Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Ihr ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn die Rechtsverfolgung bot
im Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig. Die Beiordnung anwaltlichen
Beistandes war dafür auch im Sinne von §§ 73a Abs. 1
SGG, 121 Abs. 2
ZPO erfor-derlich.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 ZPO erhält auf Antrag Pro-zesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (BVerfG, Beschluss
vom 15. Dezember 2008, 1 BvR 1404/04, zitiert nach juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich
hat. Diese gewisse Wahr-scheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der
Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
73a, Rn. 7a). Einerseits dür-fen die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss
vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, zitiert nach juris). Andererseits darf Prozesskostenhilfe auch verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar
nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Zu klären ist die Rechtsfrage, ob der Auszug aus einer (bereits bezuschussten) Mietwohnung und Umzug in (selbst bewohntes,
mit einem Ausstattungsdefizit versehenes) Eigentum aus Altersvorsorgegründen eine nachvollziehbare Erwägung für einen nachträglich
objektiv geänderten Pflegebedarf, mit der Folge einer erneuten Bezuschussung nach §
40 Abs.
4 SGB XI darstellen kann. Das Bundessozialgericht hat in seiner, von dem Sozialgericht zitierten, in juris veröffentlichten Entscheidung
vom 19. April 2007, B 3 P 8/06 R, Rn. 23, ausgeführt, dass das Gesetz die Zuschussfähigkeit einer zweiten Maßnahme nicht daran anknüpft, dass sie allein oder
im Wesentlichen auf einer Ausweitung des Pflegebedarfs basiert. Die nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs sei nur eine
- wenn auch wohl die bedeutendste - Variante einer nachträglichen Änderung der Pflegesituation, schließe aber andere Varianten
nicht aus. Nach dem Gesetz reichten auch andere nachvoll-ziehbare Erwägungen eines Pflegebedürftigen aus, die zu einer neuen
Umbaumaßnahme führen, um einen erneuten Zuschuss zu rechtfertigen, solange der Bedarf nicht mutwillig herbeigeführt werde.
Ein Umzug aus einer bereits behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung
kön-ne deshalb eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation darstellen, auch wenn sich der Pflegebedarf nicht krankheits-
oder behinderungsbedingt verändert habe. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses für Umbauarbeiten in der neuen Wohnung hänge
davon ab, ob der Umzug in diese Wohnung auf nachvollziehbaren Erwägungen des Pflegebedürftigen beruhe, was z.B. dann gegeben
sein könne, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolge oder der Pflegebedürftige aus einer Mietwohnung in geerbtes Wohneigentum
umziehe. Zu den nachvollziehbaren Erwägungen für einen Umzug in eine noch nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung zähle
auch der Entschluss eines Pflegebedürftigen, wegen des eigenen Alters und des Alters der Ehefrau sowie zur Verringerung des
Arbeitsaufwandes bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung im eigenen Haus umzuziehen, einem erwachsenen Kind und
dessen Ehepartner bzw. Familie die bisher genutzte größere Wohnung zu überlassen und auch eigentumsrechtlich einen Generationenwechsel
herbeizuführen.
Diese Erwägungen, die nicht auf einem krankheits- oder behinderungsbedingt ver-änderten Pflegebedarf beruhen, schließen es
nicht von vornherein aus, dass auch der Entschluss der Klägerin, aus Altersvorsorgegründen mit geerbten finanziellen Mitteln
(selbstbewohntes, aber mit einem Ausstattungsdefizit versehenes) Eigentum zu erwerben, eine ebenso nachvollziehbare Erwägung
für einen Umzug und damit eine weitere Variante einer (durch Umzug) nachträglich objektiv geänderten Pflegesituation mit der
Folge einer erneuten Bezuschussung nach §
40 Abs.
4 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB XI) darstellen kann. Von einem mutwillig herbeigeführten Bedarf kann zumindest keine Rede sein.
Kosten sind im Prozesskostenbeschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ange-fochten werden (§
177 SGG).