Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2013 - 13 SB 216/13
Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse in einer Schwerbehindertensache
1. Bei der im gerichtlichen Ermessen stehenden Kostenübernahme-Entscheidung gem. § 109 SGG ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die Verfahrensbeendigung von wesentlicher Bedeutung war.
2. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, mithin einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des Klageziels und am Gesamtergebnis, d.h. dem Verfahrensausgang, hatte.
3. Hier im Einzelfall wird die Bedeutung verneint für ein Gutachten mit sog. bio-psycho-sozialen Ansatz, dass ohne besondere Begründung zu einer von den anderen Gutachten gem. §§ 103, 106 SGG abweichende Bewertung gelangte.
Normenkette: , ,
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Potsdam 15.07.2013 S 5 SB 103/06
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: