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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2008 - 3 U 57/04
Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung, Darmkrebserkrankung nach einer Tätigkeit im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR, Verursachungswahrscheinlichkeit
Nach der im Recht der Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre ist für das Vorliegen des Tatbestandes der Berufskrankheit neben einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des „Vollbeweises“, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, also grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (hier: Anerkennung einer Tumorerkrankung als Berufskrankheit Nr. 92 - bösartige Neubildungen durch ionisierende Strahlen - der Liste der Berufskrankheiten der Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten der DDR). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKVO DDR Nr. 92
,
RVO § 1150 Abs. 2
,
RVO § 551
,
RVO § 589 Abs. 1
,
RVO § 590
Vorinstanzen: SG Berlin 27.08.2004 S 67 U 798/99
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2004 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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