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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2015 - 1 KR 298/13
Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Editorin Abgrenzungskriterien für abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit Im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit
1. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird.
2. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt.
3. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern.
4. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
5. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 15.08.2013 S 28 KR 741/10
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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