Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Kosten für eine Behandlung im Krankenhaus.
Die Klägerin ist ein zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus. Sie nahm
den 1948 geborenen Versicherten der Beklagten W S vom 23. September 2009 bis 7. Oktober 2009 wegen hochaktiver Polyarthritis
zur vollstationären Behandlung auf. Für die Behandlung stellte die Klägerin der Beklagten 5.961,48 EUR in Rechnung. Die Beklagte
beglich die Rechnung am 30. Oktober 2009 zunächst in voller Höhe.
Bereits am 27. Oktober 2009 hatte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der
abgerechneten DRG I69A beauftragt. Unter anderem wollte sie wissen, ob das Medikament Rituximab indikationsgerecht oder im
Off-Label-Use verabreicht wurde. Der MDK teilte der Klägerin am 30. Oktober 2009 Tag mit, dass ihn die Beklagte mit der Prüfung
beauftragt habe.
In seinem Gutachten vom 10. Dezember 2010 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung des Zusatzentgelts
ZE82.09 (Gabe von Rituximab, parenteral, 950 mg bis unter 1050 mg) nicht gegeben seien. Eine Off-Label-Therapie sei medizinisch
nicht begründet. Rituximab sei nur in Kombination mit Methotrexat (MTX) zur Behandlung einer schweren aktiven rheumatoiden
Arthritis zugelassen, wenn andere Therapien nicht angesprochen hätten. Es sei nicht ersichtlich, warum die Basistherapie nicht
unter Anwendung von MTX eskaliert worden sei.
Die Beklagte wies die Klägerin durch Schreiben vom 26. Januar 2011 darauf hin, dass nach dem MDK-Gutachten das Zusatzentgelt
ZE 82.09 nicht abgerechnet werden könne, weil die Gabe von Rituximab medizinisch nicht begründet sei, und bat um die Übersendung
einer korrigierten Rechnung. Am 15. März 2011 verrechnete die Beklagte den sich nach ihrer Auffassung ergebenden Differenzbetrag
von 3.481,49 EUR mit einer anderen unstreitigen Forderung der Klägerin.
Die Klägerin antwortete am 6. April 2011, dass es auf die Voraussetzungen eines zulässigen Off-Label-Use im stationären Bereich
nicht ankommen könne. Eine negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses liege nicht vor. Sie werde keine Rechnungskorrektur
vornehmen.
Dazu erklärte die Beklagte am 29. Juni 2011, dass es für die Gabe von Medikamenten im Off-Label-Use auf das Fehlen einer negativen
Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht ankomme. Die Klägerin reagierte darauf durch Hinweis auf eine Entscheidung
des LSG Berlin-Brandenburg (v. 18. März 2010 - L 9 KR 280/08), welche von der Beklagten für nicht anwendbar erklärt wurde. Die Klägerin habe die Möglichkeit, den Sozialrechtsweg zu beschreiten.
Mit der am 30. Juli 2012 bei dem Sozialgericht Potsdam eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 3.481,49 EUR. Sie hat zunächst geltend gemacht, dass die Begutachtung durch den MDK am 10. Dezember 2014 verspätet
erfolgt sei, so dass die Beklagte mit ihren Einwendungen ausgeschlossen wäre. Die fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung
von Rituximab sei im stationären Bereich unerheblich. Medizinisch hat sie die Verwendung von Rituximab dann damit begründet,
dass bei dem Versicherten eine hochaktive Arthritis und trotz hochdosierter Prednisolon-Therapie eine erhöhte humorale Entzündungsaktivität
vorgelegen habe. Im Mai 2008 sei ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden. Es hätten sich Lymphknotenmetastasen gefunden.
Im Verlauf sei es zu einer Erhöhung des PSA-Wertes gekommen, was als Hinweis auf ein Rezidiv angesehen werden könne. Die Einleitung
einer MTX-Therapie sei in dieser Situation nicht möglich gewesen, weil dadurch eine Verschlechterung der Krebserkrankung hätte
ausgelöst werden können. Die zunächst eingeleitete Sulfasalazin-Therapie habe sich als nicht ausreichend erwiesen. Demnach
sei als einzige therapeutische Möglichkeit die Behandlung mit Rituximab im Wege einer Monotherapie verblieben. Der von der
Beklagten dazu befragte MDK erklärte dazu in seinem Gutachten vom 24. Juli 2013, dass das Vorgehen der Klägerin nicht plausibel
sei. Sie habe weder entsprechend den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie das Ansprechen der zunächst eingeleiteten
Sulfasalazin-Therapie abgewartet, noch sei der Zustand nach einem operierten Prostata-Karzinom als Gegenanzeige anerkannt.
Das Sozialgericht hat den Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie, Unfall und Handchirurgie Prof. Dr. S mit einem Sachverständigengutachten
beauftragt. Prof. S berichtet in seinem Gutachten vom 6. November 2015, dass Rituximab seit 2006 in Kombination mit MTX zur
Behandlung der rheumatoiden Arthritis zugelassen sei. Als Monotherapie handele es sich um einen Off-Label-Use. Im Jahre 2009
seien von insgesamt 7337 erfassten Patienten in rheumatologischen Praxen und Kliniken 323 mit Rituximab behandelt worden,
davon 125 in Monotherapie und 198 in Kombinationstherapie mit MTX oder Leflunomid. Er formuliert weiter, dass bei dem Versicherten
wegen der vorliegenden hochaktiven Polyarthritis eine massive medikamentöse Intervention angemessen gewesen sei. Die Erkrankung
sei national wie international systematisch erforscht, ein Seltenheitsfall liege nicht vor. Ohne die durchgeführte Behandlung
hätten irreversible Gelenkbehinderungen eintreten können. Die Empfehlung des MDK, nach dem Beginn einer milden Medikation
erst einmal drei Monate abzuwarten, habe nicht der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprochen. Eine Behandlung mit TNF-Hemmern
sei wegen der gleichzeitig bestehenden Krebserkrankung nicht möglich gewesen. Aufgrund der wissenschaftlichen Datenlage habe
bereits zum damaligen Zeitpunkt die begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg durch den Einsatz von Rituximab bestanden.
Der Einschätzung des MDK sei nicht zu folgen. Nach wenigen Behandlungstagen habe sich gezeigt, dass die Prednisolon-Stoßtherapie
die autoagressive Aktivität nicht unterbinden konnte. Es habe sich auch gezeigt, dass Sulfasalazin zu langsam wirke. Das Umsetzen
auf Rituximab sei sinnvoll gewesen, die Behandlung im Off-Label-Use als Monotherapie habe nicht anders durchgeführt werden
können.
Der MDK hat darauf mit einem Gutachten vom 26. Januar 2016 reagiert, wonach bereits die vor der Behandlung mit Rituximab eingeleitete
Therapie mit Sulfasalazin, Prednisolon und lokalem Kühlen zu einer Besserung geführt habe. Ein weiteres Zuwarten wäre möglich
und sinnvoll gewesen. Es sei auch nicht plausibel, warum nicht eine Therapie mit MTX eingeleitet worden sei. Aus dem Prostata-Karzinom
mit antihormoneller Behandlung würde sich definitiv keine Kontraindikation ergeben. Als weiteres zugelassenes Medikament habe
Leflunomid zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Therapie hätten keine Studien mit hinreichender Evidenz für eine Monotherapie
mit Rituximab vorgelegen.
Das Sozialgericht hat den Sachverständigen Prof S in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2016 befragt. Herr S hat u.a.
bestätigt, das MTX lebertoxisch wirken könne. Zum damaligen Zeitpunkt habe es keine Studien gegeben, dass MTX einen negativen
Einfluss auf eine bestehende Krebserkrankung haben könne.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. März 2016 abgewiesen. Das Zusatzentgelt 82.09 sei nicht abzurechnen gewesen.
Die Leistungen der Krankenhäuser müssten dem Qualitätsgebot genügen, um abrechenbar zu sein. §
137c SGB V enthalte einen bloßen Verbotsvorbehalt. Daran ändere die Neufassung der Vorschrift und die Einführung des §
137e SGB V nichts. Maßgeblich sei der Stand der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung. Es sei zu prüfen, ob die von der Klägerin
angewandte Behandlungsmethode im Jahre 2009 von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute befürwortet worden sei. Über
Qualität und Wirksamkeit der Methode hätten zuverlässige wissenschaftliche Aussagen und entsprechende Studien vorliegen müssen.
