Tatbestand:
Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1) während einer Tätigkeit für den Kläger.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er hilft, unterstützt und berät Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Krisensituationen,
insbesondere bei Suizidalität. Er ist auch Träger von sogenannten Krisenwohnungen und zwei therapeutischen Wohngruppen. Diese
bewohnen u. a. junge Erwachsene. Ein Team von zehn bis zwölf festangestellten Betreuern und Psychologen hilft ihnen bei der
Bewältigung ihrer Probleme. Diese erstellen auch Behandlungs- und Rehabilitationspläne. Sie geben den Bewohnern eine Tagesstruktur
vor. Sie begleiten sie zu Behörden und Ärzten und erarbeiten mit ihnen Perspektiven zur Überwindung ihrer Krise. Anders als
in Wohnungen für Kinder und Jugendliche, die der Kläger ebenfalls betreibt und in denen eine "Rund um die Uhr"- Betreuung
erfolgt, sind in den Wohngruppen für junge Erwachsene Betreuer nicht ständig anwesend. Am Nachmittag und in den frühen Abendstunden,
in der Regel zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr wird eine "Anwesenheitsbetreuung" angeboten.
Die Beigeladene zu 1) ist von Beruf Psychologin. Sie arbeitet nach eigenen Angaben seit 2009 als freiberufliche Therapeutin.
Vom 1. November 2009 an war sie als "Honorarkraft" für "Fehlzeiten" der festangestellten Mitarbeiter tätig. Fehlzeiten in
diese Sinne waren krankheits- oder urlaubsbedingte Ausfälle der festangestellten Mitarbeiter der Klägerin. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Zwischen den Beteiligten wurde mündlich vereinbart, dass die Beigeladene zu 1) zu
einem Stundensatz von 12,00 Euro nach Bedarf jeweils in den Nachmittags- und Abendstunden in einer der therapeutischen Wohngruppen
tätig ist. Nach Aussage der Beigeladenen zu 1) war dies für sie "in Ordnung" gewesen, weil sie "auch manchen Leerlauf in dieser
Zeit hatte", und sie "während mancher Anwesenheit auch private Dinge erledigen konnte".
Bestand Bedarf bot der Kläger der Beigeladenen zu 1) die Übernahme einer Anwesenheitsbetreuung an, die die Beigeladene zu
1) annehmen oder ablehnen konnte. Erklärte sie sich zur Übernahme eines Dienstes bereit, war sie in der Regel zwischen 16
und 22 Uhr in einer der therapeutischen Wohngruppe für junge Erwachsene anwesend. Sie las zunächst das Übergabeprotokoll,
stellte sich den anwesenden Bewohnern vor und unterbreitete ihnen Gesprächs- oder Beschäftigungsangebote. Diese konnten von
den Bewohnern angenommen werden oder auch nicht. Die Beigeladene zu 1) war insoweit aber nicht als Psychologin tätig, sondern
als Betreuerin. In der Regel meldeten sich die jungen Erwachsenen einmal am Nachmittag bei der Beigeladenen zu 1) und blieben
- je nachdem, ob Bedarf bestand - kürzer oder länger für Gespräche oder Spiele. Durch die Anwesenheit eines Betreuers sollte
den jungen Erwachsenen täglich eine gleiche Struktur vorgegeben werden. Aufgabe der Beigeladenen zu 1) war es auch, denjenigen
Bewohnern Medikamente auszugeben, denen die Mitarbeiter des Klägers die verantwortliche Selbstverwaltung der Medikamente nicht
zutraute. Zum Ende ihres Vertretungseinsatzes schrieb die Beigeladene zu 1) ihrerseits ein Übergabeprotokoll. Hierzu gab es
konkrete Vorgaben. Üblich war es, über jeden einzelnen Bewohner und sein Befinden oder über etwaige Vorfälle kurz zu berichten.
Feste Zeiten für die Ausübung der Tätigkeiten waren nicht vereinbart, es war der Beigeladenen zu 1) frei gestellt, in den
Arbeitsstunden die therapeutische Wohneinrichtung zu verlassen, sobald kein weiterer Betreuungsbedarf bestand oder zu erwarten
war.
An der Erstellung der Behandlungs- und Rehabilitationspläne war die Beigeladene zu 1) nicht beteiligt. Dies war Aufgabe der
festangestellten Bezugsbetreuer. An der für die festangestellten Mitarbeiter des Klägers angebotenen Supervision oder den
Teamsitzungen nahm die Beigeladene zu 1) nicht teil. Sie sah hierfür kein Bedarf.
