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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2021 - 28 KR 236/19
Anspruch auf Krankengeld Fehlendes Verschulden eines Versicherten wegen nicht rechtzeitiger Vorlage einer Folgebescheinigung Zurechnung einer Verspätung zur Sphäre des Vertragsarztes und der Krankenkasse
1. Der von der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt auf Anforderung der Krankenkasse für diese zu fertigende Bericht über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Muster 52) genügt für den Erhalt des Krankengeldanspruchs.
2. Wird neben dem Bericht über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Muster 52) trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit keine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt mit dem an die/den Versicherte/n gerichteten Hinweis, der Bericht werde kurzfristig der Krankenkasse übersandt, welches für die Weitergewährung von Krankengeld ausreichend sei, so darf die Krankenkasse die verspätete Meldung gegenüber dem Krankengeldanspruch nicht einwenden. Vielmehr fällt dies in die Sphäre des Vertragsarztes und ist auch der Krankenkasse zuzurechnen.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 27.01.2018 S 166 KR 1726/16
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2018 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2016 verurteilt, der Klägerin Krankengeld auch für die Zeit vom 21. Mai 2016 bis 29. Mai 2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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