Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2015 - 13 SB 199/12
Herabsetzung des Grades der Behinderung Kein Dauerverwaltungsakt Zeitlich punktuelle Wirkung eines Absenkungsbescheides
1. Ein Bescheid, mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird, ist nicht derart in zeitlicher Hinsicht teilbar, dass einer rechtswidrig zu früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides nur für einen Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im Übrigen aufrechterhalten werden könnte.
2. Bei einem Entziehungs- bzw. Absenkungsbescheid, der die in einem Dauerverwaltungsakt getroffene günstige Feststellung ändert, handelt es sich seinerseits nämlich nicht um einen Dauerverwaltungsakt.
3. Seine Wirkung beschränkt sich darauf, den aufzuhebenden Dauerverwaltungsakt zum Zeitpunkt der von der Behörde intendierten Wirksamkeit ganz oder teilweise aufzuheben; für nachfolgende Zeiträume enthält er hingegen keinerlei Feststellung.
4. Maßgeblich ist insoweit einzig der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt in der Fassung, die er durch den Entziehungsbescheid erhalten hat.
5. Diese zeitlich punktuelle Wirkung eines Absenkungsbescheides führt dazu, dass die Entscheidung, die Wirkung der Absenkung erst später eintreten zu lassen, - anders eine geringer ausfallende Entziehung der Begünstigung - nicht ein Minus gegenüber der ursprünglichen Regelung darstellt, sondern ein Aliud.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 26.07.2012 S 9 SB 144/10
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Juli 2012 in Gänze und der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 insoweit aufgehoben, als bei der Klägerin ein geringerer GdB als 50 festgestellt worden ist.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: