSG, Beschluss vom 13. August 2021 - B 12 R 8/21 B – juris, Rn 10f; Urteil vom 29. April 2022 - L 4 KR 581/20 – juris, Rn 103). Dabei bestand, was das SG zutreffend erkannt, in seiner rechtlichen Prüfung jedoch nicht ausreichend berücksichtigt hat, keine vertragliche Beziehung
zwischen dem Beigeladenen zu 1. und dem Eigenbetrieb-Rettungsdienst.
Demgegenüber lagen keine für eine Selbständigkeit des Beigeladen zu 1. sprechenden Anhaltspunkte vor, die ein derartiges Gewicht
hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und insbesondere Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin
auch nur annähernd hätten auf- oder überwiegen können. So war der Beigeladene zu 1. keinem nennenswerten Unternehmerrisiko
ausgesetzt; er erhielt von der Klägerin einen festen Lohn für geleistete Stunden und hatte keine Chance, durch unternehmerisches
Geschick seine Arbeit so effektiv zu gestalten, dass er das Verhältnis von Auftrag und Ertrag hätte beeinflussen können. Sein
einzig in Betracht kommendes Risiko, trotz der mit dem „Honorararztvertrag“ vereinbarten Rahmenvereinbarung keine Folgeaufträge
mehr zu bekommen, ist für die statusrechtliche Bedeutung der durchgeführten Einzelaufträge nicht relevant.