Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten in Höhe von 8 275,00 € für eine bei ihm am 22. Juli 2005 ambulant
vorgenommene Brachytherapie mit permanenter Seeds-Implantation bei Prostatakrebs.
Bei dem 1944 geborenen Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, diagnostizierte der Facharzt für Urologie H im
Juni 2005 einen Prostatakrebs im Anfangsstadium ohne Nachweis von Metastasen und verwies den Kläger zur weiteren Behandlung
an den Facharzt für Urologie Dr. med. H, bei dem sich der Kläger am 30. Juni 2005 vorstellte.
Der Kläger überließ es Dr. H mit von diesem unterschriebenen "Kostenvoranschlag" vom 30. Juni 2005, auf dessen Inhalt Bl.
7 bis 9 der Verwaltungsakten ausdrücklich Bezug genommen wird, die Übernahme der Kosten in Höhe von 8275 € für eine ambulant
durchzuführende interstitielle Brachytherapie, bei der strahlende radioaktive Jod-Teilchen (Seeds) in den Körper eingebracht
werden und dort lebenslang verbleiben, um den Tumor zu bestrahlen, bei der Beklagten zu beantragen. In dem Schreiben ist weiter
ausgeführt, dass sich der Kläger aufgrund der besseren Langzeitergebnisse nach Aufklärung über andere Therapiemöglichkeiten
(radikale Prostatovesikulektomie, externe Bestrahlung, komplette Androgenblockade) für diese Monotherapie entschieden habe.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Behandlung mit dieser
neuen Methode bisher noch nicht empfohlen habe (Bescheid vom 08. Juli 2005).
Der Kläger bat daraufhin Dr. med. H gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen; unabhängig davon solle, wie vereinbart,
am 22. Juli 2005 die Operation durchgeführt werden (vgl. handschriftliche, undatierte Erklärung des Klägers, von ihm eigenhändig
unterschrieben auf dem Bescheid der Beklagten vom 08. Juli 2005, in dem auch eine Teilzahlung in Höhe von 4000 € angekündigt
ist).
Am 12. Juli 2005 schloss der Kläger "als Privatpatient (Selbstzahler)" mit den Fachärzten der Upraxis Dres. med. H und K einen
Behandlungsvertrag mit Honorarvereinbarung über die "Vorbereitung der Permanent Seed Implantation, den operativen Eingriff
und die Nachbetreuung durch die Dres. med. H und K" und verpflichtete sich, den "lt. Kostenvoranschlag anfallenden Betrag
von ca. 8275,- € (nach der Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ) in voller Höhe zu begleichen, unabhängig von der Höhe der Erstattung oder Bezuschussung durch den Kostenträger. Mit seiner
Unterschrift bestätigte der Kläger, dass er auf die möglicherweise nicht volle Erstattungsfähigkeit der Honorarleistung hingewiesen
worden sei.
Die Dres. H und K übersandten daraufhin der Beklagten mit einem von ihnen unterschriebenen vorformulierten Vordruck eine Stellungnahme
als "Nachtrag zum Widerspruch" mit Datum vom 18. Juli 2005, in der unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes
vom 15. August 2000 sowie des Urteils des Bundessozialgerichts - BSG - vom 28. März 2000 (B 1 KR 11/98 R) ein Systemmangel bezüglich der Zulassung der interstitiellen Brachytherapie mit permanenter Seeds-Implantation geltend gemacht
und gebeten wurde, dem Patienten die diesbezügliche Behandlung zu erstatten.
Am 22. Juli 2005 unterzog sich der Kläger der ambulant durchgeführten Brachytherapie mit permanenter Seeds-Implantation.
Nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. - MDK - (Schreiben vom 27. Juli
2005) lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 02. August 2005 eine Kostenübernahme wiederum ab und bezog sich ergänzend
zur Begründung auf die Beurteilungen des MDK. Den vom Kläger selbst hiergegen am 09. August 2005 erhobenen Widerspruch wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. September 2005 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 04. Oktober 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen, dass er bis zum Erhalt
der Ablehnungsentscheidung der Beklagten noch davon ausgegangen sei, dass die Leistung bewilligt werde, da die Techniker Krankenkasse
derartige Kosten übernehme. Er hat die Ansicht vertreten, dass Kosten auch für noch nicht empfohlene Behandlungsmethoden ausnahmsweise
zu übernehmen seien, wenn die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur Beurteilung
einer neuen Behandlungsmethode verzögert werde. Im Übrigen sei die Seeds-Brachytherapie zwischenzeitlich in die "Verordnung
zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004" und damit in den Abrechnungskatalog der Krankenkassen aufgenommen
worden.
Das Sozialgericht hat als Antrag des Klägers zugrunde gelegt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 08. Juli und 02. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06. September 2005 zu verurteilen, ihm die Kosten der am 22. Juli 2005 durchgeführten Brachytherapie in Höhe von 8 275,00
€ zu erstatten.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend ausgeführt, dass, soweit vom Kläger auf die Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser verwiesen
werde, der Einsatz neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhausbereich nicht zwingend auf das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Anerkennung auch im vertragsärztlichen Bereich schließen lasse, da §
137 c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -
SGB V - bei Krankenhausleistungen auf einen Erlaubnisvorbehalt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden verzichtet habe.
Durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2005 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat
sich das Sozialgericht auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2005 bezogen und ergänzend ausgeführt,
dass ein Systemmangel nicht vorliege, da bezüglich der infrage stehenden Behandlungsmethode ein Anerkennungsverfahren zeitgerecht
durchgeführt werde.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Dezember 2005 zugestellte Urteil ist am (Montag) 23. Januar 2006
Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass das Schleswig-Holsteinische
Landessozialgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2006 (L 5 KR 66/05) einen Systemmangel im Hinblick auf die hier infrage stehende interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds jedenfalls
schon für das Jahr 2004 festgestellt habe. Gegen dieses Urteil sei die Revision eingelegt worden. Im Übrigen habe die Beklagte
ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe, den Kläger auf die Möglichkeit einer Brachytherapie mit Permanent-Seeds
als stationäre Behandlung hinzuweisen. Hätte der Kläger gewusst, dass die am 22. Juli 2005 durchgeführte Behandlung für ihn
kostengünstiger auch in einem Krankenhaus hätte erfolgen können, hätte er selbstverständlich von der Möglichkeit einer Krankenhausbehandlung
Gebrauch gemacht. Im Übrigen habe der Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht das Widerspruchsverfahren vor
der Behandlung am 22. Juli 2005 abwarten müssen, da die Beklagte schon mit Schreiben vom 08. Juli 2005 eindeutig die Übernahme
von Kosten für die vorgesehene ambulante Behandlung durch die Dres. H und K abgelehnt habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass das BSG in seinem Urteil vom 04. April 2006 (B 1 KR 12/05 R) ein Systemversagen im Hinblick auf eine Bewertung der interstitiellen Brachytherapie mit Permanent-Seeds zwischenzeitlich
verneint habe. Im Übrigen habe der Kläger eine Entscheidung der Beklagten auch gar nicht abgewartet, so dass auch keine zu
Unrecht abgelehnte Leistung als Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach §
13 Abs.
3 SGB V vorliege. Denn bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides sei die Krankenkasse Herrscherin des Verfahrens; der Versicherte
habe die Verpflichtung, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens insoweit abzuwarten. Dies habe der Kläger, wie aus dem zeitlichen
Ablauf ersichtlich, nicht getan. Im Übrigen stelle sich bezüglich des geltend gemachten Beratungsfehlers die Sachlage genauso
dar wie in dem BSG-Urteil vom 04. April 2006: Die dort beklagte Krankenkasse habe die Kostenübernahme mit Hinweis auf die
fehlende Anerkennung der Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abgelehnt, ohne auf etwaige stationäre Behandlungsmöglichkeiten
hinzuweisen; das BSG habe einen Beratungsfehler der beklagten Krankenkasse nicht gesehen.
Auf Antrag der Beteiligten hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Hinblick auf ein beim BSG rechtshängiges Revisionsverfahren
(B 1 KR 25/06 R) durch Beschluss vom 15. März 2007 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02. Oktober 2007 ist das Verfahren nach der Entscheidung des BSG
vom 27. März 2007, Az. B 1 KR 25/06 R wieder aufgenommen worden.
Der Kläger hat die Rechnung über die Behandlung vom 22. Juli 2005 übersandt und weiter vorgetragen, dass er von seinem behandelnden
Urologen über die Möglichkeit der Durchführung einer Brachytherapie in stationärer Behandlung nicht informiert worden sei;
dieser habe ihn vielmehr zur Durchführung der empfohlenen Brachytherapie an die diese Behandlung durchführenden Dres. H und
K verwiesen. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von dem vom BSG am 27. März 2007 entschiedenen. Der Kläger habe
auch keine Vorstellung davon gehabt, was "vertragsärztliche Versorgung" gewesen sei. Nach seiner Auffassung spreche das Urteil
des BSG gerade dafür, dass hier hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen hätten, den Kläger aufgrund besseren Wissens der Beklagten
auf die Möglichkeit der stationären Durchführung einer Brachytherapie hinzuweisen, was nicht erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide
vom 08. Juli und 02. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2005 zu verurteilen, dem Kläger
die Kosten der am 22. Juli 2005 durchgeführten Brachytherapie in Höhe von 8 275,00 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur weiteren Begründung darauf, dass die Beratungspflicht der Krankenkasse tatsächlich nicht soweit reiche,
dass sie Versicherten mitzuteilen habe, wo eine ambulant ausgeschlossene Behandlung stationär erbracht werde. Wenn es keinen
Anspruch auf Gewährung spezieller Gesundheitsleistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung gebe, erscheine es
fragwürdig, die Krankenkasse auf der anderen Seite für verpflichtet zu halten, den Versicherten aufzeigen zu müssen, wo sie
ganz bestimmte Behandlungen erlangen könnten. Bei Nachfragen nach einer konkreten Behandlung, die wegen Ausschlusses der begehrten
Methode aus dem Leistungskatalog nicht erbracht werden dürfe, müsse es vielmehr ausreichen, allgemein bestehende Behandlungsalternativen
zu benennen. Im vorliegenden Falle komme hinzu, dass ambulante und stationäre Behandlungen nicht beliebig "austauschbar" seien.
Der Umstand, dass wegen der unterschiedlichen Regelungsansätze in §
135 Abs.
1 SGB V und §
137 c SGB V für den Ausschluss (neuer) Methoden eine im ambulanten Bereich ausgeschlossene Methode im stationären Bereich erbracht werden
dürfe, könne nicht bedeuten, dass die Erforderlichkeit einer stationären Behandlung damit zu begründen wäre, nur im Krankenhaus
bestehe die Leistungspflicht der Kasse für diese Methode. Von daher könne bei einer Nachfrage eines Versicherten nach einer
ausgeschlossenen ambulanten Behandlung die Kasse nicht verpflichtet sein, ihn darauf hinzuweisen, dass er sich auch stationär
behandeln lassen könne, um die gewünschte Behandlungsmethode zu erlangen. Im Übrigen entscheide nicht die Krankenkasse über
die Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus, sondern die behandelnden Ärzte. Die Entscheidung über Art und Umfang einer
Behandlung treffe regelmäßig der behandelnde Arzt; der Beklagten obliege es sodann zu prüfen, ob die verordneten Maßnahmen
auch zum Leistungskatalog der GKV gehörten und mithin eine Kostenübernahme erfolgen könne. Im Übrigen verweist die Beklagte
auf das Urteil des BSG vom 02. November 2007 (B 1 KR 14/07 R), in dem sich das BSG intensiv zum Umfang der Beratungspflicht der Krankenkassen bei Geltendmachung von Erstattungsansprüchen
der Versicherten geäußert habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die
Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden
kann, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die am 22. Juli
2005 durchgeführte Brachytherapie mit permanenter Seeds-Implantation in Höhe von 8 275,00 € gegen die Beklagte hat. Die Bescheide
der Beklagten vom 08. Juli 2005 und 02. August 2005 (wiederholender Zweitbescheid) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06. September 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach §
13 Abs.
3 Satz 1
SGB V - in der ab dem 01. Juli 2001 gültigen Fassung (Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I Seite 1046) - sind dem Versicherten Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung
nicht rechtzeitig erbringen kann (Alternative 1) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Alternative 2) und sich der
Versicherte deshalb die Leistung selbst beschafft.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier im Sinne des §
13 Abs.
3 Satz 1 1. Alternative
SGB V um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt hat, liegen nicht vor; eine rechtzeitige Antragstellung war dem Kläger möglich
und ist hier auch erfolgt. Gegen eine Unaufschiebbarkeit spricht, dass der Tumor beim Kläger im Anfangsstadium diagnostiziert
wurde und auch Metastasen noch nicht nachweisbar waren. Der Senat geht dabei davon aus, dass angesichts der Krebsdiagnose
eine zügige Behandlung des Klägers durchaus angeraten war.
Die Beklagte hat die Gewährung der beantragten Leistung auch nicht im Sinne des §
13 Abs.
3 Satz 1 2. Alternative
SGB V zu Unrecht abgelehnt. Dabei steht dem Erstattungsanspruch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen, dass
der Kläger vor der Selbstbeschaffung der Leistung am 22. Juli 2005 nicht den weiteren Bescheid der Beklagten vom 27. Juli
2005 bzw. den Widerspruchsbescheid vom 06. September 2005 abgewartet hat. Denn bereits mit Bescheid vom 08. Juli 2005 hatte
die Beklagte die Kostenübernahme einer Brachytherapie mit Seeds-Implantation unter Hinweis darauf, dass sich der Gemeinsame
Bundesausschuss zu dieser neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode bisher nicht positiv geäußert habe, abgelehnt. Der Kläger
musste nicht abwarten, ob die Beklagte sich - auch unter Einschaltung des MDK und unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme
der Dres. Med. H und K vom 18. Juli 2005 - anders entscheiden oder bei ihrer Entscheidung bleiben würde; es ist nicht erforderlich,
dass der Versicherte mit der Selbstbeschaffung der Leistung bis zu einer Entscheidung der Krankenkasse über einen Widerspruch
gegen die Leistungsablehnung wartet (BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, B 3 KR 66/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 45). Es lag zum Behandlungszeitpunkt am 22. Juli 2005 auch noch keine bestandskräftige (Ablehnungs-)Entscheidung
der Beklagten vor, an der ein Anspruch des Klägers nach §
13 Abs.
3 S. 1 1. Alt.
SGB V scheitern könnte (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes vom 28. November 2007, L 5 KR 14/07, veröffentlicht in juris). Denn der - erste - Ablehnungsbescheid der Beklagten erging am 08. Juli 2005, also 14 Tage vor
der Behandlung des Klägers und innerhalb der Monatsfrist des §
77 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Soweit sich die Dres. med. H und K mit ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2005 - mit dem Einwand eines Systemmangels
- gegen die erste Leistungsablehnung der Beklagten vom 08. Juli 2005 wandten, ist die Beklagte zwar richtigerweise nicht von
einem Widerspruch des Klägers ausgegangen ("ärztlicher Widerspruch"), hat aber - unter Einschaltung des MDK mit einem "Antrag
auf Einzelentscheidung für einen Brachytherapie mit Seeds-Implantation" vom 20. Juli 2005 - das Verwaltungsverfahren auch
ohne Widerspruch des Klägers weiter betrieben, ohne den Kläger hierüber zu informieren, und einen weiteren - wiederholenden
- Bescheid (vom 02. August 2005) erlassen, den der Kläger dann - fristgerecht - mit Widerspruch vom 09. August 2005 angefochten
hat.
Die ambulant durchgeführte Brachytherapie mit permanenter Seeds-Implantation gehörte aber zum Behandlungszeitpunkt nicht zu
den von den gesetzlichen Krankenkassen geschuldeten Leistungen. Dies ergibt sich aus §
135 SGB V i. V. m. dem vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinien) vom 10. Dezember 1999, hier in der Fassung vom 01. Dezember 2003, mit der - bezogen
auf den Zeitpunkt des Antrages des Klägers - letzten Änderung vom 18. Januar 2005 (Bundesanzeiger 2004; Nr. 57: Seite 5 678
und Bundesanzeiger 2005; Nr. 90, Seite 7 458). Danach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen
Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - jetzt
Gemeinsamer Bundesausschuss - in Richtlinien nach §
92 Abs.
1 Satz 2 Nr.
5 SGB V Empfehlungen u. a. über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode abgegeben hat. Dies
ist hier nicht der Fall. Ein Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen eines Systemversagens ist nicht gegeben.
