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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2013 - 37 SF 162/13
Prozesskostenhilfe Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Keine überlange Dauer bei 11 bis 14 Monate laufendem Klageverfahren beim SG
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines vor dem Sozialgericht geführten Klageverfahrens scheidet bei Laufzeiten der Klage von 11 bis 14 Monaten schon mangels Verzögerung, d.h. deutlicher Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen, aus.
2. Bei der Verfahrensdauer ist auch das eigene Verhalten des Klägers, insbesondere die Durchsetzung eigener unangemessener Interessen auf Kosten der übrigen Rechtsschutzsuchenden, zu beachten.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
GVG § 198
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 66 AS 25135/12 geführten Verfahrens wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: