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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2011 - 1 KR 375/10
Darlegung und Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebietet nicht von Amts wegen ins Blaue hinein zu ermitteln, solange ein Antragsteller die ihm gebotene Sachaufklärung wortreich verweigert.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen. Dabei gebietet auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht von Amts wegen ins Blaue hinein zu ermitteln, solange ein Antragsteller die ihm gebotene Sachaufklärung wortreich verweigert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 24.11.2010 S 182 KR 1879/10 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: