Tatbestand:
Die Klägerin begehrt noch die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).
Die 1958 geborene Klägerin war zuletzt bei einer freiberuflichen Hebamme als hauswirtschaftliche Kraft beschäftigt und ist
seit dem Jahr 2003 arbeitslos. Zwischenzeitlich bezieht sie seit dem Jahr 2012 eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit letztem bestandskräftigem Bescheid vom 8. Februar 2008 anerkannte der Beklagte aufgrund einer bestehenden Depression unverändert
einen GdB von 30 und lehnte zudem die Zuerkennung von Merkzeichen ab.
Auf den Änderungsantrag der Klägerin vom 5. Mai 2009, mit dem sich auch die Zuerkennung des Merkzeichens "B" geltend machte,
zog der Beklagte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte bei und anerkannte der versorgungsärztlichen Stellungnahme
des Medizinalrates Dr. K vom 7. August 2009 folgend mit Bescheid vom 24. August 2009 ab dem 5. Mai 2009 einen GdB von 50 aufgrund
folgender Funktionsbeeinträchtigungen:
Psychische Minderbelastbarkeit, chronisches Schmerzsyndrom (Einzel-GdB 30)
Fibromyalgiesyndrom (Einzel-GdB 30)
Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10).
Das Merkzeichen "B" lehnte er jedoch ab.
Den hiergegen am 1. September 2009 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte nach Beiziehung weiterer medizinischer
Befundunterlagen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010 unter Hinweis darauf, dass auch die gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen "G" nicht vorlägen, zurück.
Die Klägerin hat am 22. Februar 2010 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt
hat.
Nachdem die Klägerin weitere medizinische Befundunterlagen, so u. a. des zentrums (MVZ), vom 28. Oktober 2010 und vom 1. April
2011 vorgelegt hat, wo sie seit dem 30. Juni 2010 schmerztherapeutisch behandelt wird, hat das Sozialgericht Befundberichte
der die Klägerin behandelnden Ärzte beigezogen und sodann den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Gl mit der Erstattung
eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 26. Mai 2011 gelangte der Sachverständige nach körperlicher
Untersuchung der Klägerin vom 6. April 2011 zu der Einschätzung, dass die bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen
Nervensystem und Psyche:
Psychische Minderbelastbarkeit, intellektuelle Minderbegabung, chronisches Schmerzsyndrom (Einzel-GdB 50)
Haltungs-und Bewegungsorgane:
Fibromyalgie (Einzel-GdB 30)
Wirbelsäule:
Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10)
einen GdB von 60 seit dem 5. Mai 2009 rechtfertigen würden. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" lägen nicht
vor.
Das daraufhin von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 23. September 2011 entsprechend abgegebene Teilanerkenntnis hat die Klägerin
mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 angenommen.
Die darüber hinausgehende Klage hat das Sozialgericht Cottbus mit Urteil vom 9. Februar 2012 unter Verpflichtung des Beklagten,
der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu 1/3 zu erstatten, abgewiesen. In Auswertung der medizinischen Erkenntnisse
und insbesondere des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung
der Merkzeichen "G" und "B".
Gegen das ihr am 27. Februar 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. März 2012 Berufung eingelegt, mit der sie ihr
Begehren weiterverfolgt.
Mit Bescheid vom 1. März 2012 hat der Beklagte das erstinstanzlich abgegebene Teilanerkenntnis umgesetzt.