Die Beigeladene zu 1) war mit Ausnahme der Tätigkeit im Monat November 2009 - in diesem Monat arbeitete sie 41,5 Stunden -
zwischen 3,5 Stunden bis 21,25 Stunden pro Monat für den Kläger tätig und verdiente - mit Ausnahme des Monats November in
dem sie knapp über 400,00 Euro verdiente, zwischen 42,00 und 255,00 Euro pro Monat.
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) endete mit Ablauf des Monats November 2010, nachdem sie keine weiteren Angebote erhielt
bzw. die Beigeladene zu 1) diese nicht mehr annahm. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses wurde von den Vertragsbeteiligten
nicht erklärt.
Am 29. Oktober 2009 beantragte der Kläger im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach §
7a Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach §
7 Abs.
1 SGB IV nicht vorliege.
Im Verwaltungsverfahren bezeichnete die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als "Kriseninterventionsbetreuer". Sie beschrieb
ihre Tätigkeit wie folgt: "Freiberufliche Tätigkeit auf Honorarbasis in einer therapeutischen Wohngemeinschaft für suizidgefährdete
Jugendliche im Alter von 18-24 Jahren. Aufgaben: Anwesenheit, Betreuung, Gesprächsführung, Freizeitgestaltung." Die Tätigkeit
erfolge nicht außerhalb der therapeutischen Wohngemeinschaft. Arbeitsmittel würden nicht zur Verfügung gestellt. Sie nehme
weder an Team- noch an Fallbesprechungen teil. Sie werde in "Schichten eingesetzt." Sie habe "keine festen Schichten, sondern
werde nach Bedarf bei Krankheit oder Urlaub der festen Mitarbeiter eingesetzt." Zudem kümmere "sie sich täglich um die Bewohner
direkt, nicht jedoch um deren Finanzen, um Sozial- und Arbeitsfragen sowie die Zusammenarbeit mit Behörden."
Nach Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2010 fest, dass die Beigeladene zu 1) seit dem
1. November 2009 als Kriseninterventionsbetreuerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei.
Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Auf die Widersprüche der Beigeladenen
zu 1) und des Klägers änderte die Beklagte ihre Entscheidung mit Bescheid vom 13. September 2010 ab und stellte fest, dass
die Beschäftigung wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 wies die Beklagte
die Widersprüche im Übrigen zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 18. März 2011 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1) selbstständig und
damit nicht versicherungspflichtig tätig gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) habe keinen Weisungen in örtlicher und zeitlicher
Hinsicht unterlegen. Sie habe keine Vorgaben zu den Zielen ihrer Tätigkeit erhalten und sei nicht in der Ausübung der Tätigkeit
kontrolliert worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. September 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage
als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig sei. Sie sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte habe mit Bescheid
vom 8. April 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. September 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar
2011 zu Recht die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) wegen geringfügiger, abhängiger Beschäftigung festgestellt.
Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. November 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
für den Kläger tätig gewesen. Der Kläger und die Beigeladene zu 1) hätten mündlich einen Honorarvertrag über eine freie Mitarbeit
auf Stundenbasis auf Abruf vereinbart. Da lediglich ein mündlicher Vertrag geschlossen worden sei und die Details der Vereinbarung
dem befragten Beteiligten nicht vollständig in Erinnerung sei, habe der Vertrag nicht als maßgebliches Entscheidungskriterium
herangezogen werden können. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzung der Vereinbarung überwögen allerdings die für
eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich. Die Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation des Klägers
in hohem Maße eingegliedert gewesen. Sie habe die Tätigkeit ausschließlich in den Räumlichkeiten des Klägers ausgeübt und
ausschließlich die ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel genutzt. Dass die Beigeladene zu 1) die Möglichkeit gehabt habe,
Betreuungsleistungen auch außerhalb der therapeutischen Wohngemeinschaft zu erbringen, stünde dem nicht entgegen. Denn maßgeblich
für eine Ortsänderung sei nicht die freie Entscheidung der Beigeladenen zu 1) gewesen, sondern die Betreuungsumstände und
die Bedürfnisse der Bewohner der Wohngemeinschaft. Besonders deutlich zeige sich die Eingliederung daran, dass die Beigeladene
zu 1) die für die Bewohner therapeutisch wichtige Tagesstruktur übernehmen musste und auch übernommen habe. Sie habe zunächst
das Übergabeprotokoll vom Vortrag gelesen, dann Betreuungsangebote unterbreitet und zum Abschluss der "Schicht" - so der Sprachgebrauch
bei dem Kläger - ein weiteres Übergabeprotokoll gefertigt. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass die Beigeladene
zu 1) als Vertretung für die fest angestellten Mitarbeiter eingesprungen sei und die identischen Aufgaben übernommen habe.
Eine selbstbestimmte Ausübung der Tätigkeit in freier Zeiteinteilung sei der Beigeladene zu 1) nach Annahme eines Angebotes
gerade nicht möglich gewesen. Zur Überzeugung der Kammer sei die Beigeladene zu 1) auch weisungsgebunden gewesen. Dass keine
konkreten Handlungsbefehle erteilt worden seien, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, da sich
bei Diensten höherer Art, bei denen fachliche Weisungen naturgemäß nicht oder nur in sehr eingeschränkten Umfang Weisungen
erteilt würden, das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinere.
Die Beigeladene zu 1) habe die sich aus den Vorgaben des Übergabeprotokolls ergebenden Tätigkeiten ausgeführt. Für eine selbstständige
Tätigkeit spreche ferner, dass die Beigeladene zu 1) keinerlei unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie habe weder eigenes
Kapital noch ihre Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg eingesetzt. Sie habe vielmehr für sämtliche Tätigkeiten vom Kläger einen
fest vereinbarten Stundensatz von 12,00 Euro erhalten.
Schließlich habe es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt.
Der Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht nach §
7 Abs.
6 SGB IV habe wegen der Versicherungsfreiheit nicht bestimmt werden müssen. Jedoch hätten die Voraussetzungen für eine spätere Versicherungspflicht
erst mit Bekanntgabe der Statusentscheidung nicht vorgelegen, weil die Beigeladene zu 1) keine Absicherung gegen das finanzielle
Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge getroffen habe.
Gegen das ihm am 5. Oktober 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 5. November 2012. Er hat vorgetragen,
dass die vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Kriterien des Bundessozialgerichts wie auch des Bundesarbeitsgerichts,
wie die Eingliederung in eine fremde arbeitsteilige Organisation, das Vorhandensein eigener Produktionsmittel und das eigene
unternehmerische Risiko sowie das Auftreten am Markt mit dem eigenen Namen, keine tragfähigen Indizien für das Vorliegen einer
Beschäftigung im Dienstleistungsbereich seien. Entscheidend sei, ob die Beigeladene zu 1) weisungsabhängig in Bezug auf das
Wann, Wo und Wie des Verlaufs der Arbeitsleistung tätig gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe
der Beigeladenen zu 1) keine Weisungen erteilen können. Er habe sie auch nicht anweisen können, an einem anderen Arbeitsort
innerhalb Berlins als in der bestimmten Wohngemeinschaft zu arbeiten. Der Kläger habe von der Beigeladenen zu 1)auch nicht
verlangt, ein bestimmtes Konzept der Betreuungstätigkeit zu verfolgen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2010 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 13. September 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 aufzuheben und festzustellen,
dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für den Kläger vom 1. November 2009 bis zum 30. November 2010 nicht sozialversicherungspflichtig
war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des Sozialgerichts Berlin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden
sei. Das Sozialgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten
vom 8. April 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 13.September 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene
zu 1) in ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. November 2010 geringfügig beschäftigt
und insoweit versicherungsfrei war.
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme
einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Die für
den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung
danach erforderliche Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der
Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere
bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige
Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über
die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige
Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes
der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr.16). Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, können
sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG, aaO.; Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr.17).
Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau
gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu
1) um eine Dienstleistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen handelt, die demnach grundsätzlich
sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann. Entscheidend
ist deswegen, wie die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) von dem Kläger organisiert und ausgestaltet worden ist. Maßgebend sind
dabei die Verhältnisse während der einzelnen Einsätze, welche die Beigeladene zu 1) mit dem Kläger verabredet hatte (vgl.
Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr. 22; Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr. 17). Auf die Möglichkeit der Beigeladenen zu 1), die ihr angetragenen Aufträge abzulehnen, kommt es dagegen
nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht.
Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Im vorliegenden Fall haben der
Kläger und die Beigeladene zu 1) die vertraglichen Bestimmungen nicht schriftlich festgelegt. Sie haben mündlich einen Honorarvertrag
auf Stundenbasis auf Abruf vereinbart. Die Beigeladene zu 1) hat eine "Anwesenheitsbetreuung" in der Krisenwohnung der Klägerin
in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 22:00 Uhr übernommen. Nach Einlassung des Klägers geschah dies, weil er es sich nicht leisten
kann "einen großen Mitarbeiterpool dafür vorzuhalten". Bei "Ausfällen von festen Mitarbeitern" sei deshalb "auf freie Mitarbeiter
zurückgegriffen" worden. Dies spricht schon dafür, dass die Beigeladene zu 1) beschäftigt war. Sie hat eine Tätigkeit ausgeübt,
für die der Kläger feste Mitarbeiter eingestellt hatte. Lediglich für "Fehlzeiten", bei "Urlaub und Krankheit", griff der
Kläger auf "Honorarkräfte" zurück.
Indessen ergibt sich das Entstehen von Versicherungspflicht aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen.
Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse,
welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris RdNr. 17).
Hieran gemessen überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt,
dass die Beigeladene zu 1) in hohem Maße in die Arbeitsorganisation eingegliedert war. Sie wurde auf Abruf tätig, also lediglich
dann, wenn der Kläger aufgrund eines Ausfalls eines festen Mitarbeiters einen personellen Engpass hatte. Nicht die Beigeladene
zu 1) konnte frei entscheiden, wann sie tätig wurde, sondern der Kläger gab ihr die Arbeitszeiten im Kern ("meistens zwischen
16:00 Uhr und 22:00 Uhr") und auch den Arbeitsort vor. Bezeichnenderweise spricht die Beigeladene zu 1) insoweit von ihrer
"Schicht". Diese begann mit dem Lesen des Übergabeprotokolls und endete mit dem Abfassen ihres Übergabeprotokolls für die
Mitarbeiters des Klägers, die am nächsten Tag ihre Arbeit in der Wohngruppe aufnahmen. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit
festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) in einem hohen Maße in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden war.
Entscheidend ist aber, dass die Beigeladene zu 1) im Kernbereich der von ihr übernommenen Aufgaben nicht weisungsfrei tätig
sein konnte. In der Rechtsprechung des BSG ist etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen
anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris RdNr. 29). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit.
Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung
aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter
Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei
waren (Urteil vom 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - juris RdNr. 171).
An diesen Grundsätzen gemessen, war die Beigeladene zu 1) in der Art und Weise der Ausführung ihrer Tätigkeit nicht im Wesentlichen
frei. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit den zitierten Tätigkeiten oder mit den Tätigkeiten,
die den bisherigen Entscheidungen des Senats in ähnlichen Fällen (Urteile vom 13. Dezember 2013- L 1 KR 261/11-, Tätigkeit im Bereich der psychologischen Krisenberatung für den Berliner Krisendienst und vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13 -, Tätigkeit auf dem Gebiet der ambulanten Eingliederungshilfe und - L 1 KR 175/12 -, Tätigkeit als Einzelfallhelferin) zugrunde lagen. Die Beigeladene zu 1) war bei dem Kläger nicht als Psychologin tätig
ist, sondern, wie sie es selbst formuliert hat, als Betreuerin. Ihre Aufgabe bestand nicht darin, inhaltlich frei zu arbeiten
und eigene Behandlungskonzepte oder Hilfspläne zu entwickeln und diese umzusetzen. Sie verstand ihre Aufgabe als "Anwesenheitsbetreuung".
Ihre Aufgabe bestand darin, in den Nachmittags- und Abendstunden in der Wohnung des Klägers anwesend zu sein. Ihre Anwesenheit
war nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1) wichtig, um den Bewohnern eine tägliche Struktur vorzugeben. Im Rahmen dieser
Anwesenheit hat sie den Bewohnern Spielangebote ("Kicker oder Gesellschaftsspiele") aber auch im Bedarfsfall Gesprächsangebote
unterbreitet. Hierüber konnten die Bewohner frei entscheiden. Da nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) oftmals ein Gesprächs-
oder Betreuungsbedarf nicht bestand, konnte sie während ihrer Anwesenheitszeit auch private Dinge erledigen. Der Senat folgt
dem Sozialgericht insoweit nicht, als es angenommen hat, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) um "Dienste
höherer Art", gehandelt hat. Ihre Aufgabe bestand darin, die Mitglieder der therapeutischen Wohngruppen zu beaufsichtigen.
Dass sie hierbei Vorschläge zur Freizeitgestaltung unterbreitet hat oder auch für ein Gespräch zur Verfügung stand, vermag
keine Weisungsfreiheit im vorgenannten Sinne zu begründen. Ihre Aufgabe erschöpfte sich im Wesentlichen darin, sich in einem
bestimmten, ihr im Wesentlichen vorgegebenen Zeitraum an einem bestimmten Ort aufzuhalten und die dort angetroffenen Personen
zu beaufsichtigen. Dies war der Kernbereich ihrer Tätigkeit. Im Rahmen dieses ihr vorgegebenen Aufgabenbereichs bestand lediglich
eine nur unwesentliche inhaltliche Gestaltungsfreiheit.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, dass die vom Sozialgericht für die Abgrenzung einer Beschäftigung von einer
selbständigen Tätigkeit herangezogenen Kriterien im Dienstleistungsbereich nicht tauglich seien, vermag der Senat dieser Argumentation
nicht zu folgen. Der Kläger hat insoweit zutreffend auf die Frage nach der Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) hingewiesen,
diese aber aus der Sicht des Senats, wie ausgeführt, zu Unrecht verneint.
Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab und verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen
Entscheidung (§
153 Abs.
2 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.