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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2013 - 37 SF 283/12
Prozesskostenhilfe Beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines in erster und zweiter Instanz anhängig (gewesenen) Verfahrens Keine Verzögerung bei Gesamtverfahrenslaufzeit von 30 Monaten über zwei Tatsachen-Instanzen
1. Bei einem Verfahren, das in beiden Tatsacheninstanzen zusammen knapp zweieinhalb Jahre anhängig ist, ist in aller Regel die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer auszuschließen, namentlich auch wegen Nicht-Errreichen der Dreijahresgrenze nach dem GVG.
2. Das gilt erst recht bei Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes (Untätigkeitsklage wegen Entscheidung über einen nach sechs Monaten abgelaufenen Eingliederungsverwaltungsakt) sowie des Prozessverhaltens des Antragstellers (monatelange Befangenheitsgesuche gegen alle Richter des Rechtsmittel-Senats und einige deren Vertreter).
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
GVG § 198
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 203 AS 14166/11 geführten und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aktuell noch unter dem Aktenzeichen L 14 AS 163/12 anhängigen Verfahrens wird abgelehnt.

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