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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2016 - 15 SO 85/12
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe; Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Voraussetzungen des "Angewiesenseins" auf das Kraftfahrzeug; Kostenerstattung für einen im Interesse mehrerer behinderter Menschen liegenden Umbau
1. Als erstangegangen gilt derjenige Rehabilitationsträger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist.
2. Ob jemand auf ein Kraftfahrzeug "angewiesen" ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BSG in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
3. Werden behindertengerechte Umbauten an einem Fahrzeug für mehrere, hier zwei Personen vorgenommen, so steht einem Kläger der gesamte Anspruch auf Kostenerstattung zu, wenn der Umbau für den anderen behinderten Menschen auch im Interesse des Klägers liegt und seiner Eingliederung in die Gesellschaft dient.
Normenkette:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 2 Nr. 11
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 und S. 2
,
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 06.02.2012 S 50 SO 1625/11
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2012 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 aufgehoben.
Der Beigeladene zu 1) wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau des Kraftfahrzeuges Ford Transit in Höhe von 16.965,95 Euro zu erstatten. Der Beigeladene zu 1) hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits in vollem Umfang zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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