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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009 - 1 KR 315/08
Versicherungspflicht einer Reinigungskraft in der Sozialversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung
Eine Reinigungskraft kann abhängig beschäftigt sein, auch wenn die Arbeitszeit weitgehend frei ist und keine näheren Weisungen bestehen und sie sich auch von ihrer Tochter vertreten lassen kann.
Auch wenn die Arbeitszeit einer Reinigungskraft weitgehend frei ist, keine näheren Weisungen bestehen und eine Vertretung durch die Tochter möglich ist, kann eine Reinigungskraft abhängig beschäftigt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 13.03.2008 S 6 R 29/08
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. März 2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladenen haben jedoch ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: