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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2015 - 1 KR 476/15
Fertigarzneimittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung Off-Label-Use Schwere und unzumutbare Nachteile für den Versicherten
1. Grundsätzlich ist ein Fertigarzneimittel, welches keine arzneimittelrechtliche Zulassung für dasjenige Indikationsgebiet besitzt, in dem es im konkreten Fall eingesetzt werden soll, mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V) nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst.
2. Ausnahmen vom Grundsatz, dass nur für andere Anwendungsgebiete zugelassene Arzneimittel nicht geleistet werden dürfen, gibt es nach der Rechtsprechung des BSG zum sogenannten Off-Label-Use bei einer schwerwiegenden Erkrankung, für die eine andere Therapie nicht verfügbar ist und aufgrund einer spezifischen Datenlage ein begründete Annahme für einen Behandlungserfolg in der Form besteht, dass mit einer künftigen Zulassung gerechnet werden kann.
3. Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet.
Normenkette:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 31 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 15.07.2015 S 28 KR 1374/15
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. November 2016,die Kosten für eine Versorgung des Antragstellers mit dem Arzneimittel Fampyra nach ärztliche Verordnung zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für dieses Eilverfahren zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: