Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Elterngeldes.
Die 1978 geborene verheiratete Klägerin stand seit dem 1. September 2002 in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Rechtsanwaltsbüro,
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrug 39,5 Stunden. Bis zum 6. November 2005 hatte sie Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis, das letzte (volle) Monatsgehalt im Oktober 2005 betrug 1.863,00 Euro brutto. Anschließend befand
sie sich im Mutterschutz, der vom 7. November 2005 bis zum 13. Februar 2006 andauerte, 2005 gebar sie ihr erstes Kind N. Vom
14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 war sie in Elternzeit, sie erhielt Erziehungsgeld für den dritten Lebensmonat ihres
Kindes N (6. Februar 2006 bis 5. März 2006) in Höhe von 220,00 Euro und für den vierten bis sechsten Lebensmonat (6. März
2006 bis 5. Juni 2006) in Höhe von jeweils 300,00 Euro. Ab 14. Februar 2007 nahm die Klägerin ihre bisherige Beschäftigung
wieder auf, sie erzielte im Februar 2007 ein Bruttogehalt von 998,04 Euro und im März 2007 ein solches von 1.863,00 Euro.
Am 2007 gebar die Klägerin ihr zweites Kind L, mit dem sie - ebenso wie mit ihrem ersten Kind - in einem gemeinsamen Haushalt
lebt und das sie seit der Geburt erzieht und betreut. Vor der Geburt bestand für die Klägerin seit dem 1. März 2007 ein Beschäftigungsverbot
nach dem
Mutterschutzgesetz. Seit dem 18. April 2007 war Mutterschaftsgeld (13,00 Euro kalendertäglich) gewährt und ein Arbeitgeberzuschuss (von insgesamt
1.165,50 Euro) zum Mutterschaftsgeld gezahlt worden, die beide am 25. Juli 2007 endeten. Sie befand sich in Elternzeit auch
vom 26. Juli 2007 bis 30. September 2008.
Bereits am 4. Juni 2007 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann die Gewährung von Elterngeld an sich für den ersten
bis zwölften Lebensmonats ihres Kindes L.
Durch Bescheid vom 2. Juli 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für das Kind L in der Zeit vom 24. Mai 2007
bis zum 23. Mai 2008 und zwar für die ersten beiden Lebensmonate des Kindes in Höhe von 0,00 Euro, für die Zeit vom 24. Juli
2007 bis 23. August 2007 in Höhe von 350,81 Euro und für die verbleibenden neun Lebensmonate in Höhe von jeweils 375,00 Euro.
Bei der Berechnung des Elterngeldes legte der Beklagte den Zeitraum von April 2006 bis März 2007 zugrunde und errechnete aus
den Einkünften für die Monate Februar und März 2007 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 115,68 Euro monatlich, wegen
der Einzelheiten wird auf Bl. 21-24 der Verwaltungsakten verwiesen.
Gegen den Bescheid vom 2. Juli 2007 erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass nach dem Gesetz Zeiträume bei der
Berechnung außer Betracht bleiben sollten, in denen Frauen aufgrund des Bezugs von Elterngeld nicht die Möglichkeit hatten,
Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Schlechterstellung von Frauen mit schneller Geburtenfolge solle verhindert werden. Gleiches
müsse in den Fällen gelten, in denen Frauen Anspruch auf Erziehungsgeld hatten und ihnen lediglich deshalb kein Anspruch auf
Elterngeld zustand, weil das entsprechende Gesetz erst am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Eine unterschiedliche Behandlung der
beiden gleich gelagerten Fälle würde die Familien ungerechtfertig benachteiligen, die bereits kurz vor Inkrafttreten des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes ein Kind bekommen hätten. Danach sei das Elterngeld neu zu berechnen.
Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007). Zur Begründung führte er aus, dass nach
dem Gesetz Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gewährt werde. Unberücksichtigt blieben Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder
Elterngeld bezogen wurden. Da das Kind L im Mai 2007 geboren worden sei und sie im Monat April 2007 Mutterschaftsgeld bezogen
habe, seien die Monate April 2006 bis März 2007 zugrunde zu legen. Das Einkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt
werde herangezogen, weil dieser Zeitraum die durchschnittlichen Verhältnisse vor der Geburt am besten abbilde. Einen anderen
Zeitraum zur Grundlage der Berechnung zu nehmen, sei nicht möglich. Der Argumentation, dass Monate mit Bezug von Erziehungsgeld
nicht herangezogen werden dürften, könne nicht gefolgt werden. Das Gesetz schließe nur Monate mit Elterngeld, nicht jedoch
mit dem Bezug von Erziehungsgeld aus. Die Situation von Familien, in denen nach kurzer Zeit ein Geschwisterkind geboren wurde,
werde schon dadurch besonders berücksichtigt, dass für den Fall, dass innerhalb von drei Jahren und weiteres Kind geboren
werde, ein Zuschlag zum Elterngeld in Höhe von 10 Prozent (mindestens 75 Euro) gewährt werde. Die Klägerin erhalte einen entsprechenden
Zuschlag für ihr am 6. Dezember 2005 geborenes Kind bis zur Vollendung dessen 3. Lebensjahres.
Dagegen hat sich die am 17. September 2007 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage gerichtet, mit der insbesondere
geltend gemacht worden ist, dass es der erklärte Wille des Gesetzgebers sei, Elterngeld nach dem letzten Erwerbseinkommen
zu bemessen.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. März 2008). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bescheide
des Beklagten rechtmäßig seien, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Zu Recht habe der Beklagte der Berechnung
des Elterngeldes die Einkommensverhältnisse der Monate April 2006 bis März 2007 zugrunde gelegt. Der Monat April 2007 habe
- im Gegensatz zu März 2007, in dem es keine Einkommensausfälle gegeben habe - wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld nicht
berücksichtigt werden können. Kalendermonate, in denen die Klägerin Erziehungsgeld für ihr erstes Kind bezogen bzw. Elternzeit
ohne den Bezug von Erziehungsgeld in Anspruch genommen habe, veränderten den maßgeblichen 12-Monats-Zeitraum nicht. Zwar knüpfe
die gesetzliche Regelung grundsätzlich an ein erzieltes Erwerbseinkommen an. Der Zeitraum solle die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse
im Jahr vor der Geburt abbilden, der Gesetzgeber wolle dabei aber auch Zeiten ohne Erwerbseinkommen berücksichtigt wissen.
Dass die Klägerin im Jahr vor der Geburt ihres zweiten Kindes ein deutlich geringeres Einkommen erzielt habe als etwa im Kalenderjahr
2005, sei Folge ihrer Entscheidung, für das erste Kind Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Die Ausnahmevorschrift, wonach Kalendermonate
unberücksichtigt blieben, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld bezogen habe, sei nicht entsprechend
auf Kalendermonate anzuwenden, in denen Erziehungsgeld bezogen worden sei. Das ergebe sich auch aus den Richtlinien des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das neu eingeführte Elterngeld verfolge gegenüber dem alten Erziehungsgeld eine
gänzlich andere Zielsetzung. Erziehungsgeld sei nur bei geringen Einkommen gewährt worden, das Elterngeld stehe dagegen grundsätzlich
allen Eltern zu. Eine Übertragung der für den (Vor-)Bezug von Elterngeld geltenden Regelungen auf den Bezug von Erziehungsgeld
bevorzuge einseitig die Eltern, die wegen niedrigen Einkommens Erziehungsgeld bezogen hätten und scheide schon deswegen aus,
weil die finanzielle Förderung jeweils an gänzlich unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfe. Die Ungleichbehandlung von Elterngeld-
und Erziehungsgeldbezug begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung stehe im engen Zusammenhang mit
der Stichtagsregelung, wonach Elterngeld nur für ab Januar 2007 geborene Kinder zu gewähren sei. Der Gesetzgeber habe sich
für eine klare Trennung der Systeme entschieden, dass es dabei zu Ungerechtigkeiten im Einzelfall kommen könne, sei hinzunehmen.
Im Bereich der gewährenden Verwaltung komme dem Gesetzgeber traditionell ein weiter Spielraum zu. Ausgehend von diesen Grundsätzen
habe der Beklagte das Elterngeld rechnerisch zutreffend ermittelt.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 27. März 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. April 2008 bei dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Klägerin. Es werde daran festgehalten, dass das für das zweitgeborene Kind zustehende
Elterngeld falsch berechnet worden sei. Insbesondere hätten Beklagter und Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass nach der
Gesetzesbegründung das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugrunde zulegen sei. Auch könnten
die Richtlinien des Bundesministeriums nicht über die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften entscheiden. Dass das Sozialgericht
den Sinn des Elterngeldgesetzes nicht verstanden habe, zeige sich auch daran, dass es die Geburt eines Kindes anderen Ereignissen
gleichsetze, die ebenfalls zum Wegfall von Erwerbseinkommen führten, wie nichtschwangerschaftsbedingten Erkrankungen oder
den Entwicklungen der Arbeitsmarktlage.
