Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 751/16 B PKH - v. 07.11.2016
Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens. Mit Beschluss vom
20.09.2016 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Der
Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung
des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die PKH verneint. So ist es hier, nachdem die Klägerin die vom Gericht geforderten Angaben und Nachweise zum Vorliegen
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH nicht erbracht hat. Nach alledem war die Beschwerde
zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).
Über eine zudem erhobene Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung hat das SG zu entscheiden.