Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger gewährte Versicherungsleistung (Einmalzahlung der A Lebensversicherung
AG - A -, der A C Lebensversicherung AG und der G Lebensversicherung AG), die über das Versorgungswerk der P GmbH - VP - abgeschlossen
und verwaltet wurde, als Versorgungsbezug in der Krankenversicherung beitragspflichtig ist.
Der im April 1939 geborene Kläger war als Journalist zunächst von Oktober 1961 bis 30. Juni 200 beim SVerlag angestellt, danach
übte er seinen Beruf selbständig aus. Er war von 1. Mai 1983 bis zum 30. April 2004 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG - und direkt anschließend bis zum 31. Mai 2007 als Rentner bei dieser pflichtversichert. Von 1. Januar 2005 an umfasste die
Versicherungspflicht auch die gesetzliche Pflegeversicherung.
Der Kläger bezieht seit Mai 2004 Rente. Zum 1. Februar 2004 erhielt er eine Kapitalabfindung aus der Lebensversicherung in
Höhe von 64.662,00 €. Die Versicherungen wurden vom VP verwaltet. Das Stammkapital des VP wird von verschiedenen Verbänden
von Zeitungsverlegern und von Journalistenverbänden gehalten und verfolgt die Absicherung von Angehörigen der Presse und sonstigen
Personen nach Maßgabe der Satzung des VP. Nach § 2 der Satzung erfolgt dies durch die Beschaffung von Versicherungen, die
Betreuung von Versicherungsverträgen, die Durchführung besonderer individueller Wohlfahrtsmaßnahmen, die treuhänderische Verwaltung
der Vermögenswerte der Gesellschaft und Einrichtungen gleichen Zwecks sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den erwähnten
Zwecken dienlich und förderlich sind. Nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d der Satzung des VP erfolgt dies für Redakteure und
Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, für andere, für Zeitungen, Zeitschriften,
presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen, journalistisch tätige Personen, für Verleger
und leitende Angestellte der aufgeführten Unternehmen sowie für sonstige Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat des VP
zugestimmt hat. Zu diesem Zweck hat das VP u. a. mit der Allianz einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen diese den Versicherungsschutz
für die in der Satzung des VP genannten Personen übernimmt. Im Rahmen dieses Vertrages hatte der Kläger den Versicherungsvertrag
abgeschlossen und die Beiträge bis zum Beginn der Leistungen selbst bezahlt. Das VP vermittelte den gesamten Geschäfts- und
Zahlungsverkehr zwischen dem Versicherer und dem Kläger.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 stellte die Beklagte unter anderem die Versicherungspflicht der Kapitalabfindung fest und
erhob daraus Beiträge.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen, den er damit begründete, er habe die Beiträge überwiegend ohne Zuschuss eines Arbeitgebers
als selbständiger Journalist gezahlt und es liege eine normale Lebensversicherung vor, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 25. Juni 2004 zurück. Es handele sich bei dem VP um eine betriebliche Altersversorgung, die der Beitragspflicht unterliege.
Hiergegen hat sich die am 1. Juli 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Begehren
weiter verfolgt hat.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, bei dem VP handele es sich entweder um eine berufsständische Versorgung
im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V oder um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V. Es könne nicht von einer privaten Altersversorgung ausgegangen werden. Abzustellen sei nur darauf, ob die Versicherungsleistung
mit dem Berufsleben im Zusammenhang stehe. Diese Voraussetzung liege hier vor, denn der Versicherungsvertrag sei auf der Grundlage
des Vertrages zwischen dem Versicherer und dem VP geschlossen worden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. März 2009 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als dadurch die Beitragspflicht
für die Kapitalabfindung aus dem VP festgesetzt wurde.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei dem VP handele es sich weder um eine berufsständische
Versorgungseinrichtung noch um ein System der betrieblichen Altersversorgung. Weder sei der Kreis der Mitglieder des VP auf
die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt noch liege eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung
vor. Es liege auch nicht der Fall vor, dass eine solche später vom Arbeitnehmer allein weitergeführt wurde. Auch sei dem Kläger
keine Versorgungszusage aus dem Anlass einer Tätigkeit für ein bestimmtes Unternehmen erteilt worden.
Gegen dieses der Beklagten am 26. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 22. April 2009, mit der sie
die Auffassung vertritt, der Kreis der Mitglieder des VP sei auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe bzw.
Betriebe eingeschränkt, so dass ein berufsständisches Versorgungswerk vorliege. Auch komme eine betriebliche Altersversorgung
in Betracht, da eine unmittelbare Beziehung der Versicherung zum Berufsleben der Klägerin bestünde. Da das VP unstreitig für
Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung anbiete, handele es sich bei ihm grundsätzlich
um eine Institution der betrieblichen Altersversorgung, auch wenn sie von Selbständigen mitgenutzt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die zulässige Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben, da die von der Klägerin
bezogene Kapitalabfindung nicht der Beitragspflicht zur Kranken(und Pflege)versicherung unterliegen.