Die Klägerin beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2008 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr ein höheres Elterngeld
unter Zugrundelegung ihrer Einkommensverhältnisse in den Monaten Februar 2005 bis Oktober 2005 und von Januar 2007 bis März
2007 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden. Das Gesetz stelle den Bezug von Erziehungsgeld nicht
mit dem Bezug von Elterngeld gleich. Es regele abschließend die Tatbestände, bei denen Zeiten für die Einkommensermittlung
außer Betracht blieben; der Bezug von Erziehungsgeld für ein älteres Kind gehöre nicht dazu.
Die Beteiligten haben sich beide mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Für die weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte verwiesen,
die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Nach §
153 Abs.
1 i. V. m. §
124 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG - konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht höheres Elterngeld nicht zu.
Anspruch auf Elterngeld hat nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen § 1 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- BEEG -, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut oder
erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin seit der Geburt ihrer
Tochter L am 2007.
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich
erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate
gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Berechnungszeitraum
für die Einkommensermittlung bestimmt sich danach grundsätzlich nach den zwölf Monaten, die dem Monat vorangegangen sind,
in dem das Kind geboren wurde. Ausnahmen sind bereits in § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG (in der hier im Jahr 2007 geltenden,
anzuwenden Fassung) vorgesehen worden und weiterhin bis heute in Kraft. Danach bleiben Kalendermonate bei der Bestimmung der
zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt, in denen
die berechtigte Person vor der Geburt ihres Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung nach § 6 Satz 2 BEEG Elterngeld
für ein älteres Kind bezogen hat oder in denen sie Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf
die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Das gleiche
gilt nach Satz 7 der Vorschrift (seit der nach der ab 24. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung) für Kalendermonate, in
denen die berechtigte Person Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes
oder Zivildienst nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen
ist. Diese Regelungen zeigen allesamt, dass allein der Ausfall von Erwerbseinkommen noch nicht dazu führt, dass der betroffene
Monat bei der Bestimmung des Berücksichtigungszeitraumes nicht zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat dafür vielmehr
besondere zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt, woraus sich ergibt, dass diese Regelungen abschließend gemeint und keiner
Erweiterung zugänglich sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30. Januar 2009 - L 13 EG 48/08 -, BSG, Urt. v. 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R -, Urt. v. 25. Juni 2009 - B 10 EG 8/08 R -; sämtlich zitiert nach juris). Demnach kann die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG keinesfalls in dem Sinne verstanden
werden, dass für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes die letzten zwölf Monaten vor der Geburt maßgeblich sind, in denen
tatsächlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Urteil des erkennenden Senat vom 4. September 2008 - L 12 EG 5/08 R -).
Der maßgebende Berechnungsrahmen für die Ermittlung des von der Klägerin durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens
aus Erwerbstätigkeit sind vorliegend die Monate April 2006 bis März 2007, wie sie auch der Beklagte der Berechnung zugrunde
gelegt hat. Der Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des am 2007 geborenen Kindes L fällt zwar kalendarisch
auf die Monate von Mai 2006 bis April 2007. Nach § 2 Abs. 7 Satz 6 Alt. 1 BEEG verschiebt er sich aber um einen Monat nach
vorne, weil die Klägerin im April 2007 Mutterschaftsgeld bezogen hat, so dass dieser Monat nicht berücksichtigt wird. Andere
Tatbestände, welche zu einer weiteren Vorverlegung des Berechnungszeitraumes führen würden, liegen nicht vor. Die Klägerin
erfüllt trotz des ab dem 1. März 2007 bestanden habenden Beschäftigungsverbots nach dem
