Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die angefochtene einstweilige Anordnung erlassen, denn der
Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemäß §
86b Abs.
2 SGG glaubhaft gemacht. Der Senat weist diesbezüglich die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und
sieht gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Soweit der Antragsgegner rügt,
das eingeholte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lasse ein Obsiegen im Verfahren als unwahrscheinlich
erscheinen, ist mit dem Sozialgericht darauf hinzuweisen, dass in Fällen mit erheblicher Grundrechtsrelevanz wie dem Vorliegenden
eine Folgenabwägung vorzunehmen ist, die hier aus den vom Sozialgericht genannten Gründen zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Der Senat hält auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer solchen Folgenabwägung ausdrücklich an seiner Rechtsprechung
(grundlegend Beschluss vom 24. Oktober 2008, L 27 P 98/08 ER) fest. Ob die Einschätzung des MDK zutrifft, kann erst gegebenenfalls im Verfahren der Hauptsache geklärt werden.
Soweit die Antragsgegnerin rügt, ein Anordnungsgrund fehle auch deshalb, weil die Pflegeeinrichtung noch nicht von ihrem Kündigungsrecht
Gebrauch gemacht habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsteller hat eine schriftliche Kündigungsandrohung des
Heimträgers vom 22. Juli 2009 zu den Gerichtsakten gereicht, durch die die ernsthafte, auch weiterhin fortbestehende Möglichkeit
einer Kündigung durch den Heimträger glaubhaft gemacht ist. Bereits dies rechtfertigt zur Überzeugung des Senats die Annahme
eines Anordnungsgrundes; ein Zuwarten auf eine tatsächliche Kündigung erachtet der Senat als für den Antragsteller nicht zumutbar.
Vor diesem Hintergrund war das Sozialgericht auch - ausnahmsweise - berechtigt, die einstweilige Anordnung rückwirkend, nämlich
zum Eingang des Antrages bei Gericht am 12. August 2009, zu erlassen. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats einstweilige
Anordnungen grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft - gerechnet vom Datum der zusprechenden gerichtlichen Entscheidung
- zu erlassen; danach hätte vorliegend die zusprechende Entscheidung erst mit Wirkung vom 17. November ergehen dürfen. Etwas
Anderes gilt jedoch dann, wenn eine rückwirkende zusprechende Entscheidung erforderlich erscheint, um schwere Nachteile von
dem Antragsteller fernzuhalten, die auch durch eine zusprechende Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen
werden können. Diese Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend deshalb erfüllt, weil die genannte Kündigungsandrohung vom 22.
Juli 2009 eine Monatsfrist in Ansatz brachte und deshalb ein Handeln des Antragstellers sowie eine zusprechende Entscheidung
des Sozialgerichts bereits mit Wirkung vor dem 22. August 2009 erforderlich waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.