Anspruch auf Krankengeld; Vollständigkeit der Diagnose in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Klägerin
hat keine Gründe benannt, die das Sozialgericht nach §
144 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz hätten veranlassen müssen, die Berufung zuzulassen:
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Fall scheiden Zulassungsgründe aus.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft.
Das SG hat im angegriffenen Urteil bereits zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche den Krankengeldanspruch nach §
46 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5.Buch (
SGB V) entstehen lässt, nicht "richtig" sein muss und damit nicht alle denkbaren Diagnosen aufführen muss. Die Mitwirkungsobliegenheit
des Versicherten ist auf das Zumutbare beschränkt. Er darf sich insbesondere auf die vertragsärztliche Diagnostik verlassen
(BSG, Urt. v. 8.11.2005 -B 1 Kr 30/04 R- Juris-Rdnr. 24). Versicherungsfall ist im Übrigen nach §
44 Abs.
1 erste Alternative
SGB V die Krankheit, welche zur Arbeitsunfähigkeit führt und nicht etwa nur die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführte.
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, wird von der Beklagten nicht vorgetragen.
Ebenso wenig werden Verfahrensmängel gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG). Nach §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.