Mutterschutzgesetz mit diesem Monat nicht die Voraussetzungen des §
2 Abs.
7 Satz 6 Alt. 2 BEEG, weil bei ihr nicht schwangerschaftsbedingt Einkommen weggefallen ist. Ausweislich der in den Akten befindlichen
Gehaltsabrechnung ihres Arbeitgebers betreffend März 2007 hat die Klägerin für diesen Monat ihr volles Gehalt erhalten.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt auch der Umstand, dass sie sich nach ihrem am 2005 geborenen Sohn N noch
bis zum 13. Februar 2007 in Elternzeit befunden und vom 6. Februar 2006 bis zum 5. Juni 2006 Erziehungsgeld bezogen hatte,
nicht zu einer weiteren Verschiebung des von April 2006 bis März 2007 reichenden Berechungszeitraumes nach vorne. Nach § 2
Abs. 7 Satz 5 BEEG bleiben (nur) Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt.
Der von Februar 2006 bis Juni 2006 dauernde Bezug von Erziehungsgeld für den älteren Sohn N überschneidet sich zwar in den
Monaten April 2006 bis Juni 2006 mit dem für das Elterngeld maßgeblichen Berechnungszeitraum von April 2006 bis März 2007.
Die Klägerin hat während dieser Monate aber kein Elterngeld, sondern Erziehungsgeld bezogen. Da Erziehungsgeld eine andere
Sozialleistung als Elterngeld und sein Bezug in § 2 Abs. 7 Satz 5 bis 6 BEEG schon der im Jahr 2007 geltenden Fassung nicht
erwähnt - und später (ab 24. Januar 2009) durch S. 7 der Vorschrift auch nichts (rückwirkend) anderes geregelt - worden ist,
spricht gegen die Rechtsauffassung der Klägerin schon, dass die in § 2 Abs. 7 Satz 5 bis 7 zu findenden Regelungen abschließend
gemeint sind (vgl. dazu nochmals LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30. Januar 2009 - L 13 EG 48/08 -, BSG, Urt. v. 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R -, Urt. v. 25. Juni 2009 - B 10 EG 8/08 R -; sämtlich zitiert nach juris).
Im Übrigen sprechen auch nach Sinn und Zweck des BEEG gegen eine Gleichstellung des Bezugs von Erziehungsgeld mit dem von
Elterngeld. Auch wenn das Erziehungsgeld mit Wirkung vom 1. Januar 2007 insoweit durch das Elterngeld abgelöst worden ist,
als mit dem Inkrafttreten des BEEG das Bundeserziehungsgeldgesetz außer Kraft getreten ist, handelt es sich doch nicht um eine nur umbenannte, aber inhaltlich identische Leistung. Gegen die
Gleichstellung des Bezugs von Erziehungsgeld mit dem von Elterngeld gerade im Rahmen des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG spricht entscheidend
- worauf schon das Sozialgericht hingewiesen hat -, dass das Erziehungsgeld anders berechnet worden ist und auch ein anderes
Ziel verfolgt hat als nunmehr das Elterngeld. Während das Elterngeld - was auch die Klägerin nicht verkennt - einen erziehungsbedingten
Einkommensausfall ausgleichen will, war das einkommensabhängig gewährte - und damit von der Bedürftigkeit abhängige - Erziehungsgeld
eher zur Unterstützung einkommensschwacher Eltern gedacht (BSG, Urt. v. 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R - zitiert nach juris, Rdnr. 29; Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Erziehungsgeld, 2007, Rdnr. 33). Wenn im Rahmen der Berechnung
von Elterngeld der frühere Bezug von Erziehungsgeld nun dem Bezug von Elterngeld gleichstehen und entsprechend zu einem Rückgriff
auf ein (eventuell) höheres Einkommen des Berechtigten aus der Zeit vor der Geburt eines vor dem Inkrafttreten des BEEG geborenen
älteren Kindes führen würde, wäre diese rechnerische Vergünstigung auf diejenigen beschränkt, die in der Vergangenheit wegen
ihres niedrigeren Einkommens Erziehungsgeld erhalten haben. Derjenige Personenkreis bliebe außen vor, der schon nach altem
Recht keinen Anspruch auf Erziehungsgeld hatte, weil die Einkommensgrenzen überschritten wurden. Eine solche Differenzierung
stimmt aber nicht mit den Prinzipien überein, welche das neu eingeführte BEEG für die Berechnung des Elterngeldes aufgestellt
hat. Da das Elterngeld einen Einkommensausfall ausgleichen will (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Erziehungsgeld, 2007, Rdnr.