Nachdem die Klägerin einen weiteren ärztlichen Befundbericht des MVZ, vom 17. August 2011 zur Akte gereicht hat, hat der Senat
den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Facharzt für Psychotherapie Dr. K mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens
beauftragt. In seinem Gutachten vom 3. Mai 2013 gelangt der Sachverständige nach körperlicher Untersuchung der Klägerin vom
24. April 2013 zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB ab dem 5. Mai 2009 mit 60 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen
zu bewerten sei:
Histrionische Persönlichkeitsstörung
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Agoraphobie mit Panikzuständen (Einzel-GdB 60)
Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Schmerzsyndrom (Einzel-GdB 10)
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" lägen nicht vor. Rein körperlich verfüge die Klägerin über eine
hervorragende Gehfähigkeit. Auch werde die Gehfähigkeit nicht durch innere Erkrankungen beeinträchtigt. Bei der Klägerin habe
sich aus einer Schmerzsymptomatik eine agoraphobisch vermeidende Symptomatik mit einer ausgeprägten Schwindel- und Angstsymptomatik
herausgebildet, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken würde. Eine schwere Verlaufsform der Erkrankung lasse sich indes nicht
feststellen. Der Klägerin sei es bei zumutbarer Willensanstrengung durchaus regelmäßig möglich, ihre agoraphobische Vermeidungssymptomatik
zu überwinden und Wegstrecken von 2 Kilometern in einer halbe Stunde - ohne fremde Hilfe - zurückzulegen. Die Klägerin habe
daher auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens "B". Die Klägerin könne regelmäßig ohne fremde Hilfe öffentliche
Verkehrsmittel benutzen und benötige dabei keine ständige Hilfe bei Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt. Nach den eigenen
Angaben der Kläger, lege sie durchaus Wegstrecken auch alleine zurück und nutze dann auch öffentliche Verkehrsmittel ohne
fremde Hilfe.
Die Klägerin ist unter Verweis auf die ärztlichen Atteste des MVZ vom 25. November 2013 und vom 30. Januar 2014 der Auffassung,
dass ihr die begehrten Merkzeichen zuzuerkennen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Februar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 in der Fassung des Bescheides vom 1. März 2012
zu verpflichten, für die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B" ab dem 5. Mai 2009 festzustellen,
hilfsweise,
ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurück zuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit der angegriffenen Entscheidung zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 24. August 2009 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 in der Fassung des Bescheides vom 1. März 2012 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Merkzeichen "G" und
"B".
Die Klägerin erfüllt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G".
Gemäß §
145 Abs.
1 Satz 1 des
Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB IX) haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§
69 Abs.
1 und 4
SGB IX). Nach §
146 Abs.
1 Satz 1
SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen -
noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die
in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke
nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.
Denn Teil D Nr. 1d der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert
wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem
der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die
Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die versorgungsmedizinischen Grundsätze der Anlage zu § 2 VersMedV diejenigen heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge
einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen
der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Die versorgungsmedizinischen
Grundsätze beschreiben dabei Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab
dienen können (BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).
Die in Teil D Nr. 1d der Anlage zu § 2 VersMedV aufgeführten Fallgruppen liegen hier nicht vor.
Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr lässt sich insbesondere nicht auf
eine behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens gründen, da bei der Klägerin keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50
bedingen (vgl. Teil D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zu § 2 VersMedV). Denn nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen ist in Übereinstimmung mit den sonstigen medizinischen
Ermittlungen und Feststellungen das Wirbelsäulenleiden lediglich mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Weitere orthopädische
Leiden, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken, liegen nicht vor. Demzufolge sind bei der Klägerin auch keine Behinderungen
an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. Versteifung
des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheiten mit einem
GdB von 40 (vgl. Teil D Nr. 1d Satz 2 der Anlage zu § 2 VersMedV).
Zwar kann nach Teil D Nr. 1d Satz 3 der Anlage zu § 2 VersMedV die Zuerkennung des Merkzeichens "G" auch auf innere Leiden gestützt werden, jedoch ist für deren Vorliegen hier nichts ersichtlich.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit ist insbesondere bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung
wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades
anzunehmen (vgl. Teil D Nr. 1d Satz 4 der Anlage zu § 2 VersMedV). Funktionsbeeinträchtigungen dieser Art liegen bei der Klägerin nach den gutachterlichen Feststellungen und sonstigen medizinischen
Feststellungen nachweislich nicht vor.
An hirnorganischen Anfällen mit mittlerer Anfallshäufigkeit oder häufigen hypoglykämischen Schocks bei Diabetes mellitus im
Sinne des Teils D Nr. 1e der Anlage zu § 2 VersMedV leidet die Klägerin ebenso wenig wie an Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit führen (Teil D Nr. 1f der Anlage zu § 2 VersMedV).
