Gründe:
Über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Berichterstatters vom 13. November 2009 war in entsprechender Anwendung der
§§ 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), 155 Abs.
2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch den Berichterstatter zu entscheiden.
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist
des §
178a Abs.
2 Satz 1
SGG erhoben worden. Die Klägerin hat jedoch das Vorliegen der in §
178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2
SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.
Nach §
178a Abs.
1 Satz 1
SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses
Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung
einer Anhörungsrüge, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des §
178a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 178a
Nr 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin hat nämlich jedenfalls nicht dargetan, dass der Berichterstatter ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt habe. Im Kern wendet sie sich, was sich bereits der Begründung ihrer Erinnerung gegen die Kostennote der Urkundsbeamtin
vom 29. April 2009 entnehmen lässt, gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 13. November 2009 und hält in der
Sache eine von der Begründung des Beschlusses abweichende rechtliche Würdigung zu der erhobenen Kostenpauschale für richtig.
Das Anhörungsrügeverfahren ist aber nicht dazu vorgesehen, die Erinnerung der Klägerin zur erneuten Überprüfung durch das
Gericht zu stellen, wenn - wie hier - neue und bislang unberücksichtigt gebliebene entscheidungserhebliche Tatsachen, die
das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätten kommen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. bei einer Nichtzulassungsbeschwerde:
BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 - juris).
Es sei der Vollständigkeit halber daher nochmals darauf verwiesen, dass die Klägerin durch das Übermitteln der erforderlichen
Mehrfertigungen ihrer Schriftsätze lediglich per Telefax die erforderlichen Abschriften iSv §
93 Satz 2
SGG nicht eingereicht hat. Dies folgt aus der im Rahmen von §
93 Satz 2
SGG entsprechend anwendbaren (vgl Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage, § 93 Rn 3a) Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG iVm Anlage 1 Nr 9000/1. Die zum 31. Dezember 2006 in Kraft getretene Ergänzung der Nr 9000/1 stellt als erläuternde Ergänzung
lediglich klar, was unter Geltung des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG vom Gesetzgeber gewollt war (vgl zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2007 - 4 S 1610/07 - juris), so dass auch für Zeiträume vor dem 31. Dezember 2006 die Klägerin kostenpflichtig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl §
178a Abs.
4 Satz 3
SGG).