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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2015 - 15 SO 175/15 B ER
Leistungen der Hilfe zur Assistenzpflege im Rahmen des Arbeitgebermodells Bindungswirkung einer Entscheidung der Pflegekasse Besondere Pflegekräfte im Sinne des § 65 Abs. 2 SGB XII
1. Gemäß § 62 SGB XII ist die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei den Entscheidungen zu berücksichtigen sind; eine Bindung besteht jedoch nicht, wenn auch über "andere Verrichtungen" im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu entscheiden ist.
2. Die Pflege durch "besondere Pflegekräfte" im Sinne des § 65 Abs. 2 SGB XII kann auch durch nicht professionelle Pflegekräfte geleistet werden.
Normenkette:
SGB XII § 64 Abs. 3
,
SGB XII § 61 Abs. 1
,
SGB XII § 65 Abs. 1
,
SGB XII § 65 Abs. 2
,
SGB XII § 66 Abs. 4 S. 2
,
SGB XII § 62
Vorinstanzen: SG Berlin 11.05.2015 S 49 SO 632/15 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2015 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der Assistenzpflege im Rahmen des Arbeitgebermodells in Höhe von monatlich 4.390,19 Euro abzüglich der monatlichen Pflegegeldleistungen der Pflegekasse vorläufig für die Zeit vom 10. März 2015 bis zum 30. Juni 2015 und ab dem 7. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2015 aufgehoben, soweit er die Bewilligung von Leistungen auch für die Monate Juli und August 2015 und für die Zeit vom 1. September bis 6. September 2015 angeordnet hat.
Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu 4/5 zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: