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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008 - 31 U 363/08
Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolge, Verursachung eines HWS-Schleudertraumas
Gesundheitsstörungen infolge eines versicherten Ereignisses können nur dann anerkannt werden, wenn sie mit Wahrscheinlichkeit zumindest ihre wesentliche Teilursache in dem versicherten Unfallereignis haben. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 04.01.2007 S 25 U 482/06