Die bei dem Versicherten vorliegende hochaktive rheumatoide Arthritis habe einer stationären Behandlung bedurft. Standardbasistherapie
sei MTX in Kombination mit niedrig dosiertem Prednisolon. Bei nicht ausreichendem Ansprechen solle nach zwölf Wochen die DMARD
Kombinationstherapie eingesetzt werden. Bei anhaltend hoher Krankheitsaktivität werde nach sechs Monaten der Einsatz eines
Biologikums empfohlen. Diese Therapie solle nach Möglichkeit mit MTX kombiniert werden. Im vorliegenden Fall habe der Einsatz
von Rituximab als Monotherapie nicht dem allgemein anerkannten Standard der medizinischen Erkenntnisse entsprochen. Die Klägerin
habe ohne erkennbaren Grund Rituximab ohne begleitendes MTX gegeben. MTX sei einsetzbar gewesen. Nach der Fachinformation
sei besondere Vorsicht geboten u.a. bei insulinpflichtigem Diabetes Mellitus, bei einer Einschränkung der Lungenfunktion oder
bei Leberschäden. Die bereits durchgeführte Behandlung des Versicherten mit Androcur, das ebenfalls negative Auswirkungen
auf die Leber haben könnte, begründe keine Kontraindikation, weil es nach den Angaben des Sachverständigen zum damaligen Zeitpunkt
keine Studien dazu gegeben habe, dass MTX einen negativen Einfluss auf eine bestehende Krebserkrankung habe. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum der Versicherte nach nur fünf Tagen Basistherapie mit Rituximab behandelt worden sei. Die Entzündungswerte
hätten sich bereits im Normbereich befunden. Die Gabe von Rituximab habe die Gelenkschwellungen und ergüsse nicht beeinflussen
können. Der Vortrag der Klägerin zum Therapiewechsel entspreche nicht den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie
aus den Jahren 2008 und 2012. Das dort vorgeschlagene Abwarten von sechs Wochen nach Beginn der Basistherapie wäre hier wegen
der gefallenen Entzündungswerte angezeigt gewesen. Für einen Therapiewechsel habe keine Notwendigkeit bestanden. Jedenfalls
habe keine Indikation für eine Monotherapie mit Rituximab bestanden. Auch eine grundrechtsorientierte Auslegung könne den
Vergütungsanspruch nicht begründen. Die rheumatoide Arthritis sei bereits nicht als lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich
verlaufende Erkrankung einzustufen. Sie sei eine schwere Erkrankung, so dass eine massive Intervention angemessen gewesen
sei. Es habe jedoch alternative Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Vor dem Einsatz von Rituximab habe die Wirkung der bereits
eingeleiteten Therapie abgewartet werden müssen. Eine Therapie hätte mit MTX oder anderen DMARDs erfolgen müssen. Das Prostatakarzinom
begründe keine Kontraindikation. Als weiteres zugelassenes Medikament habe Leflunomid zur Verfügung gestanden. Schließlich
hätten zum damaligen Zeitpunkt noch keine Studien zu Rituximab als Monotherapie zur Behandlung der akuten rheumatoiden Arthritis
vorgelegen. Bei einer akuten rheumatoiden Arthritis handele es sich auch nicht um einen Seltenheitsfall. Die Krankheit sei
national und international systematisch erforscht und es lägen wissenschaftliche Fachveröffentlichungen vor.
Gegen das ihr am 6. April 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Mai 2016 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
eingegangene Berufung der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Sozialgerichts sei nicht bereits
vor Beginn der Therapie mit Rituximab eine Besserung eingetreten. Trotz sehr hoher Prednisolon-Dosierung habe der Patient
eine sehr hohe Krankheitsaktivität aufgewiesen. Ein weiteres Abwarten sei keinesfalls vertretbar gewesen, weil dann nicht
nur die Schädigungen durch die rheumatoide Arthritis, sondern auch solche durch die Nebenwirkungen der Prednisolontherapie
billigend in Kauf genommen worden wären. Eine Therapie mit MTX sei nicht möglich gewesen. Das Prostata-Karzinom mit antihormoneller
Behandlung stelle insoweit eine Kontraindikation dar. Auch habe das Vorliegen von Lymphomen nicht ausgeschlossen werden können,
wobei bei Lymphomen eine Therapie mit MTX kontraindiziert sei. Zudem führe eine Medikation mit MTX und Leflunomid zu einem
nicht geringen Prozentsatz zu einer Hepatopathie. Androcal dürfe aber nicht bei Hepatopathie eingesetzt werden. Der Einsatz
von MTX und Leflunomid hätte daher die Gefahr begründet, dass eine weitere Therapie des Prostata-Karzinoms mit Androcal nicht
mehr hätte durchgeführt werden können. Darüber hinaus habe bei dem Patienten der dringende Verdacht auf eine Autoimmunhepatitis
bestanden. MTX und Leflunomid seien lebertoxisch, bei ihrem Einsatz wäre mit schwerwiegenden Nebenwirkungen zu rechnen gewesen.
