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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2013 - 15 SO 295/12 B
Rechtsweg Kostenübernahme Sozialhilfeträger für Pflegeheimunterbringung Überlagerndes Rechtsverhältnis
1. Entscheidend dafür, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, - sofern keine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers existiert - ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch herrührt. Dies gilt sowohl für die Auslegung von § 13 GVG als auch von § 51 Abs. 1 SGG. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung, können aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis basieren. Entscheidend ist die wahre Anspruchsnatur ausgehend vom Sachvortrag des Klägers und nicht die isolierte Frage nach einer zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage.
2. Im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) tritt das Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfebedürftigen in den Hintergrund. Nicht die zivilrechtliche Leistung, sondern die auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhenden Rechtsbeziehungen u.a. nach § 75 Abs. 2 SGB XII sowie der öffentlich-rechtliche Verwaltungsakt mit Drittwirkung, mit dem der Schuldbeitritt bewirkt wird, bestimmen letztlich die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur und damit den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit.
Normenkette:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a
,
GVG § 13
,
SGB XII § 75 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 75 Abs 3 S. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 17.10.2012 S 184 SO 2419/11
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 439,10 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: