Sozialversicherungsbeitragspflicht
Betriebsprüfung
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage
Anforderung von Beiträgen und Umlagen
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage
des Antragstellers vom 22. Juli 2016 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides
vom 16. Juni 2016 anzuordnen.
Der Senat verweist insoweit gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich die aufschiebende Wirkung bereits aus §
7a Abs.
7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) ergeben müsse, übersieht er, dass sich diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes nur auf Entscheidungen beziehen
kann, welche im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach §
7a SGB IV ergehen. Der hier in Frage stehende Bescheid war aber das Ergebnis einer nach § 28p
SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung. Insoweit bestimmt §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG als lex specialis für die Anforderung von Beiträgen und Umlagen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (Pietrek
in jurisPK
SGB IV, 3. Aufl., §
7a RdNr. 143 mit weit. Nachw.). Der Hinweis des Antragstellers auf anderslautende Rechtsprechung überzeugt den Senat nicht.
Auch die dem Gesetzesentwurf zu §
7a SGB IV mitgegebene Begründung (BT-Drucks 14/1855 S. 8) rechtfertigt keine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass dort von der Anwendbarkeit
der Vorschrift in einem Verfahren der Betriebsprüfung nicht die Rede ist, ist Gegenstand der vom Antragsteller zitierten Bindung
der Gerichte an Gesetz und Recht das Gesetz selbst, nicht der ihm von anderen beigemessene Inhalt, selbst wenn es sich dabei
um die Ministerialverwaltung des Bundes handelt, welche die den Gesetzesentwürfen mitgegebene Begründung jeweils formuliert.
Weil sich die Entscheidung des Gesetzgebers nur auf das Gesetz bezieht, kann die in einem Gesetzesentwurf zu findende Begründung
jedenfalls dann keine Auslegungshilfe sein, wenn sie im Widerspruch zu Wortlaut oder Systematik der gesetzlichen Vorschriften
steht (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2016 - L 1 KR 481/16 B ER -).
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Vollstreckung des Beitrags- und Umlagebescheides vom 29. April 2015 für ihn zu
unzumutbaren und unwiederbringlichen Nachteilen führen würde, weil sein Arbeitgeber ihm in diesem Fall die Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der Begründung in Aussicht gestellt habe, dass ihm dann die Zuverlässigkeit für seine Tätigkeit als
Grundstücks- und Wohnungsverwalter fehle, vermag der Senat ihm schon nicht im Ansatz zu folgen. Der Antragsteller hat insoweit
die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der entsprechenden Klage wird entweder stattgegeben oder
sie wird abgewiesen. Im Falle einer Klagestattgabe fehlt es an einem Nachteil. Dies gilt aber auch für den Fall der Abweisung
der Klage. Denn eine rechtmäßige Kündigung kann kein im Rahmen des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigender
unzumutbarer Nachteil sein.
Soweit der Antragsteller im Kern auf das Entstehen einer wirtschaftlichen Notlage hinweist, ist er auf die Möglichkeit einer
Stundung der Beitragsforderung, der Vereinbarung von Ratenzahlungen oder gar eines Erlasses hinzuweisen. Das ändert aber nichts
daran, dass die Antragsgegnerin nach vorläufiger summarischer Prüfung durch den Senat ihre Beitragsforderungen mit Recht erhebt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht zulässig (§
177 SGG).