Auch habe es durchaus medizinische Studien über die Wirksamkeit einer Monotherapie mit Rituximab gegeben. 2004 sei dazu im
New England Journal of Medicine eine randomisierte doppelblinde multizentrische Phase-2A-Studie beschrieben worden. Die Studie
habe nachgewiesen, dass bei Personen mit rheumatoider Arthritis die Gabe von Rituximab entweder alleine oder in Kombination
mit Cyclophosphamid oder MTX zu signifikanten Verbesserungen führt, wobei die Monotherapie nur geringfügig schlechtere Ergebnisse
gezeigt habe. Eine weitere Studie sei 2014 publiziert worden, welche die Ergebnisse der Studie aus dem Jahre 2004 unterstütze.
Unzutreffend sei schließlich die Auffassung, dass eine rheumatoide Arthritis keine lebensbedrohliche Erkrankung sei. Patienten
mit einer schlecht eingestellten rheumatoiden Arthritis hätten eine um acht Jahre verkürzte Lebenserwartung, so dass die Erkrankung
mit einer lebensbedrohlichen Tumorerkrankung gleichzusetzen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere
3.481,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16. März 2011 zu zahlen. Die
Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Es sei bereits in dem Verfahren vor dem Sozialgericht ausführlich erörtert
worden, dass es zurzeit der Behandlung keine Studien gegeben habe, wonach MTX einen negativen Einfluss auf eine bestehende
Krebserkrankung haben könnte, und auch sonst keine Kontraindikation vorlag. Die von der Klägerin durchgeführte Behandlung
habe mit dem Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht in Übereinstimmung gestanden. Eine Behandlung mit Rituximab nach fünf
Tagen der Behandlung mit Prednisolon und Sulfasalazin als Basistherapie sei medizinisch nicht notwendig und auch sonst nicht
nachvollziehbar. Auch habe keine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen. Zu diesen gehörten keine Erkrankungen, aus denen
sich rein statistisch oder theoretisch eine kürzere Lebenserwartung ergebe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und
die Patientenakte der Klägerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf höhere Vergütung der von ihr für den Versicherten der Beklagten erbrachten Krankenhausleistungen.
Dem von der Klägerin zulässigerweise im Wege der einfachen Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch steht die von
der Beklagten vorgenommene Aufrechnung mit einem unstreitigen Vergütungsanspruch entgegen. Der Beklagten stand in Höhe der
Klageforderung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. In dieser Höhe hat sie die stationäre Behandlung des Versicherten
ohne Rechtsgrund vergütet. Die Klägerin hatte insoweit keinen Entgeltanspruch.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist §
109 Abs.
4 Satz 3
SGB V, § 17 b Abs. 1 Satz 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie der Vertrag über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (§
112 Abs.
2 Nr.
1 SGB V) vom 08. Oktober 1996/06. November 1996 in der Fassung vom 22. September 1997 für das Land Brandenburg (ABK-Vertrag). Danach
entsteht die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme
der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne
von §
39 Abs.
1 Satz 2
SGB V objektiv erforderlich war.
Nach §
39 Abs.
1 Satz 2
SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung
durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder
einer ambulanten Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht. Ob
einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich ausschließlich nach medizinischen Erfordernissen
(Urteil des BSG vom 25. September 2007 - GS 1/06 - und Urteil des BSG vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 26/14 R - zitiert jeweils nach juris). Die vollstationäre Behandlung als intensivste - und institutionell konstitutive Form der Krankenhausbehandlung
wird in §
39 Abs.
1 Satz 2
SGB V als Ultima Ratio normiert. Demgemäß muss die notwendige medizinische Behandlung in jeder Hinsicht und ausschließlich nur
mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden können (Noftz in Hauck/Noftz
SGB V §
39 RdNr. 72 m.w.Nachw.). Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht in Streit, dass nach der am 23. September 2009 erfolgten
Aufnahme in das Krankenhaus der Klägerin eine Behandlung des Versicherten mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses bis
zum 7. Oktober 2009 notwendig war, so dass der Anspruch der Klägerin auf Vergütung dem Grunde nach entstanden ist. Der Höhe
nach bestimmt sich der Anspruch der Klägerin nach §
109 Abs.
4 Satz 3
SGB V i. V. m. § 7 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Gemäß § 7 Satz 1 KHEntgG werden die Leistungen der Krankenhäuser durch die Berechnung von Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten
Entgeltkatalog vergütet. Diese Entgelte vergüten nach § 7 Satz 2 KHEntgG alle allgemeinen Krankenhausleistungen. Die Spitzenverbände
der Krankenkassen bzw. seit dem 1. Januar 2008 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben dazu nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG, 17b Abs. 2 KHG Fallpauschalen und ein Vergütungssystem zu vereinbaren, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem
auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert und jährlich weiterzuentwickeln und anzupassen ist. Das Vergütungssystem
der allgemeinen Krankenhausleistungen soll nach § 17 b Abs. 1 Satz 1 KHG durchgängig, leistungsorientiert und pauschalierend sein. Dieses auf Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und der der Deutschen Krankenhausgesellschaft beruhende Vergütungssystem wurde nach § 17b Abs. 6 Satz 1 KHG verbindlich für alle Krankenhäuser zum 1. Januar 2004 eingeführt.
Der in Ausführung dieser gesetzlichen Verpflichtung vereinbarte Fallpauschalenkatalog einschließlich Bewertungsrelationen
enthält Regelungen auch zur Grenzverweildauer, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte sowie die Abrechnungsbestimmungen
für die Fallpauschalen und die sonstigen Entgelte. Vorliegend ist allein streitig zwischen den Parteien, ob die Klägerin mit
Recht das Zusatzentgelt ZE 82.09 abgerechnet hat, das die Gabe von Rituximab, parenteral, 950 mg bis unter 1.050 mg voraussetzt.
Die Voraussetzungen für die Abrechnung des Zusatzentgelts ZE 82.09 liegen insoweit vor, als die Klägerin dem Versicherten
der Beklagten am 1. Oktober 2009 Rituximab im Wege einer Infusion verabreicht hat. Voraussetzung für eine Zahlungspflicht
der Beklagten ist aber zusätzlich, dass die Gabe von Rituximab auch medizinisch indiziert gewesen ist. Denn eine Leistungspflicht
der Gesetzlichen Krankenversicherung für im Krankenhaus vorgenommene Behandlungen besteht nur, soweit die Behandlungen den
in §§
2 Abs.
1,
12 Abs.1 und 28 Abs.
1 SGB V festgeschriebenen Qualitätskriterien genügen (BSG v. 21. März 2013 - B 3 KR 2/12 R - juris Rn 11). Auch im Krankenhaus müssen die Leistungen nach Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Daran ändert §
137c SGB V nichts. Diese Vorschrift in der für das Behandlungsjahr noch maßgeblichen Fassung bestimmte, dass der Gemeinsame Bundesausschuss
im Krankenhaus anzuwendende Behandlungsmethoden darauf überprüft, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche
Versorgung erforderlich sind. Ergibt die Überprüfung, dass dies nicht der Fall ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine
entsprechende Richtlinie zu erlassen. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie darf die ausgeschlossene Methode nicht
mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewandt werden. Die Vorschrift hat in dieser ursprünglichen Fassung
lediglich den Ausschluss von Behandlungsmethoden im Krankenhaus geregelt, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen eine
Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann (BSG v. 21. März 2013 - B 3 KR 2/12 R - juris Rn 19-21). Auch die aktuell geltende Fassung der Vorschrift bestätigt, dass die Behandlung im Krankenhaus den allgemein
in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Qualitätsanforderungen entsprechen muss. Nach §
137c Abs.
3 SGB V in der aktuellen Fassung dürfen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine
Entscheidung getroffen hat, nämlich nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankenhaus angewandt werden,
wenn sie das Potenzial einer erfolgreichen Behandlungsmethode bieten und ihr Einsatz medizinisch indiziert und notwendig ist.
Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gekommen, dass die von der Klägerin vorgenommene Gabe von Rituximab mit dem in der
gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot in Übereinstimmung stand. Bei der Versorgung
mit Arzneimitteln entscheidet grundsätzlich der Zulassungsstatus über die Einhaltung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebots.
Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung können Arzneimittel nur dann angewandt werden, wenn eine arzneimittelrechtliche
Zulassung für das Indikationsgebiet besteht, für das sie eingesetzt werden (BSG v. 13. Dezember 2016 - B 1 KR 1/16 R - juris Rn 11; Urteil vom 18. Mai 2004 - B 1 KR 21/02 R). Das gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts (BSG v. 11. September 2018 - B 1 KR 36/17 R - juris Rn 12, v. 13. Dezember 2016 - B 1 KR 1/16 R - juris Rn 26). Die Klägerin hat Rituximab vorliegend außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung eingesetzt. Denn zugelassen
für die Behandlung von Erwachsenen mit schwerer rheumatoider Arthritis ist Rituximab nur in Kombination mit Methotrexat. Die
Klägerin hat das Arzneimittel bei dem Versicherten aber als Monotherapie eingesetzt.
Die Möglichkeit eines zulassungsübersteigenden Einsatzes von Arzneimitteln bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BSG auch im Krankenhaus nach den Voraussetzungen des §
35c Abs.
1 und
2 SGB V bzw. nach dem allgemeinen vom BSG entwickelten Regeln über einen zulässigen Off-Label-Use (BSG v. 11. September 2018 - B 1 KR 36/17 R - juris Rn 14; vom 13. Dezember 2016 - B 1 KR 1/16 R - juris Rn 26). Die Voraussetzungen des §
35c Abs.
1 und
2 SGB V liegen hier nicht vor. Weder gab es zur Zeit der Behandlung eine Anwendungsempfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
Anwendung von Rituximab als Monotherapie bei rheumatoider Arthritis noch eine entsprechende klinische Studie, an der der Versicherte
teilgenommen hätte.
Nach der vom BSG entwickelten Rechtsprechung zum Off-Label-Use besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen bei der Gabe eines Medikaments
außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes, wenn es sich um die Behandlung einer schwerwiegenden, d.h. lebensbedrohlichen
oder die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigenden Erkrankung handelt, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund
der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein kurativer oder palliativer Behandlungserfolg
erzielt werden kann (BSG v. 11. September 2018 - B 1 KR 36/17 R - juris Rn 14; vom 13. Dezember 2016 - B 1 KR 1/16 R - juris Rn 15/16). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn eine andere Therapie war verfügbar, nämlich der
zulassungsgerechte Einsatz von Rituximab als Kombipräparat mit MTX. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es
medizinisch vertretbar oder sogar geboten gewesen wäre, zunächst weiter die Ergebnisse der eingeleiteten Basistherapie abzuwarten.
Auch wenn bereits der Einsatz stärkerer Mittel geboten war, stand noch die zugelassene Kombinationstherapie Rituximab mit
MTX zur Verfügung. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar gewesen, dass eine Therapie des Versicherten mit Rituximab und
MTX aus medizinischen Gründen ausgeschlossen gewesen sein könnte. Der vom Sozialgericht gehörte Sachverständige Prof. S hat
ausgeführt, dass MTX dem Rituximab hätte zugegeben werden können. Soweit die Klägerin auf die bestanden habende Krebserkrankung
des Versicherten verweist, ist nicht belegt, dass in der medizinischen Wissenschaft im Jahre 2009 allgemein oder weitgehend
anerkannt war, dass die Gabe von MTX bei einer bestehenden Krebserkrankung kontraindiziert ist. Der Sachverständige Prof.
S hat ausgeführt, dass es im Jahre 2009 keine Studien oder sonstige wissenschaftlichen Erkenntnisse gegeben habe, die einen
negativen Einfluss von MTX auf eine bestehende Krebserkrankung belegen konnten. Anhaltspunkte dafür, dass das Gegenteil der
Fall sein könnte, haben die Kläger trotz ihrer ausdrücklichen Ankündigung nicht benannt oder vorgetragen. Dass die bei der
Klägerin tätigen Ärzte nach ihrer persönlichen Einschätzung einer Monotherapie den Vorzug gaben, reicht nicht aus. Maßstab
für den Standard der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die evidenzbasierte Medizin, nicht eine arztindividuelle
Risikoeinschätzung. Studien oder zumindest wissenschaftliche Leitlinien, welche die im Krankenhaus vorgenommene Risikoeinschätzung
bestätigen würden, hat die Klägerin nicht vorgelegt.
Auf die ärztliche Therapiehoheit kann die Klägerin sich nicht berufen. Die Monotherapie steht nicht ebenso wie die Kombinationstherapie
als Behandlungsoption zur Wahl, weil nur die letztere eine arzneimittelrechtliche Zulassung hat. Gibt es eine zugelassene
und zur Anwendung ernsthaft in Betracht kommende Therapiealternative, kann die Klägerin nicht mit dem Argument gehört werden,
dass diese Therapie nach Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte zu risikoreich hinsichtlich eventueller Nebenwirkungen gewesen
wäre und deswegen auf eine nichtzugelassene Therapie auszuweichen ist. Eine arztindividuelle Einschätzung des therapeutischen
Nutzens vermag die arzneimittelrechtliche Zulassung eines Arzneimittels für ein bestimmtes Anwendungsgebiet nicht zu ersetzen.
Daran ändert nichts, dass eine Monotherapie in der Praxis - wie der Gutachter Prof. Dr. S ausgeführt hat - fast ebenso häufig
wie die Kombinationstherapie angewandt wird. Es lagen weder eine Zulassung noch die Voraussetzungen vor, unter denen die Monotherapie
ohne weiteres eine arzneimittelrechtliche Zulassung hätte erhalten können. Für die Zulässigkeit eines Off-Label-Use ist regelmäßig
Voraussetzung, dass eine Phase III Studie vorliegt, welche die Wirksamkeit oder den Nutzen des Arzneimittels bei vertretbarem
Risiko belegt (BSG v. 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 R - juris Rn 19). Eine solche Studie fehlt hier. Die Phase IIA Studie aus dem Jahre 2004, auf die sich die Klägerin bezieht,
reicht nicht aus. Ohne arzneimittelrechtliche Zulassung und ohne eine entsprechende Phase III Studie sind Qualität und Wirtschaftlichkeit
des Einsatzes von Rituximab als Monotherapie nicht belegt.
Auch eine notstandsähnliche Situation im Sinne des §
2 Abs.
1a SGB V lag nicht vor. Gemäß §
2 Abs.
1a SGB V können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig
vergleichbaren Erkrankung eine über den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse hinausgehende Leistung
beanspruchen, wenn für ihre Erkrankung eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht
zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf
den Krankheitsverlauf besteht. Die Vorschrift kodifiziert den Beschluss des BVerfG vom 06.12.2005 - B 1 BvR 347/98, wonach mit dem Grundrecht aus Art.
2 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und der objektiv-rechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art.
2 Abs.
2 Satz 1
GG nicht vereinbar ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung
eine allgemein anerkannte, dem medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von einer von ihm
gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn diese Behandlungsmethode eine nicht ganz fern liegende
Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht. Das BSG hat diese verfassungsgerichtlichen Vorgaben in seiner Rechtsprechung aufgegriffen und näher konkretisiert (BSG vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/07 KR R - ; vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 15/08 R und vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 70/12 R - juris Rn 28). Danach darf eine bestimmte neue ärztliche Behandlungsmethode, die der zuständige GBA noch nicht anerkannt
hat und sich auch noch nicht zumindest in der Praxis und der medizinischen Fachdiskussion durchgesetzt hat, nicht abgelehnt
werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es liegt (1.) eine lebensbedrohliche oder regelmäßig
tödlich verlaufende Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Krankheit vor. Für diese Krankheit steht
(2.) eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung. Für den Versicherten
besteht (3.) hinsichtlich der ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethode eine auf Indizien
gestützte nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
Diese Vorgaben sind auf die Versorgung mir Arzneimitteln entsprechend anwendbar (BSG v. 4. April 2006 - B 1 KR 7/05 R - juris Rn 18). Ihre Voraussetzungen liegen hier indessen schon deswegen nicht vor, weil der Versicherte im Krankenhaus der
Klägerin nicht an einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gelitten hat. Eine konkrete Lebensgefahr für den Versicherten
in der damaligen Behandlungssituation hat der Gutachter Prof. Dr. S verneint. Eine statistisch auffällige Reduzierung der
durchschnittlichen Überlebenswahrscheinlichkeit gegenüber der Normalbevölkerung, auf welche die Klägerin abstellt, reicht
nicht aus (BSG v. 27. März 2007 - B 1 KR 17/06 R; BVerfG v. 30. Juni 2008 - 1 BvR 1665/07).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Voraussetzungen eines zulässigen
Off-Label-Use im Krankenhaus zugelassen.