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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2011 - 2 U 175/10
Anerkennung einer Zugbremsung eines Triebwagenführers als Unfallereignis in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Das Abbremsen eines Zuges, ohne dass die Verkehrssituation dies erfordert, stellt keinen (Arbeits-)Unfall dar.
2. Die Wahrnehmung eines sozial adäquaten Geschehensablaufs erfüllt den Unfallbegriff des SGB VII selbst dann nicht, wenn sie einen Gesundheitserstschaden verursacht haben sollte.
3. Die alltägliche Wahrnehmung sozial adäquater Geschehensabläufe stellt ein "Risiko" dar, das nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 16.01.2009 S 25 219/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: