Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 7. November 2007 hat das Sozialgericht "dem Kläger" Prozesskostenhilfe für das bei ihm anhängige Ausgangsverfahren
(S 6 AS 563/07) ohne Ratenzahlungen bewilligt und den Antragsteller beigeordnet.
Nach Beendigung des Ausgangsverfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich hat der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des Sozialgerichts
auf den Antrag des Antragstellers vom 24. Juni 2008, die ihm aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf 874,65 Euro festzusetzen,
mit Beschluss vom 21. August 2008 die Vergütung unter Anrechnung eines gezahlten Vorschusses in Höhe von 261,80 Euro auf -57,12
Euro ("Gesamtentschädigung 204,68 €") festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hat das Sozialgericht
durch Beschluss vom 17. August 2010 den Beschluss des Urkundsbeamten geändert, die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren
und Auslagen auf 266,56 Euro festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 30. August
2010 beim Sozialgericht eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsteller zuletzt noch - unter Berücksichtigung der Stellungsnahme
der Bezirksrevisorin vom 5. August 2009 - die Festsetzung der ihm zu gewährenden Vergütung auf 537,98 Euro begehrt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist (§
572 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Nach §
178 Satz 2
SGG kann gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, "das endgültig
entscheidet". Eine Beschwerde an das übergeordnete Gericht ist danach ausgeschlossen. Dieser Ausschluss der Beschwerde gilt
im sozialgerichtlichen Verfahren auch für die Festsetzung der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt
aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung.
Zwar können nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die Antragsberechtigten gegen Beschlüsse des Gerichts über Erinnerungen des Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die
Festsetzung des Urkundsbeamten nach § 55 RVG binnen zweier Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro
übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
zulässt. Diese Regelungen sind im sozialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht anwendbar. Der Senat hält an seiner früheren,
zu den entsprechenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gewonnenen Auffassung (Beschluss des Senats - als
12. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - vom 17. Mai 2006 - L 12 B 21/03 RJ - im Anschluss an Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2005 - L 3 B 57/05 U -) nicht fest und schließt sich - ebenso wie der 6. und 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse
vom 8. März 2011 - L 6 SF 236/09 B und L 10 SF 186/10 B E -) der - soweit ersichtlich - nunmehr einhelligen Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
an (stellvertretend Beschluss des 15. Senats vom 24. Februar 2009 - L 15 SF 9/09 B - mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl [2008], §
178 RdNr. 3 aE; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte,
Sozialgerichtsgesetz [2009], §
178 RdNr 19 und Frehse, in: Jansen,
Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl. [2009], §
178 RdNr 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die angeführten Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind keine vorrangigen
Sondervorschriften für die Rechtsbehelfe in Festsetzungssachen der vorliegenden Art, sondern werden - wie die gesetzessystematische
Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte zeigt (hierzu umfassend Beschluss des 15. Senats des LSG Berlin-Brandenburg
vom 24. Februar 2009 - L 15 SF 9/09 B -) ihrerseits verdrängt. Ein Rückgriff auf die bezeichneten Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist nur in
den Verfahrensordnungen denkbar, die die Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben (Frehse, aaO.).
Dass der Ausschluss der Beschwerde dazu führt, dass in Vergütungsfestsetzungssachen nach § 55 RVG keine landeseinheitliche Vereinheitlichung durch obergerichtliche Rechtsprechung stattfindet, ist als Konsequenz der gesetzessystematischen
Herleitung des Beschwerdeausschlusses hinzunehmen. Einheitlichkeit wäre zudem nur zu erreichen, wenn beim Landessozialgericht
allein ein Senat für derartige Kostensachen zuständig wäre, was derzeit nicht der Fall ist.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).