191), muss es - unter Beachtung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG festgeschriebenen Obergrenze von 1.800,00 Euro - umso höher
ausfallen, je höher das Einkommen vor der Geburt gewesen ist. Eine Berechnungsmodalität, welche die Möglichkeit einer höheren
Leistung daran knüpft, dass in der Vergangenheit ein eher geringeres Einkommen erzielt worden ist, erscheint folglich systemwidrig.
Dem früheren Bezug von Erziehungsgeld für ein älteres Kind kann deswegen keine Bedeutung für die Bestimmung der Höhe des Elterngeldes
zukommen (so auch Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Erziehungsgeld, 2007, Rdnr. 135).
Systemgerecht innerhalb des BEEG wäre nicht eine Anknüpfung an das frühere Erziehungsgeld, sondern nur ein Vergleich mit solchen
Berechtigten möglich, deren beide Kinder nach dem Inkrafttreten des BEEG geboren wurden. Insoweit hat das Bundessozialgericht
aber bereits mehrfach entschieden, dass angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Lückenlosigkeit der Ausnahmeregelungen das
Vorliegen von Elternzeit vor Inkrafttreten des BEEG nicht zu einer Verschiebung des für die Höhe des Elterngeldes maßgebenden
Berechnungszeitraums führt (Urt. v. 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R - und v. 25. Juni 2009 - B 10 EG 8/08 R -). Die von der Klägerin offenbar empfundene Gerechtigkeitslücke hätte - aus rechtspolitischer Sicht - etwa durch eine (Übergangs-)
Regelung geschlossen werden können, welche für alle nach dem BEEG Berechtigten vorsehen würde, dass bei der Bildung des für
die Bestimmung der Höhe des Elterngeldes maßgebenden Berücksichtigungszeitraums Monate unberücksichtigt blieben, die auf die
ersten vierzehn Monate (höchstmögliche Dauer des Bezugs von Elterngeld) nach der bis zum 31. Dezember 2006 erfolgten Geburt
eines älteren Kindes entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Erziehungsgeld dem Grunde nach vorgelegen
hätten. Möglich wäre auch, bei der Berechnung des Elterngeldes einen (weiteren) pauschalen Zuschlag für ein in den Jahren
2007 und 2008 geborenes Kind zu gewähren, das bereits ein älteres Geschwister hat (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Erziehungsgeld,
2007, Rdnr. 135). Für solche Regelungen fehlt indessen jeglicher Anhaltspunkt im Gesetz, sie können demnach nicht in das BEEG
hineingelesen werden, ohne dass die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten würden.
Dass der Klägerin gewährte Elterngeld ist auch der Höhe nach zutreffend von dem Beklagten berechnet worden.
Während des von April 2006 bis März 2007 reichenden Berechnungszeitraums erzielte die Klägerin Einkommen aus Erwerbstätigkeit
nur in den Monaten Februar und März 2007. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG waren davon - da es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit handelt - die darauf entfallenden Steuern, die geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie je Monat ein
Zwölftel des Werbungskostenpauschbetrages nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (entsprechend
76,67 Euro) abzuziehen. Es verbleibt für den gesamten Berechnungszeitraum ein Betrag von 1.388,18 Euro (519,87 Euro plus 868,31
Euro), woraus sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 115,68 Euro (1.388,18 Euro geteilt durch 12 Monate)
ergibt.