Zur Begründung schließt sich der Senat dem - den Beteiligten bekannten - Urteil des BSG vom 04. April 2006 (Az.: B 1 KR 12/05 R), das konkret zur ambulant durchgeführten Brachytherapie mit permanenter Seeds-Implantation ergangen ist, an. In diesem Urteil
wird wie folgt ausgeführt:
"3. Die interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds ist eine 'neue' Behandlungsmethode, für die es zu dem für die Beurteilung
der Leistungsansprüche des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt an der erforderlichen positiven Empfehlung des Bundesausschusses
fehlte. ...
b) Die interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds ist als 'neue' Behandlungsmethode anzusehen und unterliegt daher
dem Erlaubnisvorbehalt des §
135 Abs.
1 Satz 1
SGB V. ...
c) Da mithin für die interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds als neue Behandlungsmethode eine befürwortende Entscheidung
des Bundesausschusses erforderlich war, bevor sie in der vertragsärztlichen Versorgung auf Kosten der Krankenkassen erbracht
werden konnte, diese aber fehlte, kann der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.
Das Gesetz ordnet in §
135 Abs.
1 SGB V an, dass Methoden ohne positive Empfehlung in Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
nicht zu Lasten der Krankenversicherung angewandt werden dürfen. An diese Entscheidung des Bundesausschusses über den Ausschluss
bestimmter Methoden sind Verwaltung und Gericht im Grundsatz ebenso gebunden, wie wenn die Entscheidung vom Gesetzgeber selbst
getroffen worden wäre (vgl. BSGE 86, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1 S. 5). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die hier in Rede stehende Regelung des Bundesausschusses nicht von der Ermächtigungsgrundlage (§
135 Abs.
1 Satz 1, §
92 Abs.
1 Satz 2 Nr.
5 SGB V) gedeckt oder die Regelung nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren zustande gekommen ist (vgl. dazu allgemein z. B. BSGE
81, 73, 80 ff. = SozR 3-2500 § 92 Nr. 7 S. 55 ff.; BSGE 82, 41, 46 ff. = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S. 15 ff.; BSGE 85, 36, 44 f. = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S. 45 m. w. N.).
Selbst wenn der Bundesausschuss in der BUB-Richtlinie in der Zeit nach der Behandlung des Klägers neuere medizinische Erkenntnisse
umgesetzt und sich für eine Leistungspflicht für ambulant erbrachte interstitielle Brachytherapien mit Permanent-Seeds ausgesprochen
hätte (was nicht der Fall ist), wäre dies für den Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für die bereits im Jahr 2002 erfolgte
Behandlung ohne Belang. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
regelmäßig bereits zum Zeitpunkt der Behandlung in dem dafür jeweils vorgesehenen Verfahren zweifelsfrei geklärt sein, ob
die erhofften Vorteile einer Therapie die möglicherweise zu befürchtenden Nachteile überwiegen (vgl. schon BSGE 81, 54, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S. 13 f. - immunbiologische Therapie; SozR 3-2500 § 135 Nr. 12 S. 56 f. - ASI, jeweils für
Festlegungen in den RL des Bundesausschusses; BSGE 93, 236, 243 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 1 RdNr. 19 für eine Pharmakotherapie; zuletzt Senats-Urteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 6/04 R - Wobe-Mugos E, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). ...
4. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht über die Grundsätze des so genannten Systemversagens.
...
b) Mit seinem Vorbringen zum Vorliegen eines Systemversagens kann der Kläger nicht durchdringen. ... Der Maßstab für die Leistungspflicht
nach dem
SGB V besteht nämlich nicht in der Gewährleistung von 'Spitzenmedizin um jeden Preis' bis an ihre medizinisch-technischen Grenzen,
sondern hat sich stets an den zentralen Prinzipien der §§
2,
12 SGB V zu orientieren. Das bedeutet, dass jeweils zu beachten und sicherzustellen ist, dass nur solche Leistungen von den Krankenkassen
gewährt werden, die wirtschaftlich sind und insbesondere dem 'allgemein' anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechen (vgl. erneut BSGE 92, 164, 167 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr. 12, 13). In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber dem Bundesausschuss eine besondere
steuernde Funktion zugemessen; seit 01. Januar 2004 hat in diesem Bereich das nach §
139 a SGB V gegründete, fachlich unabhängige IQWiG eine ergänzende und unterstützende Rolle. ...
Als der Kläger im Januar 2002 die Kostenübernahme für die streitbefangene Therapie beantragte, lag dem Bundesausschuss ein
Prüfantrag der Antragsberechtigten, in der BUB-RL genannten Stellen (Kassenärztliche Bundesvereinigung, eine Kassenärztliche
Vereinigung oder ein Spitzenverband der Krankenkassen) noch nicht vor. Bei der entscheidungserheblichen Prüfung, ob eine bestimmte
Behandlungsmethode zu einem bestimmten Zeitpunkt dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach
und dem Bundesausschuss bzw. den antragsberechtigten Beteiligten hätte Veranlassung für die Einleitung eines Prüfverfahrens
geben müssen, geht es um die Feststellung genereller Tatsachen, für die die Beschränkung des §
163 SGG nicht gilt. Diese Frage stellt sich nämlich in allen Fällen, in denen über die Leistungspflicht der Krankenkassen zu entscheiden
ist, und kann nicht von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet werden. Es ist daher Aufgabe der
Revisionsinstanz, auch in einer solchen Konstellation durch Ermittlung und Feststellung der allgemeinen Tatsachen die Einheitlichkeit
der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren. ...