Die vom Kläger bezogene Versicherungsleistung, die vom VP verwaltet und vermittelt wurde, gehört nicht zu einer der in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nrn. 1 - 5
SGB V abschließend aufgezählten Leistungen. Sie ist zweifelsfrei keine Leistung im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder 4
SGB V. Sie ist aber auch keine Rente im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V, denn das VP ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist. Diese
Vorschrift entspricht inhaltlich § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO), die zu den Versorgungsbezügen "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In der
Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter Nr. 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (z.B. Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte),
der Zusatzversorgung z.B. der Bezirksschornsteinfegermeister oder der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft"
fielen (BT-Drs. 9/458 S. 35). Zu den in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche
Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich
begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (vgl. BSG SozR 2200 § 180 Nr. 42 und SozR 3-2500 § 229 Nr. 6 m.w.N.). Eine
privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gesetzt hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört jedoch
nur dann zu den in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe
begrenzt ist. Lediglich bei einer solchen Begrenzung der Mitgliedschaft besteht eine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung
zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3
RVO genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe
vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt dann die Einbeziehung der über eine solche Einrichtung bezogenen Versicherungsleistungen
in die in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Das BSG hat daher privatrechtliche Versorgungseinrichtungen zu solchen im
Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V (früher § 180 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3
RVO) nur dann gerechnet, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf
Angehörige eines Berufes beschränkt war. So konnten in den entschiedenen Fällen der Einrichtung als Mitglieder z.B. nur Seelotsen
oder es konnten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte angehören (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 15 m.w.N.). Das VP jedoch
ist keine solche Versorgungseinrichtung, weil der Kreis der möglichen Mitglieder und Versicherungsnehmer nicht beschränkt
ist. Ordentliches Mitglied können neben Redakteuren und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht
unterliegen, auch alle anderen für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnlich
für Unternehmen journalistisch tätige Personen, Verleger und leitende Angestellte solcher Unternehmen werden und schließlich
sogar alle anderen Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat der VP zustimmt. Eine Einschränkung auf bestimmte Berufe ist
nicht vorgesehen. Der Begriff "journalistisch tätige Personen" ist zusammen mit dem für Verleger und leitende Angestellte
bereits so weit gefasst, dass eine Zuordnung auf Berufe nicht mehr möglich ist. Jedoch selbst wenn dies angenommen würde,
scheiterte die Einordnung in eine berufsständische Einrichtung dennoch daran, dass das VP für alle Personen, deren Aufnahme
der Verwaltungsrat zustimmt, Versicherungen nach seiner Satzung beschaffen kann. Durch diese Bestimmung ist die Eingrenzung
auf einen bestimmbaren Personenkreis entfallen. Fehlt aber, wie hier, jede Beschränkung des Mitgliederkreises, liegt eine
Versicherungseinrichtung, die die Sicherung der Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe betreibt, nicht vor. Dies
schließt die Eigenschaft als Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
SGB V aus (rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 2009 - L 1 KR 491/09 -, veröffentlicht in juris).
Die vom Kläger bezogenen Versicherungsleistung stellt auch keine rentenähnliche Leistung der betrieblichen Altersversorgung
im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V dar. Dazu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 m.w.N.) alle Renten
(und diese ersetzende Abfindungen), die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang
mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in diesem
Sinne sind u.a. Pensionskassen (§
1 Abs.
3 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 -
BetrAVG -). Der Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit besteht auch, wenn der Versicherte der Pensionskasse nur im Zusammenhang
mit einer Berufstätigkeit beitreten konnte. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere
von einer Pensionskasse, gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers
beruht und insoweit vom
BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein durch Leistungen des Arbeitnehmers beziehungsweise Versicherungsnehmers finanziert
worden ist (BSGE 58, 10; BSGE 70, 105). Der Begriff der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5
RVO) knüpft damit an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung
an und ist damit institutionell ausgerichtet, ohne dass auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abgestellt
werden kann.
Das VP ist kein Träger der betrieblichen Altersversorgung, da es nicht der Versorgung von Angehörigen eines bestimmten Betriebes
oder von verschiedenen verbundenen Betrieben dient. Er ist vielmehr bestimmt für die Versorgung sowohl von Teilen der Arbeitnehmer
als auch der Selbständigen dieser Branche und der Versorgung anderer Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt.
Damit fehlt der vom Gesetz mit dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung beschriebene Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis
des Versicherten als dem maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht dieser Einrichtung. Denn Anknüpfungspunkt
der Beitragspflicht des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V ist, dass die Rente von einer Institution gezahlt - oder unter Umständen wie hier auch nur vermittelt - wird, die zur Versicherung
von Beschäftigten errichtet ist (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8). Daran fehlt es hier aber, da der Personenkreis, der berechtigt
ist, dem VP beizutreten, weit über die Arbeitnehmer der Betriebe hinausgeht, die dem VP angehören (Urteil vom 10. Juni 2009,
aaO.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür kein Grund nach §
160 Abs.
2 SGG vorliegt.