LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - 30 AL 18/07
Erhebung der Einnahmen, erforderliche Abwägungen beim Erlass von Ansprüchen
Das Prinzip der rechtzeitigen und vollständigen Entnahmenerhebung darf nicht durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvoraussetzungen
unterlaufen werden. Denn mit dem Erlass wird gegenüber dem Schuldner auf einen bestehenden Anspruch ganz oder teilweise verzichtet.
Der Anspruch erlischt; seine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der Erlass begünstigt damit den Einzelnen zu Lasten
der Versichertengemeinschaft. Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der Verpflichtung aus §
76 Abs.
1 SGB IV, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erfordert
enge Maßstäbe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Neuruppin 02.06.2005 S 6 AL 403/04