Wenn vor diesem, gerade nicht für die im hiesigen Rechtsstreit streitige Behandlungsmethode sprechenden Hintergrund gleichwohl
ein Anerkennungsverfahren beim Bundesausschuss m April 2003 eingeleitet wurde, sind Hinweise auf eine damit verbundene Verzögerung
der Verfahrenseinleitung bzw. auf eine Blockade des Verfahrens in der davor liegenden Zeit nicht erkennbar. Der Bundesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen hat mit Beschluss vom 02. September 2003 das Beratungsthema 'permanente interstitielle Brachytherapie
mit der Implantation zugelassener Isotope bei lokal begrenztem Prostatakarzinom' als 'prioritäres Thema' eingestuft und der
Fachöffentlichkeit dazu zunächst Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. DÄBl 2003, A-2750). Mit Auftrag vom 21. Dezember 2004
- Auftrags-Nr. N 04/02 hat der Gemeinsame Bundesausschuss schließlich das IQWiG damit beauftragt, insoweit den Nutzen und die medizinische Notwendigkeit
der Therapie zu bewerten. Dass insoweit abschließende Ergebnisse selbst bis heute noch nicht vorliegen, muss angesichts der
erforderlichen umfangreichen Recherchen und der in sorgfältiger Weise vorzunehmenden Bewertungen hingenommen werden. ...
... Die in diesen Ausführungen selbst noch im Jahre 2005 zum Ausdruck kommende Zurückhaltung gegenüber der interstitiellen
Brachytherapie mit Permantent-Seeds unterstreicht jedenfalls im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanzen, dass von einem schon
2002 bestehenden Systemversagen mit Blick auf eine Nichtbefassung des Bundesausschusses nicht ausgegangen werden kann. Dies
deckt sich im Übrigen mit Stellungnahmen und Äußerungen, die zu der Therapie seit 2000 in der deutschen medizinischen Fachpresse
veröffentlicht worden sind. ..."
Darüber hinaus hat das BSG in seinem späteren Urteil vom 27. März 2007 (B KR 25/06 R), dessentwegen das vorliegende Verfahren
zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden war und mit dem das vom Kläger in Anspruch genommene positive Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichtes vom 28. Juni 2006 aufgehoben worden ist, zu einem Systemversagen bei der Bewertung der hier infrage
stehenden Behandlungsmethode ausgeführt:
"Anhaltspunkte dafür, dass sich die antragsberechtigten Stellen oder der Gemeinsame Bundesausschuss aus sachfremden bzw. willkürlichen
Erwägungen mit der Materie nicht oder zögerlich befasst haben, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht
ersichtlich. Darauf hat er sich dann auch nicht berufen. Auch die Verfahrensdauer beim Gemeinsamen Bundesausschuss gibt für
ein Systemversagen nichts her. Der Senat hat es bei komplexen Leistungen nicht für gerechtfertigt erachtet, allein wegen einer
Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren den Schluss auf eine unsachgemäße Verfahrensweise zu ziehen (BSGE 88, 51, 61 f. = SozR 3-2500 § 27 a Nr. 2 S. 21; weitere Nachweise zuletzt in BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 3/06 R -, SozR, aaO., RdNr. 32 - neuropsychologische Therapie). Erst Recht konnte der Kläger hier - bei einem Zeitraum von weniger
als zwei Jahren zwischen dem Antrag an den Bundesausschuss von April 2002, dem Antrag auf Kostenübernahme von Dezember 2003
und dem Behandlungszeitpunkt im März 2004 - nichts aus diesem Gesichtspunkt für sich ableiten. ..."
Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des BSG ausdrücklich an.
Etwas anderes ergibt sich hier für das geltend gemachte Systemversagen auch nicht daraus, dass der Antrag des Klägers und
dessen Behandlung - anders als in den vom BSG entschiedenen Fällen - erst von Juni/Juli 2005 datieren, also drei Jahre und
ca. drei Monate nach dem Antrag an den Bundesausschuss vom April 2002. Denn abgesehen davon, dass das BSG ausdrücklich auch
bei einer mehr als dreijährigen Verfahrensdauer, die im vorliegenden Behandlungszeitpunkt nur knapp überschritten war, keinen
Schluss auf eine unsachgemäße Verfahrensweise zieht und auch für das Jahr 2005, in dem die Behandlung des Klägers stattgefunden
hat, ausdrücklich von einer offensichtlichen "Zurückhaltung" in der Bewertung des Nutzens der interstitiellen Brachytherapie
mit Permanenet-Seeds spricht, zeigt die Tatsache, dass das BSG auch die Befassung des IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen) im Dezember 2004 mit einer Einschatzung der Wirksamkeit der in Frage stehenden Methode für sachgemäß
gehalten und auch durch dessen im Zeitpunkt seiner Entscheidung vom 27. März 2007 noch anhaltende Gutachtertätigkeit ein Systemversagen
gerade nicht erkennen konnte. Das IQWiG hat seinen Abschlussbericht über die interstitielle Brachytherapie beim lokal begrenzten
Prostatakarzinom am 17. Januar 2007 - also weit nach der Behandlung des Klägers - veröffentlicht und die vom BSG in seinem
Urteil vom 27. März 2007 erkannte "zurückhaltende" Bewertung der hier in Frage stehenden Behandlungsmethode bestätigt. Denn
in dem genanten Abschlussbericht des IQWiG ist als "Fazit" festgehalten, dass die möglichen Vorteile der Brachytherapie hinsichtlich
Organfunktion und Lebensqualität bei Patienten mit lokal begrenztem Prostatakarzinom als Nutzenbeleg allein für einen Einsatz
dieses Therapieverfahrens nicht ausreichten, da ein möglicher Schaden bezogen auf das Überleben und krankheitsbedingte Beschwerden
nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne; es werde dringend die Durchführung von aussagekräftigen klinischen Studien
empfohlen, um den Stellenwert der Brachytherapie im Vergleich zu den sonstigen Behandlungsoptionen zu definieren (S. ix des
Abschlussberichtes des IQWiG vom 17. Januar 2007, IQWiG-Berichte, Jahr: 2007 Nr. 15, veröffentlicht auf der Webseite des IQWiG).
Für den Kläger kam die gewünschte Behandlung in ambulanter Form mangels Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§
135 Abs.
1 SGB V mithin rechtmäßig nur als ambulante Krankenhausbehandlung nach §
116 b Abs.
2 - 4
SGB V (in Kraft seit dem 01. Januar 2004) in Betracht. Hierfür gelten die rechtlichen Grenzen, die §
135 Abs.
1 SGB V vertragsärztlichen Leistungen zieht, nicht in gleicher Weise. Vielmehr können die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen,
oder die Verbände der Ersatzkassen mit zugelassenen Krankenhäusern Verträge über die ambulante Erbringung hoch spezialisierter
Leistungen sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen schließen, sofern
diese Leistungen und diese Behandlung in dem Katalog des §
116 b Abs.
3 SGB V enthalten sind. In den Verträgen ist das Nähere über die Durchführung der Versorgung, insbesondere der Nachweis der Einhaltung
der sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses, zu regeln (§
116 b Abs.
2 SGB V). Der Katalog nach Abs.
3 Satz 1 umfasst gemäß Nr. 1 auch die Brachytherapie als hoch spezialisierte Leistung. Nur für die sächlichen und personellen
Mindestanforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses verweist §
116 b Abs.
3 Satz 2
SGB V auf §
135 SGB V. Das bedeutet im Gegenschluss, dass im Übrigen die Anforderungen des §
135 SGB V nicht erfüllt sein müssen. Der Gesetzgeber hat den Katalog in §
116 b Abs.
3 SGB V konzipiert, damit die Krankenkassen und die Krankenhäuser möglichst bald nach In-Kraft-Treten des Gesetzes von der Öffnung
der Krankenhäuser nach Abs. 2 Gebrauch machen können (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 120 zu § 116 b Abs. 3). Welche Leistungen damit
erfasst werden sollten, beleuchtet auch das Zusammenspiel mit den weiteren Leistungen, die nach Abs. 4 zukünftig in den Katalog
aufgenommen werden können. Voraussetzung für die Aufnahme einer Leistung in den Katalog ist u. a., dass der diagnostische
oder therapeutische Nutzen die medizinische Notwendigkeit und die Wissenschaftlichkeit belegt sind und die Erbringung im Krankenhaus
medizinisch notwendig ist. Da die Beklagte keinen Vertrag nach §
116 b SGB V mit einem Krankenhaus geschlossen hatte, in dessen Rahmen die den Kläger behandelnden Ärzte Dres. med. H und. K zu Lasten
der Beklagten ihre ambulante Monotherapie des Klägers hätten durchführen können, waren sie mithin keine zugelassenen Leistungserbringer,
wie sich auch aus dem Behandlungsvertrag/der Honorarvereinbarung des Klägers mit diesen Ärzten vom 12. Juli 2005 ergibt, worin
auf die die Behandlung des Klägers als "Privatpatient" und die "möglicherweise nicht volle Erstattungsfähigkeit der - nach
der GOÄ erstellten - Honorarleistung ausdrücklich hingewiesen wird. Soweit der Kläger mitgeteilt hat, dass die Techniker Krankenkasse
die Kosten für die ambulante Durchführung der infrage stehenden Behandlung übernimmt, mag dies auf einem Vertrag mit der Techniker
Krankenkasse nach §
116 b SGB V beruhen (vgl. entsprechende Pressemitteilung der Urologischen Gemeinschaftspraxis Dres. H, K und K vom 23. August 2005).
Ein solcher Vertrag bestand jedenfalls mit der Beklagten nicht.
Dass - wie der Kläger geltend macht - die interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds in der stationären Versorgung
zu den von einer Krankenkasse geschuldeten Leistungen gehören kann, führt nicht schon zu einer Leistungspflicht der Beklagten
für einen entsprechende ambulant (durch Vertragsärzte) vorgenommene Therapie. Hierzu hat das BSG in seinem Urteil vom 04.
April 2006, B 1 KR 12/05 R ausgeführt:
"Das Vorbringen verkennt....die grundsätzlichen rechtlichen Unterschiede einer Leistungserbringung im ambulanten und stationären
Bereich: Während nämlich für den Bereich der ambulanten Versorgung bezüglich neuer Behandlungsmethoden gemäß §
135 SGB V ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt, ist die rechtliche Konstruktion für den stationären Bereich durch §
137c SGB V (...) so ausgestaltet, dass neuartige Behandlungsverfahren im Rahmen einer Krankenhausbehandlung umgekehrt keiner besonderen
Zulassung bedürfen und nur dann ausgeschlossen sind, wenn der Ausschuss Krankenhaus des Bundesausschusses dazu eine negative
Stellungnahme abgegeben hatte (...). Der vom Senat schon in der Vergangenheit nicht beanstandete sachliche Grund für diese
unterschiedliche rechtliche Behandlung liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber die Gefahr des Einsatzes zweifelhafter
oder unwirksamer Maßnahmen wegen der internen Kontrollmechanismen und der anderen Vergütungsstrukturen im Krankenhausbereich
geringer eingestuft hat als bei der Behandlung durch einzelne niedergelassene Ärzte (...). Mit Blick darauf sind nach §
137c Abs
1 Satz 2 Halbsatz 2
SGB V (...) klinische Studien zur Entwicklung neuer Behandlungsmethoden unter Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung
allein im Krankenhaus vorgesehen (...)."
Ein Anspruch auf Kostenerstattung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Beklagte den Kläger auf seinen Antrag auf
Kostenübernahme hin nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit der stationären Durchführung der begehrten Behandlungsmethode an
einem der dies anbietenden, zugelassenen Krankenhäuser in Deutschland verwiesen hätte. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch
könnte unmittelbar aus §
13 Abs.
3 Satz 1
SGB V abgeleitet werden. Eine Herleitung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs scheidet demgegenüber
wegen des abschließenden Charakters des §
13 Abs.
3 SGB V aus (vgl. im Einzelnen: BSG, Urteil vom 04. April 2006, B 1 KR 5/05 R, SozR 4 - 2500 § 13 Nr. 8, insbesondere RdNr. 21, 22). Als Begründung für einen Erstattungsansprüche nach §
13 Abs.
3 S. 1 1. und 2. Alt.
SGB V kommen - u. a. - Verstöße gegen spezifische Betreuungspflichten der Krankenkasse in Betracht. Wie alle Leistungsträger sind
auch die Krankenkassen gemäß den §§ 14, 15 und 16 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet. Dies gilt insbesondere,
wenn ein Antrag - ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche -Voraussetzung - darauf gerichtet ist, die ärztliche
Leistung als Kassenleistung zu erhalten, sei es ambulant oder stationär, und das von den Krankenkassen zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben auf einem Gebiet bereitgestellte Leistungsangebot für die Versicherten so unübersichtlich ist, dass
sich im Einzelfall nicht vermeiden lässt einen konkreten Weg aufzuzeigen, der zu den gesetzlich möglichen Leistungen führt;
dies gilt insbesondere, wenn sich aus dem Verhalten eines Versicherten ergibt, dass er über die gesetzlichen Möglichkeiten
nicht ausreichend informiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 04. April 2006, B1 KR 5/05 R, Uterus-Arterien-Embolisation, aaO., RdNr.
12-16). Ist ein Versicherter aber von Anfang an auf bestimmte Leistungserbringer und eine bestimmte Art und Weise der Leistungserbringung
festgelegt, besteht kein Anhalt für die Annahme, das die Krankenkasse ihn darauf hätte hinweisen müssen, ob und inwieweit
die begehrte Behandlung in stationärer Form in einem Vertragskrankenhaus erlangt werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom 04. April
2005, B 1 KR 12/05 R, aaO., RdNR. 26). So liegt zur Überzeugung des Senates der Fall des Klägers hier. Der Kläger war von Anfang an auf Dr. med.
H als Leistungserbringer und auf die von ihm angebotene ambulante interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seed-Implantation
als Art und Weise der Leistung festgelegt, so dass ein Anhalt für eine weitergehende Beratungspflicht der Beklagten nicht
bestand .
Dies folgt nach Auffassung des Senates aus dem aktenkundigen Ablauf. Dem Kläger war schon von seinem zunächst behandelnden
Urologen H "nach umfassender Aufklärung" die Brachytherapie mittels Seeds-Implantation als Behandlungsmethode empfohlen worden.
Auch war von diesem der Kontakt zu Dr. med. H als weiterem Behandler hergestellt worden (Arztbrief vom 28. Juni 2005). Ausweislich
des "Kostenvoranschlages" vom 30. Juni 2005 hat sich der Kläger dann nach Vorstellung bei Dr. med. H auf eine interstitiellen
Brachytherapie mittels Seeds-Implantation und zwar ambulant festgelegt. Er hat den entsprechenden Antrag bereits durch diesen
Arzt bei der Beklagten stellen lassen. Die Tatsache, dass der Kostenübernahmeantrag auf einer vorgedruckt dokumentierten Patienteninformation
der Urologischen Gemeinschaftspraxis gestellt worden ist und für Rückfragen auf die Telefonnummer des behandelnden Arztes
Dr. med. H verwiesen wurde, und dass der Kläger auch das weitere Betreiben des Verwaltungsverfahrens seinem Arzt überließ,
indem er diesen bat, für ihn den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 08. Juli 2005 zu stellen, zeigt,
dass der Kläger umfassend Vertrauen zu Dr. med. HHHHJHhHJ H gefasst und es ihm überlassen hatte, die Kostenerstattung für
die ambulante Behandlung bei der Beklagten durchzusetzen. Dabei war ihm klar, dass Dr. med. H ihn nicht als Vertragsarzt behandelt
wollte bzw. konnte, wie sich insbesondere aus der von ihm mit den Dres. med. H und K am 12. Juli 2005, also unmittelbar nach
dem Erlass des Ablehnungsbescheides der Beklagten, ergibt. Denn in der "Honorarvereinbarung Brachytherapie" wurde er ausdrücklich
auf die "möglicherweise nicht volle Erstattungsfähigkeit der Honorarleistung" hingewiesen, die der Kläger - ausweislich des
Wortlautes der Honorarvereinbarung im Übrigen - nach "Aufklärung und Beratung wünsche". Der Kläger war also durchaus informiert
darüber, dass die interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds als neue Behandlungsmethode nicht Gegenstand der vertragsärztlichen
Versorgung war. Dass er auf die von Dr. med. H angebotenen ambulante Behandlungsmethode festgelegt war, ergibt sich auch daraus,
dass er neben der Honorarvereinbarung und in Kenntnis des Inhalts des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 08. Juli 2005,
in dem auch auf alternative, vertragsärztlich angebotene Leistungen der radikalen Prostatektomie sowie die Möglichkeit der
3D-konformalen externen Bestrahlung und die Möglichkeit eines Afterloadingverfahrens hingewiesen worden war, am 12. Juli 2005
auch den schriftlichen Privat-Behandlungsvertrag mit Dres. med. H und K unterschrieben und an die Ärzte gefaxt hat. Darüber
hinaus hat er neben der Bitte an diese Ärzte, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und unabhängig davon die Operation
wie vereinbart am 22. Juli 2005 durchführen zu lassen, auch bereits eine Teilsumme der Kosten (4 000,00 €) angewiesen (vgl.
handschriftliche und vom Kläger eigenhändig unterzeichnete Erklärung auf dem Bescheid der Beklagten vom 08. Juli 2005). Auf
das Angebot der Beklagten im Bescheid vom 08. Juli 2005, sich fachärztlich weiter beraten zu lassen, ist er nicht eingegangen.
Es war gerade nicht so, dass der Kläger zu seiner Behandlung und wegen der Unübersichtlichkeit des ärztlichen Leistungsangebotes
von der Beklagten allein das haben wollte, was als vertragsärztliche Leistung möglich war, sei es ambulant oder stationär.
Der Kläger hat sich vielmehr von vornherein auf eine ambulant durchzuführende Brachytherapie mit Permanent-Seeds festgelegt,
obwohl er wissen konnte, dass solche Behandlungen auch stationär durchgeführt werden und andere, von der Beklagten als Sachleistung
zu erbringende Behandlungsmethoden zur Verfügung standen. Denn im Kostenübernahmeantrag vom 30. Juni 2005 ist in dem Abschnitt
"3. Interstitielle Brachytherapie" ausdrücklich festgehalten, dass im Unterschied zur stationären Bestrahlung im Sinne einer
so genannten "Afterloadingtechnik" es andererseits möglich sei, in einer Sitzung eine permanente Seeds-Implantation "entweder
stationär oder ambulant durchzuführen", die nachfolgenden Ausführungen bezögen sich auf die letztgenannte Methode. Darüber
hinaus wird mitgeteilt, dass der Kläger eine radikale Prostatovesikulektomie wegen der im Text angegebenen Komplikationsraten
ablehne und dass unter Wertung der einzelnen Therapieoptionen - genannt werden neben der radikalen Prostatovesikulektomie
auch die externe Bestrahlung, die interstitielle Brachytherapie und die komplette Androgenblockade - die Monotherapie mit
interstitieller Bestrahlung des Prostatakarzinoms zwingend die Therapie der Wahl für diesen Patienten sei. Angesichts des
in seinem Namen gestellten Antrages vom 30. Juni 2005 und den klar geäußerten Präferenzen zur nach umfassender Aufklärung
gewählten Behandlungsmethode und eindeutiger Festlegung auf Dr. med. H als Behandler hatte die Beklagte keinen Anlass, den
Kläger darauf hinzuweisen, ob und inwieweit die begehrte Behandlung in stationärer Form in einem Vertragskrankenhaus zu erlangen
wäre (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: BSG, Urteil vom 27. März 2007, B 1 KR 25/06 R, Rz. 13, veröffentlicht in juris).
Zugunsten des Klägers folgt schließlich auch nichts aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Dezember 2005
(1 BvR 347/98, NZS 2006, 84), wie das BSG in einem gleich gelagerten Fall festgestellt hat. Das BSG hat in seinem schon mehrfach erwähnten Urteil vom
04. April 2006 (B 1 KR 12/05 R, aaO., RdNr. 36) ausgeführt:
"Das Bundesverfassungsgericht hat darin eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass aus dem
Grundgesetz keine konkreten krankenhausrechtlichen Leistungsansprüche hergeleitet werden können, nur für lebensbedrohliche oder regelmäßig
tödlich verlaufende Erkrankungen gemacht, für die eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung
nicht zur Verfügung steht. Um eine derartige Konstellation ging es bei dem Kläger im Jahr 2002 jedoch nicht. Wie seine behandelnden
Ärzte seinerzeit gegenüber der Beklagten mitgeteilt hatten, bestand bei ihm lediglich ein Prostatakarzinom im Anfangsstadium
ohne Hinweis auf metastatische Absiedlungen. Darüber hinaus existierte für die Behandlung dieses Leidens mit der Prostatektomie
eine (vom Kläger nicht gewünschte) medizinische Standardtherapie, von der - wie die weiteren Ermittlungen im Verfahren ergeben
haben - selbst bis heute nicht hinreichend klar ist, dass sie der begehrten Therapie unterlegen ist."
Nach alledem konnte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach §
160 Abs.
1 Nr.
2 und
3 SGG nicht vorliegen.