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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2021 - 3 U 182/18
Höhe eines Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung einer Verletztenrente Berechnung nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst Zukünftige Erwerbschancen Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Ortsüblichkeit eines Entgelts
1. Lediglich zukünftige Erwerbschancen, durch die sich noch kein wirtschaftlicher Vorteil realisiert hat, sind nicht geeignet, zur Unbilligkeit des festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des § 87 SGB VII aF zu führen.
2. § 90 Abs 1 SGB VII aF und § 90 Abs 2 SGB VII aF stehen in keinerlei Stufenverhältnis zueinander. § 90 Abs 2 SGB VII aF setzt allein voraus, dass der Versicherte zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll abstrakt verhindert werden, dass für Berufsanfänger das typischerweise niedrigere Anfangsentgelt auf Dauer für die Berechnung von Geldleistungen herangezogen wird.
3. Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schließt eine Anwendbarkeit des § 90 Abs 2 SGB VII aF nicht aus. Ausreichend für Verdiensterhöhungen nach Maßgabe dieser Vorschrift ist das Vorliegen einer Gleichartigkeit zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld I zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis und der beruflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres.
4. Für die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 Abs 2 SGB VII aF kommt es bei Auszubildenden auf die Ortsüblichkeit des Entgelts – und nicht auf einen ggf. bestehenden Tarifvertrag – an, wenn die Ausbildung nicht in einem tariflich anbindungsfähigen Unternehmen stattgefunden hat. Ortsüblich ist das Arbeitsentgelt, das am Beschäftigungsort durchschnittlich für die der Ausbildung entsprechende Tätigkeit gezahlt wird.
Normenkette:
SGG § 54
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt (Oder) 26.08.2018 S 10 U 148/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2018 dahingehend abgeändert, dass der Überprüfungsbescheid vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2015 abgeändert und die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 06. April 2010 und vom 02. Juli 2015 ab dem 01. August 2013 eine Verletztenrente nach einem Wert des Jahresarbeitsverdienstes von brutto 24.408,00 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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