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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2011 - 1 KR 118/08
Krankenkassenwahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Mitgliedschaftsverhältnis als Voraussetzung für die Bindung an ein ausgeübtes Wahlrecht
Die Bindung an ein ausgeübtes Wahlrecht nach § 1745 SGB V setzt voraus, dass tatsächlich ein Mitgliedschaftsverhältnis entstanden ist.
Die Bindung an ein ausgeübtes Wahlrecht nach § 175 SGB V setzt voraus, dass durch die die Bindung auslösende Ausübung des Wahlrechts tatsächlich ein Mitgliedschaftsverhältnis entstanden ist, d. h., dass zumindest zu diesem Zeitpunkt eine Versicherungspflicht bzw. eine Versicherungsberechtigung bestanden hat. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V, wonach nur Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte an die Wahl gebunden sind und ein Wahlrecht vorliegen muss, welches nach § 173 SGB V ebenfalls eine Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung voraussetzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 173 Abs. 1
,
SGB V § 175 Abs. 1
,
SGB V § 175 Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 264 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 07.02.2008 S 36 KR 2542/06
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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