Nach den gutachterlichen Feststellungen bestehen bei der Klägerin auch keine Behinderungen, die nicht unter die in Teil D
Nr. 1 der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Regelbeispiele fallen, sich aber vergleichbar - auch in Kombination mit anderen Behinderungen - auf die Gehfähigkeit
auswirken.
Dies gilt namentlich hinsichtlich der bei der Klägerin bestehenden psychischen Erkrankung, die nach den gutachtlichen Feststellungen
durch eine somatoforme Schmerzstörung geprägt ist und sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K
in eine agoraphobisch vermeidende Symptomatik mit ausgeprägter Schwindel- und Angstsymptomatik entwickelt hat. Denn die dadurch
bedingte Beeinträchtigung des Gehvermögens erreicht keinen Schweregrad als dass sie - ggfs. in Kombination mit orthopädischen
Beeinträchtigungen - etwa den in Teil D Nr. 1 e und f der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Regelbeispielgen der hirnorganischen Anfälle oder der Störungen der Orientierungsfähigkeit vergleichbar wäre (vgl.
zum Einzelfall einer psychisch bedingten Gangstörung, Urteil des Senat vom 16. Januar 2014 - L 13 SB 51/12 - sowie zum Einzelfall einer bestehenden Schwindelproblematik, Urteil des Senat vom 19. Dezember 2011 - L13 SB 12/08 -).
Der Sachverständige Dr. K hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin bestehende Agoraphobie
mit ihren Folgeerscheinungen nicht derart schwer wiege, dass die Klägerin überhaupt nicht mehr in der Lage sei, die Wohnung
- ohne fremde Hilfe - zu verlassen. Vielmehr sei die Klägerin trotz bestehender psychischer sich auf die Gehfähigkeit auswirkender
Beeinträchtigungen in der Lage, ihren eigenen Widerstand selbstständig zu überwinden, und selbstständig Wegstrecken zu Fuß
zurücklegen zu können. Die Einschätzung des Sachverständigen wird durch die Einlassung der Klägerin anlässlich der Begutachtung
bestätigt, die angegeben hat, im Einzelfall auch ohne fremde Hilfe Wege bewältigen zu können und öffentliche Verkehrsmittel
benutzen zu können. Vor diesem Hintergrund lässt sich zur Überzeugung des Senats nichts feststellen, dass im Falle der Klägerin
eine der genannten Regelbeispiele vergleichbare Beeinträchtigung des Gehvermögens gegeben ist, die die Zuerkennung des Merkzeichens
"G" rechtfertigen kann.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "B" liegen bereits deshalb nicht vor, weil bei der
Klägerin weder die Vorrausetzungen für das Merkzeichen "G", "H" (hilflos) oder "Gl" (gehörlos) gegeben sind. Zudem ist die
Klägerin nach den überzeugenden gutachtlichen Feststellungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig nicht
auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen. Auch benötigt die Klägerin
insoweit keine Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (vgl. Teil D Nr. 2 der Anlage zu § 2 VersMedV). Dass eine Begleitperson der Klägerin mehr Sicherheit im Straßenverkehr geben würde, wovon das MVZ, in seinem Attest vom
25. November 2013 ausgeht, ist zwar nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin die gesetzlichen Vorgaben
für die Zuerkennung auch des Merkzeichens "B" nicht erfüllt. Die gegenteilige Auffassung indem vorgelegten Attest vom 30.
Januar 2014 überzeugt angesichts der übrigen medizinischen Feststellungen nicht.
Liegen die Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B" danach nicht vor, so war dem Hilfsantrag auf Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens nicht zu entsprechen. Der Sachverhalt ist angesichts der vorliegenden zwei neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten,
die sich hinsichtlich ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihren Auswirkungen
auf das Gehvermögen sowie das Erfordernis einer ständigen Begleitung im Wesentlichen decken, ausermittelt. Sie stimmen mit
der übrigen medizinischen Befundlage überein. Gründe, weshalb Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen bestehen sollte,
werden von der Klägerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Anlass zu weiteren Ermittlungen "ins Blaue
hinein" bestehen vor diesem Hintergrund nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht
erfüllt.