Dieses durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist geringer als 1.000,00 Euro, so dass der Prozentsatz
von 67 vom Hundert, nach dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG grundsätzlich das Elterngeld zu berechnen wäre, entsprechend § 2
Abs. 2 BEEG auf bis zu 100 vom Hundert zu erhöhen wäre. Auch ein Elterngeld in Höhe von 115,68 Euro monatlich würde indessen
hinter dem in § 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG bestimmten Mindestbetrag von 300,00 Euro monatlich zurückbleiben, so dass Anspruch auf
Elterngeld in Höhe dieses Mindestbetrages besteht. Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BEEG war das Elterngeld um 10 vom Hundert, mindestens
75,00 Euro zu erhöhen, da die Klägerin ein weiters Kind (N) hat, mit dem sie in einem Haushalt zusammenlebt und das erst am
6. Dezember 2008 sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Auf das sich so ergebenden Elterngeld von 375,00 Euro anzurechnen
war nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BEEG das der Klägerin vom 24. Mai 2007 bis zum 25. Juli 2007 gewährte Mutterschaftsgeld
sowie der von ihrem Arbeitgeber nach § 14 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Mit Recht hat
der Beklagte daher das zu gewährende Elterngeld für den ersten und zweiten Lebensmonat der Tochter Lina (24. Mai 2007 bis
23. Juli 2007) mit 0,00 Euro berechnet und den für den dritten Lebensmonat (24. Juli 2007 bis 23. August 2007) gewährten Betrag
um den auf den 24. und 25. Juli 2007 entfallenden Teil des Elterngeldes gekürzt und mit 350,81 Euro berechnet. Auch hinsichtlich
des Bezugszeitraums ist nicht erkennbar, dass die Beklagte Rechte der Klägerin verletzt haben könnte. Die Bewilligung von
Elterngeld für die Dauer der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes entspricht dem von der Klägerin bei der Beklagten gestellten
Antrag und der gesetzlichen Regelung des Bezugszeitraumes in § 4 Abs. 1 und 3 BEEG.
Der Senat hat schließlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das aus dem BEEG gefundene Ergebnis. Ein Verstoß gegen
das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art.
3 Abs.
1 des Grundgesetzes -
GG -) liegt nicht vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 101, 239, 270). Die Klägerin wird zwar hinsichtlich der Berechnung des Elterngeldes anders behandelt als eine Mutter, die ihr erstes
Kind erst nach Inkrafttreten des BEEG geboren hat und der folglich bereits für dieses Kind Anspruch auf Elterngeld zustand.
Diese Ungleichbehandlung bestimmt sich aber nach dem Tag der Geburt des älteren Kindes und ist damit abhängig von dem Datum
der Einführung des BEEG. Dem Gesetzgeber ist nicht verwehrt, die Regelung bestimmter Lebenssachverhalte von bestimmten Stichtagen
abhängig zu machen. Ebenso, wie es nicht gleichheitswidrig ist, dass der Anspruch auf Elterngeld nur für nach dem 31. Dezember
2006 geborene Kinder entstehen kann (BSG, Urt. v. 23. Januar 2008 - B 10 EG 5/07 R -), ist auch nicht zu beanstanden, dass bestimmte Möglichkeiten der Berechnung des Elterngeldes sich erst im Verlauf der
Geltung des BEEG eröffnen. Die Nichtgleichstellung von vor Inkrafttreten des BEEG zurückgelegten Elternzeiten mit dem Bezug
von Elterngeld, wie er erst nach Inkrafttreten des BEEG möglich geworden ist, steht im Zusammenhang mit dem vorgenommenen
Systemwechsel, der einen zureichenden sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung abgibt, die in unterschiedlichen Geburtszeitpunkten
wurzelt (BSG, Urt. v. 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R -; Urt. v. 25. Juni 2009 - B 10 EG 8/08 R -).
Auch das natürliche Recht der Klägerin, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Artikel
6 Abs.
2 GG), wird von der vom Gesetzgeber gewählten Art der Berechnung des Elterngeldes nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gesetzgebers
zu entscheiden, wie er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will (BSG, aaO.). Da den nach dem BEEG Berechtigten
jedenfalls ein Mindestbetrag von 300,- Euro monatlich zusteht, der sich bei Betreuung eines weiteren bis zu drei Jahre alten
Kindes um 75,00 Euro erhöht, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsermessens
überschritten haben könnte, indem er die Höhe des Elterngeldes im Übrigen fast ausschließlich von dem in den zwölf Monaten
vor der Geburt des Kindes tatsächlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit abhängig gemacht hat (vgl. Fuchsloch/Scheiwe,
Leitfaden Erziehungsgeld, 2007, Rdnr. 53).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die auf §
193 Abs.
1 SGG beruhende Entscheidung über die Kosten berücksichtigt, dass Klage und Berufung keinen Erfolg hatten.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG sind nicht ersichtlich, nachdem das Bundessozialgericht bereits mehrfach zum abschließenden Inhalt von §
2 Abs. 7 Satz 5 bis 7 BEEG und zur verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zulässigkeit dieser Regelung im Hinblick auf
vor Inkrafttreten des BEEG liegende Geburten Stellung genommen hat (Urt. v. 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R -; Urt. v. 25. Juni 2009 - B 10 EG 8/08 R -).