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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2013 - 37 SF 228/12
Prozesskostenhilfe Hinreichende Erfolgsaussicht Verzögerungsrüge für Entschädigung wegen überlangem Gerichtsverfahren
1. Zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer ist es erforderlich, eine Verzögerungsrüge wirksam eingelegt zu haben.
2. Voraussetzung für eine solche Rüge ist gem. § 198 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GVG, dass Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde.
3. Für die Reihenfolge der gerichtlichen Bearbeitung einzelner Rechtssache hat der zuständige Richter einen gewissen Entscheidungsspielraum und kann danach die Behandlung älterer bzw. auch vordringlicher Sachen im Einzelfall selbstständig bestimmen, ohne dass darin eine unangemessene Verzögerung anderer Streitverfahren liegt.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
GVG § 198 Abs. 3 S.1
,
GVG § 198 Abs. 3 S.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 77 AS 24158/11 geführten Verfahrens wird abgelehnt.

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